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10922 Nichtamtlicher Teil. 281, 3. Dezember 1904. StsiuxrLbsr's VsrluK in IwiprÜA ksrnsr: 8ermg.L, ksillbolcl I,., Op. 55. (jus.rtstt (8) 1. kkts, V., VI«, u. . Vesllo. 9 n. — Op. 56. Orio k. Okts, V. u. Vesllo. 6 n. — Op. 57. 8oiis9s (Om.) k. V. m. Otts. 7 ^ 50 kismsiisoliiisiilsr, O., Op. 49. Drei Oouxsilsii 1. V. m. OiK. — k. V. m. 8rirm. (oü. Otts), s, 3 OuoLslr, Oslieis., 8trsioby>i!>.rt8tt (Om.). Og.rt. Kr. 8". 2 ^ n. 8t. 6 ^9 ii. Osrndarä Oormauri in Llünstsr 1/M. ttrnät, M., Op. 20. 8ob des Weines, k. NLnnsrvlior m. O.-8olo. ?a.rt. u. 8t. 8°. 1 60 H. öüttnsr, Oiv,-., Op. 17. Nein Nütterl, 1. Nännsrcbor. Oart. u. 8t. 8°. 1 20 4 Oliersbaob, Ooncli, Op. 89. VerKanKSn, t. Nannsrobor. Oart. u. 8t. 8°. 1 ^ 80 -y. OsnninKSn, Ob. v., ^msribanisobsr Narsob t. Otts. 1 Nossler, Hermann, Osntsobse 8änKsrKrnss t. Nannsrobor Oart. n. 8t. 8°. 1 ^ 80 -Z. OossnstsnKsl, ll., Op. 86. Osiitsoliss Natrossnlisä, t. Nänner- obor. Oart. n. 8t. 8". 1 20 Lernüurä Oorrrmnn in ILün8tsr 1/M. tsrnsr: 8psissr, Wilb., Nännsrebörs. Oart. u. 8t. 8". Op. 28. WieKSn- lisä. Op. 47. Wsnii's immer so blieb. Op. 62. Im Orase tant's. Op. 63. Röslsin im Oornsotslä. a 1 20 2srlstt, 9. 8., Oas 8inK>sin spranK snt^vei, t. Nännsrebor. Oart. n. 8t. 8°. 1 ^ 80 H. „Ilnlvsrbul-Olclitiou" ^..-6. in Mion. Ossrn^, Oarl, Op. 365. 8obuls äss Virtuosen t. Otts. (Willi. Rauoli.) 2 ^ 50 8obubert, Oranr, 8^mpl>ouisn (I4o. 1—4) t. Otts arr. v. 9. 8ranäts 6u^s. 3 Hsvr^ Vr1o8 in Oölu. Ors^taK, OuäviK, Op. 120. OuZe (O) t. 3 2. u. 1 i1.-2. 3^80-). Marmirtb s lVlusikforluK in Lristiania. llolmseri, 8., Op. 13. 8allstimmunK, t. 1 8ivKst. m. Otts. 75 OanKS, Oustav Or., Op. 10. Drei 8tüolrs t. V. m. Otts. Ho. 1. 8^mns. 1 Ho. 2. Oarlrarols. 1 Ho. 3. NaLurslr. 1 ^ 25 -z. WsnäslborK, Lr., 8islisn OrKslstüolrs (auoli t. 8arm ). 1^7 25^. Nichtamtlicher Teil. Die Verschaffung des Verlagsrechts. In Z 8 des Verlagsgesetzes ist bestimmt, daß der Ver fasser verpflichtet ist, in dem Umfange, in dem er sich der Vervielfältigung und Verbreitung zu enthalten und diese dem Verleger zu gestatten hat, sofern sich nicht aus dem Vertrag ein andres ergibt, dem Verleger das ausschließliche Recht der Vervielfältigung und Verbreitung zu verschaffen. Das Gesetz versteht hierunter die Verschaffung der Verlags rechte, und der Paragraph enthält zugleich eine Legal definition des Begriffs »Verlagsrecht« im objektiven Sinn. Es kann nun nicht zweifelhaft sein, daß der Verfasser dem Verleger in Gemäßheit dieser Bestimmung dafür haftet, daß er, der Verfasser, über das Urheberrecht an dem Werke zu verfügen berechtigt ist. Daraus kann allerdings nicht gefolgert werden, daß, wenn der Verfasser an dem Werk Urheberrecht nicht besitzt, der mit dem Verleger abge schlossene Vertrag um deswillen rechtsunwirksam sei. Dies ist nicht der Fall; der Mangel des Urheberrechts auf seiten des Verfassers hat nicht sowohl diese Folge, als vielmehr nur diejenige, daß der Verleger sich derjenigen Rechtsbehelfe bedienen kann, die das Gesetz dem Käufer für den Fall gibt, daß der ihm verkaufte Gegenstand mit Mängeln im Recht behaftet ist; mit andern Worten: der Verleger kann den Verfasser wegen eines Mangels im Recht haftbar machen. Die Frage: »welche Bedeutung hat der Mangel der Dispo sitionsbefugnis über das Urheberrecht auf seiten des Ver fassers?« beantwortet sich also nicht nach den Bestimmungen des Spezialgesetzes, sondern nach denjenigen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Hierüber scheint, soweit ersichtlich, ein Streit nicht zu bestehen. Dagegen sind neuestens im Anschluß an ein vor einiger Zeit seitens des Oberlandesgerichts zu Frankfurt a/M. gefälltes Urteil verschiedene Ansichten darüber laut geworden, ob der Verfasser gegen die ihm kraft Gesetzes obliegende Verpflichtung handle, wenn er in dem dem Verleger über gebenen Manuskript Material verwendet, das schon ander weitig verwendet worden ist. Das genannte Gericht hat ausgesprochen, daß für die Beantwortung dieser Frage vor allem der Verlagsoertrag entscheidend sei, und dem ist bei zustimmen, vielleicht nur mit der kleinen Modifikation, die übrigens mit den Intentionen des Urteils des genannten Gerichts keineswegs in Widerspruch steht, daß es vor allem auf den Zweck und den Charakter des betreffenden Verlags werks ankommt. Wenn man behauptet hat, daß die Verwendung von schon anderweitig verwendetem Material in dem dem Ver leger übergebenen Manuskript mit dem Wesen der Ver schaffung des Verlagsrechts im Sinn des Z 8 überhaupt und schlechthin nicht zu vereinbaren sei, so bedarf es keiner ein gehenden Darlegung, daß der in dieser Auffassung enthaltene Standpunkt ein irriger ist. Gibt es doch Verlagswerke genug, die gerade auf der Tatsache beruhen, daß ihr Inhalt zum Teil schon anderweitig verwendet worden ist, z. B. Gesammelte Werke, Gesammelte Aufsätze, Schriften kleinen Inhalts, Essays u. dgl. m. Jeder Verleger, der den Verlag eines solchen Werks übernimmt, weiß es und muß es wissen, daß er nicht Arbeiten zur Vervielfältigung und Verbreitung erhält, die noch nicht veröffentlicht worden wären, sondern solche, deren Veröffentlichung schon teilweise stattgefunden hat. Natürlich wird aber auch hier vorausgesetzt, daß dem Verfasser das Urheberrecht daran zusteht, sei es, daß es überhaupt stets nur ihm zuge standen hat, sei es, daß die Verfügungsbefugnis ihm wieder zugefallen ist. In letzterer Hinsicht kommt bei der Heraus gabe von gesammelten Werken, von Reden und Aufsätzen, von Essays und Schriften vermischten Inhalts insbesondere Z 42 des Verlagsgesetzes in Betracht, worin festgelegt ist, in welcher Weise der Verfasser von in Zeitungen, Zeit schriften oder andern periodischen Sammelwerken aufgenom menen Beiträgen über diese zu verfügen befugt ist. Kann also einerseits nicht zugegeben werden, daß die dem Verfasser obliegende Pflicht, dem Verleger das Ver lagsrecht zu verschaffen, schlechthin im Widerspruch stehe mit der Verwendung von Material, das schon anderweitig ver wendet worden ist, so ist anderseits zuzugeben, daß vielfach die Verschaffung des Verlagsrechts gar nicht möglich ist, wenn von dem Verfasser Material verwendet wird, das schon anderweit verwendet wurde. Aber das Recht des Verlegers, verlangen zu können, daß das Manuskript bisher un- verwendetes Material enthalte, geht weiter als die Pflicht zur Verschaffung des Verlagsrechts, und deshalb läßt sich die oft beliebte Parallelisierung beider nicht als richtig anerkennen. Eine derartige Parallele zu ziehen, lag auch dem Oberlandesgericht Frankfurt fern, und es ist des-