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Tageblatt für Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Hermsdors, Bernsdorf, Wüstenbrand, Mittelbach, Ursprung, Kirchberg, Erlbach, Rüsdorf, Lugau, Langenberg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf re. Der,Hohenstein-Ernstthaler Anzeiger" erscheint mit Ausnahme der Sonn- und Festtage täglich abends mit dem Datum des folgenden Tages. Vierteljährlicher Bezugspreis bei freier Lieferung ins Haus Mk. 1.50, bei Abholung in den Geschäfts- pellen Mk. 1.25, durch die Post bezogen (außer Bestellgeld) Mk. 1.50. Einzelne Nummern 10 Pfg. Bestellungen n-hmen die Geschäfts- und Ausgabestellen, die Austräger, sowie sämtliche Kaiser!. Postanstalten und die Landbriefträger entgegen. Atr ., Beilage erhalten die Abonnenten jeden Sonntag das »Illustrierte Sonntagsblatt". — Anzetgengebühr für die 6 gespaltene Korpuszeile oder deren Raum 12 Pfg., für auswärts 15 Pfg.; im Reklameteil die Zeile 30 Pfg. Die 2gespaltene Zeile im amtlichen Teil 50 Pfg. 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Bestreben Sie sich dem Beispiele der Vorfahren folgend so wie bisher im Frieden nun auch vor dem Feinde den ehrenvollen Platz zu behaupten, den die Armee im Rahmen des Deutschen Heeres eingenommen hat. Seien Sie überzeugt, daß Ich jedeu einzelnen von Ihnen in Mein Herz geschlossen habe und sein Schicksal verfolgen werde. In diesen ernsten Stunden richten Sie Ihren Blick nach oben und flehen Sie zu Gott dem allmächtigen Lenker aller irdischen Geschicke, daß er unsere Waffen segnen und uns den Sieg verleihen möge. Und nun ziehen Sie mit Gott. Der Spruch eines jeden braven Soldaten lautet: Mit Sott für König und Merlan-, Kaiser an- Reich! Dresden, den 2 August 1914 Friedrich August. In Uebereinstimmung mit einem besonderen Wunsche Seiner Majestät des Königs wird nnser Volk zu einem allgemeinen Buß- und Bettage aufgerufen werden. Die Anordnungen der kirchlichen Behörden darüber stehen bevor. An Mein Volk! Unsere Söhne und Brüder eilen zu deu vaterländischen Fahnen. In diesem Augenblicke zu Meinen getreuen Sachsen davon zu reden, was uns alle mächtig bewegt, ist Mir Herzensbedürfnis. Unser Deutsches Volk ist vor weltgeschichtliche Kämpfe gestellt. Ich erwarte von Meiner Armee, deren Geschicke Meine Söhne teilen werden, daß sie auf dem Schlachtfelde den alten Waffenruhm der Väter bewähren und erneuern wird. Ich bin dessen gewiß, daß Mein ganzes Volk im Ver ¬ trauen auf die Gerechtigkeit unserer guten Sache zu jedem Opfer an Blut und Gut bereit ist und in allen seinen Ständen und Schichten geschloffen zu Rat und zu Tat zusammensteht. Zu allen Staats- und Gemeindebehörden habe Ich die Zuversicht, daß sie in unbedingter Hingabe an ihre Pflichten alle Anforderungen des Heeres erfüllen, die Wunden des Krieges lindern und die unvermeidlichen Hemmnisse und Lasten erleichtern werden, die dem Erwerbs und Wirtschaftsleben bevorstehen. Ueberall vertraue Ich auf die entschlossene Tatkraft und den unbegrenzten Opfermut wie auf alle sittlichen Kräfte Meines Volkes. In Demut beuge Ich Mich mit Meinen Sachsen vor dem allmächtigen Lenker der Völkergeschicke. Möge Er unseren Waffen Sieg geben und Seine schirmende Hand gnädig halten über unser Heer und Volk, über Kaiser und Reich! Dresden, am 2. August 1914. Friedrich August. An die Bevölkerung des 19. Korpsdezirks. Seine Majestät der Kaiser hat das Reichsgebiet in Kriegszustand erklärt. Für diese Maßregel sind lediglich Gründe der raschen und gleichmäßigen Durchführung militärischer Anordnungen maßgebend und nicht etwa die Besorgnis, daß die Bevölkerung die vaterländische Haltung werde vermissen lassen. Die Schnelligkeit und Sicherheit unserer Vorbereitungen erfordert ein heitliche und zielbewußte Leitung der gesamten vollziehenden Gewalt. Wenn durch die Erklärung des Kriegszustandes die Gesetze verschärft werden, so wird dadurch niemand, der das Gesetz beachtet und den Anordnungen der Behörde Folge leistet, in seinem Tun und Wirken beschränkt. Ich vertraue, daß die gesamte Bevölkerung alle Militär- und Zivilbehörden freudig und rück haltlos unterstützen und uns damit die Elfüllung unserer hohen vaterländischen Pflichten erleichtern wird. Dann wird auch der alte Waffenruhm des Heeres aufrecht erhalten und es vor den Augen unseres Kaisers und den Blicken der Nation in Ehren bestehen. Leipzig, 31. Juli 1914. Der kommandierende General. v. Lästert. Bekanntmachung. Für die Regelung des Verkehrs werden folgende Bestimmungen erlassen, die sofort in Kraft treten: I. Wegen des Telegraphen-, Fernsprech-, Funken- und Postverkehrs wird auf die an den Postanstalten angeschlagenen oder in anderer Weise veröffentlichten Bekanntmachungen der Reichspostbehörden verwiesen. 11 Der Eisenbahnverkehr regelt sich nach den an den Bahnhöfen angeschlagenen oder in an derer Weise veröffentlichten besonderen Bekanntmachungen der Generaldirektion der Gtaatseisenbahnen. III. Berlehr mit dem Ausland ans Land- und Wasserwegen. 1. Mit der Ueberwachung des Verkehrs sind außer den Polizeibeamten und Landgendar men auch die Zollbeamten, insbesondere die Grenz- und Steueraufseher, ferner die Forst- schutzbearmm, unterstützt durch die Waldarbeiter, die Beamten der Straßenbau- und Wasserbauverwaltung und für dcn besonderen Zweck angestellte Hilfskräfte beauftragt worden. AIS Abzeichen tragen sie am rechten Oberarm eine weiße Binde mit dem aus gedruckten Stempel des betreffenden Generalkommandos. Ihren Anweisungen ist unbe dingt Folge zu leisten. Zuwiderhandelnde werden fcstgenommen. Bei Fluchtversuch Festgenommener oder bet Widersetzlichkeit werden die Beamten rücksichtslos von ihren Waffen oder Werk- zeugen Gebrauch machen, um den Gehorsam zu erzwingen. 2. Ein Verkehr über die sächsisch-böhmische Landesgrenze ist nur auf den von der General' direktion der Staatseisenbahnen bekannt gegebenen Bahnstrecken und auf den schon im Frieden als Zollstraßen bekannt gemachten, mit sächsischen Zollstellen besetzten Land wegen, ferner auf der Elbe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gestattet: 3. Personen, die die Grenze überschreiten wollen, gleichgültig, ob sie sich zu Fuß oder zu Pferde, im Fuhrwerk oder Kraftfahrzeug, auf Motor- oder Fahrrad, auf einem Schiff oder Boot oder dergleichen befinden, haben an dec als Ueberwachungtzstclle bestimmten sächsischen Zollstelle Halt zu machen, um sich auszuweisen und ihr Äepäck vorzuzeigen. Körperliche Untersuchung durch die Beamten der Ueberwachungsstelle ist jederzeit statthaft. Wer vom Ausland her Sachsen betreten will, muß zu einwandfreiem Ausweise seiner Person im Besitz von Militärpapicren, eines Passes oder dergleichen sein. Ueber die Eingangserlaubnis erhält die betreffende Person eine Bescheinigung mit Tag und Ort deS UeberschreitenS der Grenze. Ausweispapiere und Eingangs bescheinigung sind sorgfältig aufzubewahren. Wer daS,Land über die sächsisch-böhmische Grenze verlassen will, muß einen vorgeschriebenen Paß führen. Personen, die versuchen, Sachsen ohne einen derartigen Paß zu verlassen, wer- den festgenommen, ebenso Personen, bei denen Briefe oder Notizen in geheimer oder nichtdeutscher Sprache oder über Rüstungen, Truppenbewegungen oder andere militärische Maßnahmen irgendwelcher Art vorgefunden werden. 4. Sämtliche Wege außerhalb der UeberwachungSstellen sind unterbrochen und für den