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WWMOWrMzeiM Tageblatt für Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Hermsdorf, Bernsdorf, Wüsten Mund, MMeLvua), Ursprung, Kirchberg, Erlbach, Rüsdorf, Lugau, Langenberg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf rc. Der.Hohei'steiii-Ernstlhalcr An-clgcr" erscheint niit Ausnahme der Sonn- und Festtage täglich abends mit dem Datum des folgenden Tages. Vierteljährlicher Bezugspreis bei freier Lieferung ins Haus Mk. 1.50, bei Abholung in den Geschäfts- pellen Mir. 1.25, durch die Post bezogen (auß^r Bestellgeld) Mk. 1.50. Einzelne Nummern 10 Pfg. Bestellungen n"hmen die Geschäfts- und Ausgabestellen, die Austräger, sowie sämtliche Kaiser!. Postanstalten und die Landbriefträger entgegen. A> eilage erhalten die Abonnenten jeden Sonntag das „Illustrierte Somrtagsblatt". — Anzetgengebllhr für die Ogespaltene Korpuszeile oder deren Raum 12 Pfg., für auswärts 15 Pfg.; im Reklameteil die ZetleMPfg. Di« ^gespaltene Zeile im amtlichen Teil ^O Pfg. 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Hsrrsn- uncl Knsdsn-Lnrüzs un^ Kslstots ! nsusstsr kelocls in clurabaus zutsn HualitZtsn bei - VL»«. vdeiwütr - W M Ickk. 8.SV ^Liioi'6'8 IrrLalator B »««»» MocksII Hals- unä ^asoulviävll taussnäkaob bsrväkrt. für kstbmaleläenäe unsntbskeUvk. ?rospskts xr»tie unä kranko. Krsstutsils ru Orixinalprsissu. H«L N»«rLIK OlLVUKInilL. Odirurx. ^Vs isu. Kronenetrssse 17. össts unci billiAsts SsruZsqusIIs kür iLisiök^toffk ci !Lonfsl<tion ci Lfautausstattungsn ^tziss^Lirtzii, kLum^oII^ai'611, Oaräiutzü, loppiobtz ti.8Hmg8au88tat1ungsn LI a ° K8fo^m-k6ll8l6!lsn. tsige^alä L UMsc » N-lrkI, Loks Bekanntmachung, weibliche Bedle»«»g ja Gast- «ad SchaabiMschasten betreffe»-. Für diejenigen Gast- und Schankwirtschaftcn — einschließlich der Weinstuben, Speisewirt- schaften und Konditoreien mit Schankbefngnis —, in denen weibliches Personal zur Bedienung der Gäste verwendet wird, werden folgende Bestimmungen erlassen. 8 1. Unter weiblichem Personal im Sinne dieser Bekanntmachung sind alle diejenigen Personen (Kellnerinnen, Kassiererinnen, Verkäuferinnen, Wirtschafterinnen, Köchinnen, Hans- und Büfettmädchen usw.) zu verstehen, die entweder ausschließlich oder neben ihrer sonstigen Beschäftigung dauernd oder vorübergehend zur Bedienung der Gäste verwendet werden. Auf Gast- und Schankwirtschasten, in denen die Gäste durch keine anderen weiblichen Per sonen, als durch die Ehefrau und die Töchter des Wirtes oder dessen Vertreter oder durch eine selbst im Besitze der Schankerlaubnis befindliche weibliche Person bedient werden, finden die Be stimmungen dieser Bekanntmachung keine Anwendung. Die Polizeibehörde ist jedoch berechtigt, aus sittenpolizeilichen Gründen auch Wirtschaften der in Abs. 2 bezeichneten Art durch besondere an deren Inhaber gerichtete Verfügungen der gegen- wärügcn Bekanntmachung zn unterwerfen. 8 2. Die Inhaber von Gast- und Schankwirtschaftcn dürfen nur dann weibliche Bedienung in ihrem Gewerbebetriebe verwenden, wenn sie iin Besitze geeigneter Räumlichkeiten zu deren wohn licher Aufnahme sind. Ausnahmen sind im einzelnen Falle nur mit besonderer polizeilicher Erlaubnis zulässig. Die Bestimmung in Absatz 1 findet jedoch keine Anwendung ans verheiratete, hier woh nende Kellnerinnen usw. und auf solche weibliche Personen, die nur aushi fsweise beschäftigt werden, sofern sich ihre Beschäftigung nur auf eine Zeit bis zu 3 Tagen erstreckt. 8 3- Der Dienst-Eintritt und -Austritt einer jeden Kellnerin usw. ist von dem Wirte — unbe schadet der Anmeldung nach der Einwohner- und Fremdenmcldcordwing — beim Stadtrat unter Vorlegung der Ausweispapiere der anzumeldenden Person und, soweit Minderjährige in Frage kommen, des behördlich ausgestellten Arbeits- und Dienstbuches zu melden. Ucberdies haben die Kellnerinnen usw. vor ihrem Antritt ans dem Rathause persönlich zu erscheinen und über etwaige Fragen wahrheitsgetreue Auskunft zu erteilen. Diesen Bestimmungen unterliegen unter den in tz 2 Abs. 3 erwähnten Voraussetzungen auch solche Kellnerinnen usw., die nur aushilfsweise beschäftigt werden, sobald ihre Beschäftigung au drei oder mehreren aufeinanderfolgenden Tagen stattfindet. 8 4. Die Wirte haben ein fortlaufendes Verzeichnis ihrer Kellnerinnen usw. zu sichren, das im Schauklokale selbst aufzubewahren und den Polizeibeamten jederzeit ans Verlangen vorzulegen ist. Die Eintragungen in das Verzeichnis haben sofort und jedenfalls noch am Tage des Dienst-Eintritts oder -Austritts zu erfolgen und außer diesem .den Vor- und Zunamen, sowie den Geburtstag und Geburtsort der Kellnerinnen usw. zu enthalten In dieses Verzeichnis sind auch die nur aushilfsweise beschäftigten Kellnerinnen usw. und zwar auch dann einzuttagen, wenn sie nur an einem einzelnen Tage beschäftigt werden. 8 b. Weiblichen Personen, rücksichtlich derer den Wirtest seitens der Polizeibehörde eröffnet wird, daß ihre fernere Verwendung zur Bedienung der Gäste aus sittenpvlrzeilicheu Gründen unzulässig ist, darf fernerhin weder eine derarUge Dienstleistung noch überhaupt weiterer Aufenthalt in den Geschäfts oder Wohnräumen des Wirtes gestattet werden. Diese Bestimmung beziehe sich insbesondere auf Personen, die wegen Verstoßes gegen die Sittlichkeit bestraft sind. 8 6. Die Kellnerinnen und sonstigen zur Bedienung der Gäste angenommenen weiblichen Per sonen haben anständige und unauffällige Kleidung zu tragen. Jedes anstößige und unsittliche Gebühren ist zu unterlassen. Es ist ihnen verboten, in unanständiger und ausfälliger Weise an den Fenstern und Türen der Schankräume, zu verweilen oder durch Worte und Gebärden Personen zum Emtritt in die Schankräume anzulocken, die daselbst anwesenden Gäste in aufdringlicher Weise zum Essen oder Trinken zu bereden, von ihnen für sich oder andere Speisen oder Getränke zu er bitten oder in Gemeinschaft mit ihnen an den Gasttischen Platz zu nehmen. 8 7. In den Schankräumen sind alle Einrichtungen verboten, durch die Räunie oder Plätze versteckt, verhüllt oder in irgend einer Weise dem freien Ein- und Ueberblick entzogen werden. Auch dürfen in denjenigen Wirtschaften und Schankstätten mit weiblicher Bedienung, in denen nicht ausschließlich der Weinschank betrieben wird, besondere Räume ohne polizeiliche Erlaub nis »ächt als Weinstube oder Weinzimmcr bezeichnet werden. Solange sich Gäste in den Schankräumeu aufhalten, sind diese Räume stets unverschlossen zu halten und hat namentlich auch ein Zugang zur Schankstätte von der Straße aus offen zu bleiben. 8 8. Es ist verboten in öffentlichen Ankündigungen auf das Vorhandensein weiblicher Bedienung in einer Gast- oder Schankwirtschaft zur Anlockung des Publikums mit ausdrücklichen Worten oder in einer anstößigen Weise z. B. durch Abbildung anstößiger Art, besonders hinzuweisen. 8 9. Der Polizeibehörde bleibt vorbehalten, den Inhabern einzelner Gast- und Schankwirtschasten eine bestimmte Stunde vorzuschreiben, zu der sie ihr Lokal abends oder nachts zu schließen haben (sogenannte Polizeistunde), wenn dies im Interesse der öffentlichen Ordnung oder aus sittenpolizei lichen Gründen geboten erscheint; insbesondere dann, wenn in einer Gast- oder Schankwirtschaft wissentlich übelbelenmdete Kellnerinnen angenommen und behalten werden, desgleichen, wenn in öffentlichen Ankündigungen auf das Vorhandensein weiblicher Bedienung besonders hingewiesen wird (oergl. 8), oder wenn Kellnerinnen vom Wirte nicht nach festen Lohnsätzen, sondern durch Gewährung außergewöhnlich hoher Prozente von der Einnahme ganz oder teilweise bezahlt werden. 8 io. Mit Ausnahme der Bestimmungen in ßK 2 und 9 finden die Vorschriften dieser Bekannt machung auch auf die bei Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen in Bierzelten und sonstigen Schankstätten beschäftigten Kellnerinnen usw., sowie auf die Inhaber solcher Schankräume sinnge mäße Anwendung. 8 ii. Die Wirte haben die Kellnerinnen usw. sofort bei ihrem Dienstantritt zur genauen Be obachtung der sie betreffenden Vorschriften dieser Bekanntmachung zu veranlassen. 8 12- Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften können, soweit nicht allgemeine Straf bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen in K 365 Abs. 2 des Reichsstrafgesetzbuchs Platz greifen, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder einer Haststrafe bis zu 14 Tagen bestraft werden. In leichten Fällen kann an Stelle der Bestrafung eine Verwarnung treten. Die Wirte sind für die Beachtung aller Vorschriften dieser Bekanntmachung persönlich ver antwortlich, also auch in allen denjenigen Fällen, in denen gleichzeitig die Kellnerinnen usw. straf bar sind. Der Vertreter haftet persönlich in demselben Umfange wie der Inhaber der Schankerlaubnis. 8 13. Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung treten sofort nach erfolgter Veröffentlichung in Kraft. Hohenstein-Ernstthal, am I. Mai 1914. Der Stadtrat. Dr. Patz, Bürgermeister. Ächtuhrladenschlutz. Von einer Anzahl Geschäftsinhaber hier ist der Antrag aus Einführung des Achtuhrladen schlusses gestellt worden. Gemäß § 2 Absatz 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 25. Januar 1902 hat der Unterzeichnete als zur Absetzung des nach Z 139 f Absatz 3 der Reichsgewerveordnung vorge sehenen und in der vorerwähnten Bekanntmachung geregelten Verfahrens bestellter Kommissar eine Liste sämtlicher Inhaber der in Hohenstein-Ernstthal bestehenden Gewerbebetriebe mit offenen Ver kaufsstellen ausgestellt. Die Liste liegt zwei Wochen lang und zwar vom 4. bis mit 17. Mai dieses Jahres werktags während der üblichen Geschäftsstunden nn Rathaus hier, Zimmer Ne. 11, zur Einsichtnahme für die beteiligten Geschäftsinhaber aus. Etwaige Widerspräche gegen die Nich tigkeit oder Vollständigkeit der Liste sind bis zum Abläufe der genannten Frist nn Ratsstelle schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzubringen. Nach Ablauf dieser Frist eingehende Widersprüche bleiben unberücksichtigt. Hohenstein-Ernstthal, den 2. Mai 1914. Der Kommissar: Natsassessor vr Darschau. Am 1. Mai 1614 findet eine Arbeiterzählung statt. Es werden daher alle Gcwerbeunternehmer in hiesiger Stadt veranlaßt, die ihnen in den nächsten Tagen zugehenden Formulare am 1. Mak 1914 auszufüllen, sodann aber die ausgefüllten Formulare spätestens bis znm 8. Mat dieses Jahres zur Vermeidung einer Ordnungsstrafe von 10 Mark im Rathause hier — Zimmer Nr. 21 — zuriickzugeben Hohenstein-Ernstthal, am 26. April 1914; Der Dtadtrat.