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Tageblatt für Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdors, Hermsdorf, Bernsdorf, Wüstenbrand, Mittelbach, Ursprung, Kirchberg, Erlbach, Rüsdorf, Lugau, Langenberg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf rc. Der.Hohenstein-Ernstthalcr Anzeiger" erscheint mit Ausnahme der Sonn» und Festtage täglich abends mit dem Datum des folgenden Tages. Vierteljährlicher Bezugspreis bet steter Lieferung ins Haus Mk. 1.50, bei Abholung in den Geschäst»«- pellen Mk. 1.25, durch die Post bezogen (außer Bestellgeld) Mk. 1.50. Einzelne Nummern 10 Pfg. Bestellungen n-hmen die Geschäfts« und Ausgabestellen, die Austräger, sowie sämtliche Kaiser!. Postanstalten und die Landbriefträger entgegen. W Silage erhalten die Abonnenten jeden Sonntag das »Illustrierte Sonntagsblatt'. — Anzrtgengebührfür die «gespaltene Korpuszetle oder deren Raum 12 Pfg., für auswärts 15 Pfg.; im Reklameteil dte Zeile 30 Pfg. Dte rgespaltene Zeile im amtlichen Teil SO Pfg. Anzcigeri-Annahme für die am Abend erscheinende Nummer bis vormittags 10 Uhr, größere Anzeigen werden am Abend vorher erbeten. Bet Wiederholungen wird entsprechender Rabatt gewährt jedoch nur bei alsbaldiger Zahlung. Die Ausnahme von Anzeigen an vorgeschrtebenen Tagen und Plätzen wtrd möglichst berücksichtigt, eine Garantie jedoch nicht übernommen. — Für Rückgabe unverlangt etngesandter Manuskripte macht sich LDGGDDDDGDGDGDGGGGGDGGGGDDGGGDDDGDDDDDOD die Redaktion nicht verbindlich. TDDDDDDDGDDDDD<NDDDDDGGDD<DDDDGDGDDD<D<DD<NTG Ak. 182. Fernsprecher Nr. 151. Mittwoch, deo iS. August M4. »-,4-^-»« «°hn»r°b- g 41. ZghrWg Bekanntmachung betreffend MU »es MWW. Durch Allerhöchste Verordnung Seiner Majestät des Kaisers und Königs ist in Verfolg des Gesetzes, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht vom 11. Februar 1888 (§25) die Aufbietung des Landsturms zum Schutze unseres bedrohten Vaterlandes befohlen worden. 1. Der erste Landsturmtag ist der 16. August „ zweite 17- „ , dritte „ 18. ,, , vierte „ 19. „ , fünfte 20. „ , sechste ff »k 21. , siebente „ f» »» 22. 2. Der Landsturm besteht ans allen Wehrpflichtigen vom vollendeten 17. bis znm voll endeten 45. Lebensjahre, die weder dem Heere noch der Marine angehören 3. Nachdem der Ausruf ergangen ist, finden auf die von demselben betroffenen Landsturm pflichtigen die für die Landwehr (Seewehr) geltenden Vorschriften Anwendung. Insbesondere find die Aufgerufenen den Militärstrafqesetzen und der Disziplinarstrafordnung unterworfen. 4. Dem Aufruf unterliegen nicht solche Wehrpflichtige, die wegen körperlicher und geistiger Gebrechen dauernd untauglich züm Dienst im Heere und in der Marine befunden und auszemustert worden sind. s Bestimm««»» slr Sie im MMe sich anfhalt»d» LauWrWflichti»». «) Die vom Aufruf betroffenen ehemaligen Offiziere, Sanitäts-, Veterinär-Offiziere und oberen Militärbeamten des Frieden!- und des Beurlaubtcnstandes des Heeres und der Marine haben sich unter Vorlegung vorhandener Militärpapiere innerhalb 48 Stunden bei dem Bezirkskommando ihres Aufenthaltsortes mündlich oder schrift lich zu melden. b) Die vom Aufruf betroffenen Unteroffiziere und Mannschaften, die auS der Landwehr- bezw. Seewehr U. Aufgebots zum Landsturm übergetreten sind - ausgebildete LMdftirWWlige — haben sich nach der besonderen Bekanntmachung ihres Bczirkskommandos über Einberufung der ausgebildeten Landsturmpflichtigen zu gestellen. Die Militär- papiere sind mitzubringen. Unteroffiziere und Mannschaften des ausgebildeten Landsturms der älteren Jahrgänge, die in der besonderen Bekanntmachung nicht zum Dienst einberufen sind, werden durch weitere öffentliche Bekanntmachungen zuKontrollversammlungcn einberufen, e) Die sonstigen vom Aufruf betroffenen Mannschaften — nuausgebildete Laadstarm-ilichtige — haben sich binnen 5 Tagen unter Vorzeigung etwa vorhandener Militärpapiere bei der Octsbehörde ihres Aufenthaltsortes zur Landsturmrolle anzumelden. 6. Bestimm««»» slr Sie im AsslaaSe sich aashalteade« LmWrmpflW»». Alle vom Aufruf betroffenen Landsturmpflichtigen, die sich im Auslände auf halten, kehren, sobald sie Kenntnis vom Aufruf des Landsturms erhalten haben, sofort in das Inland zurück, sofern sie von dieser Verpflichtung nicht ausdrücklich befreit waren, rr) Ehemalige Offiziere, Sanitäts-, V terinär-Offiziere und obere Militärbeamte des Friedens- und des Beurlaubtenstandes haben sich unverzüglich bei dem Bezirks kommando, dessen Bezirk sie bei der Rückkehr nach Deutschland zuerst erreichen, unter Vorlegung vorhandener Militärpapicre, mündlich oder schriftlich zu melden. b) Ausgebildete Unteroffiziere und Mannschaften (vergl. 5 b) haben sich unverzüglich bei dem Bezirkskommando des von ihnen zuerst berührten Landwehrbezirks unter Vor legung vorhandener Militärpapiere zu stellen. 0) Unausgebildete Landsturmpflichtige (5o) haben sich: 1. wenn sie sich nur vorübergehend im Auslände anfhalten, bei dem Zivil vorsitzenden der Ersatz'Kommission ihres Wohnsitzes, 2. wenn sie dauernd im Auslände ihren Wohnsitz haben, bei dem Zivilvorsitzenden, dessen Bezirk sie bei ihrer Rückkehr nach Deutschland zuerst erreichen, zu melden. 7. Die noch verfügbaren im Landwehrbczirk sich aufhaltenden Offiziere, Sanitätsoffiziere, Veterinäroffiziere und im Offizierrange stehenden Militärbeomten des Beurlaubtenstandes haben sich unter Vorlegung vorhandener Militärpapiere binnen 48 Stunden mündlich oder schriftlich bei dem unterzeichneten Bezirkskommando zu melden. 8. Die Nichtbefolgung dieses Aufrufes von -d;n hiervon Betroffenen wird nach den Kriegsgesetzen bestraft. - ' * Mörder««» zm freiMize« Mw-Dieist 9. Alle im Landwehrbezirk sich aufhaltenden, vom Landsturm nicht betroffenen, aber zum freiwilligen Eintritt in den Landsturm bereiten: a) ehemaligen Offiziere, Sanitäts-, Beterinäroffiziere und oberen Militärbeamten des Friedens« und ÄeurlaubtenstandeS des Landheeres und der Marine, b) ehemaligen Vizedeck« und Deckoffizierc des Friedens- und Beurlaubtenstandes der Marine, 0) ehemaligen Unteroffiziere deS Landheeres, die mindestens 8 Jahre aktiv gedient haben und zu einer Verwendung als OffizieoStellvertreter sich bereit erklären, ä) Zivilärzte, Ziviltierärzte und Zivilbcamte werden aufgefordert, sich binnen 48 Stunden unter Vorlegung vorhandener Militärpapicre mündlich oder schriftlich beim unterzeichneten Bezirkskommando zu melden. KriegssreiMhe. 10. Wehrfähige Deutsche, die zum Dienst im Heere oder der Marine nicht verpflichtet sind, können als Kriegsfreiwillige in den Landsturm eingestellt werden. Meldung beim Bezirkskommando ihres Aufenthaltsortes. Sobald dieselben infolge ihrer Meldung in die Listen des Landsturms eingetragen sind, sind sie den Militärstrafgesetzen und der Disziplinar-Strafordnung unterworfen. Millich« BeMÄWWM Glm-a«. Bekanntmachung. EiuSerusung der aurgeiildtttn MlmWsteil der Landsturmes. Die ausgebildeten Mannschaften des Landsturmes, das heißt solche, welche aus der Landwehr (Seewehr) II. Aufgebots zum Landsturm übertreten, erhalten Befehl, zum Diensteintritt unter Mitbringung ihrer Militärpapiere in nachstehender Weise einzutreffen. Am 2. Landsturmtagc 8° Uhr vormittags in Glauchau am Schiitzenplatz die Unter offiziere der Landwehr zweiten Aufgebots der Infanterie, die noch keine Verwendung gefunden haben, Unteroffiziere der Landsturm-Infanterie, schwere Reiter, Kürassiere und Ulanen, sowie Train, die in den Jahren 1895, 1894 und 1893 in den Dienst getreten sind.» Desgleichen auch die Unteroffiziere der Husaren und Dragoner, die in den Jahren 1895, 1894, 1893 und 1892 in den Dienst getreten sind, einschl. der San.-Ünteroffiziere, welche bei diesen Waffen gedient haben. Am 8. Landsturmtage 8° Uhr vorm. in Glauchau am Schützenplatz die Mann schaften der Fußartillerie, die in den Jahren 1895 und 1894 in den Dienst getreten sind. Von den Unteroffizieren der Fußartillerie aber alle Jahrgänge und zwar die, welche in den Jahren 1895, 1894, 1893, 1892, 1891, 1890 in den Dienst getreten sind. Von der Feldartillerie Unteroffiziere und Mannschaften, welche in den Jahren 1895 und 1894 in den Dienst getreten sind. Von den Pionieren und Verkehrstruppen nur die Unteroffiziere, welche in den Jahren 1895, 1894, 1893, 1892, 1891 und 1890 in den Dienst getreten sind. Am 8. Landsturmtage 8" Uhr vorm. in Glauchau am Schützenplatz sämtliche Mann schaften der Landwehr-Infanterie und Kanoniere der Feldartillerie 2. Aufgebots, welche bis jetzt noch keine Verwendung gefunden haben. Außerdem noch der Landsturm der Infanterie, schweren Reiter, Kürassiere, Ulanen, soivie ! Trains, welche in den Jahren 1895 und 1894 in den Dienst getreten sind. Ferner die Mann schaften der Dragoner und Husaren, welche in den Jahren 1895, 1894, 1893 und 1892 in den Dienst getreten sind. Am 7. Landsturmtage 8° vorm. in Glauchau am Schützenplatz die Mannschaften der Infanterie, schweren Reiter, Kürassiere, Ulanen und Trains, welche 1893 in den Dienst getreten sind. Königliches Bezirks-Kommando. Bekanntmachung. Bezugnehmend auf die Bekanntmachung über Aufruf des Land sturms wird hiermit noch besonders darauf hingewieseu: 1 Bon den unausgebildeten Landftnrmpflichtigen haben fich bei der Ortsbehörde ihres Aufent haltsorte- zu melden: Alle Leute, Die beim Aushebungsgeschäft dem Landsturm I. Aufgebots überwiesen und diejenigen Leute, die aus der Ersatzreserve zum Landsturm I übergetreten find und das 39. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. S. Nicht betroffen von dem Aufruf werden und haben keinerlei Meldung zu veranlassen: Alle Wehrpflichtigen vom 17.—20. Lebensjahre und die vom 39.-45. Jahre, die nicht im Heere oder in der Marine gedient haben. Außerdem wird besonders darauf hingewiesen, daß die unter 1 und 2 genannten Leute nicht ihre Stellung aufgeben bezw. kündigen, da sie vorläufig nicht einberufen werden. Königliches BezirkSkommaudo Glaucha«. Während der Zeit der Abberufung des Bezirkstierarztes Ur. Weihflog in Glauchau zum Militär wird mit der Vertretung Bezirkstierarzt Veterinärrat Schaller in Zwickau beauftragt. Dte angeordnete Stellvertretung vr. Weißflog'S durch den Tierarzt Lauschke erledigt sich hierdurch. Glaucha«, den 17. August 1914. Die Königliche AmtShauPtmannschaft. Abortgruben betr. In letzter Zeit ist es sehr oft vorgekommen, daß bet neuhergestellten oder wesentlich um gebauten Avortgrnben nicht allenthalben die einschlagenden ortsbaugesetzlichen Vorschriften, ins besondere hinsichtlich der Grubenabdeckung (vgl. § 42 Abs. 3 und 4 der Ortsbauordnung vom 1. Oktober 1906 — nachstehend abgedruckt —) beachtet worden sind. Der den Grundstücksbesitzern daraus erwachsenden Nachteile und der drohenden Gefahren wegen kann der Stadtrat aber künftighin keine Nachsicht mehr üben. Er erwartet in Zukunft von den Baugewerken strengste Befolgung der genannten Bestimmungen, andernfalls Zwangsmaßregeln Platz greifen müßten. Gtadtrat Hohenstein-Ernstthal, am 15. August 1914. 8 42 Abs. 8 und 4. Die Gruben sind außerhalb der Gebäudegrundfläche im Hofraum anzulegen und mit ab gerundeten Ecken undurchlässig herzustellen.