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MMMuslAlerMW Tageblatt für Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdors, Hennsdorf, Bernsdorf, Wüstenbrand, Mittelbach, Ursprung, Kirchberg, Erlbach, Rüsdorf, Lugau, Langenberg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf rc. Der.Hahenslcäi-Ernstthalcr Anzeiger" erscheint mit Ausnahme der Sonn- und Festtage täglich abends mit tum Datum des folgenden Tages. Vierteljährlicher Bezugspreis bei freier Lieferung ins Haus Mk. 1.50, bei Abholung in den Geschäfts stellen Mk. 1.25, durch die Post bezogen (außer Bestellgeld) Mk. 1.50. Einzelne Nummern 10Pfg. Bestellungen n-hmen die Geschäfts- und Ausgabestellen, die Austräger, sowie sämtliche Kaiser!. Postanslalten und die Landbriefträger entgegen. Ar eilage erhalten die Abonnenten jeden Sonntag das „Illustrierte Sonntagsblatt'. — Anzeigengebühr für die 6gespaltene Korpuszeile oder deren Raum 12 Pfg., für auswärts 15 Pfg.; im Reklamcteil die Zeile 30 Pfg. Dir Lgejpaltene Zeile im amtlichen Teil 5o Pjg. Anzeigcn-Anuahme für die am Abend erscheinende Nummer bis vormittags 10 Uhr, größere Anzeigen werden am Abend vorher erbeten. Bei Wiederholungen wird entsprechender Rabatt gewährt jedoch nur bei alsbaldiger Zahlung. Die Ausnahme von Anzeigen an vorgeschriebenen Tagen und Plätzen wird möglichst berücksichtigt, eine Garantie jedoch nicht übernommen. — Für Rückgabe unverlangt eingesandter Manuskripte macht sich LGGGGGGGGGGGGGGGGTGGGTGGGGGGDDGGGGDTGGOG die Redaktion nicht verbindlich. GTGGDDGDGGTGDDDDDGGGTTDDGDGDDDGDDDDDGDDK Rr. 8. Fernsprecher Nr. 151. Sonntag, den 11. Iannar 1814. Geschäftsstelle Bahnstraße 3. 41. Jahrgang Irr.liL'ksr: Orsasvr OkSinnU» ?osl8tfLS8v Ur. 33. lolspkon Ul'. 422. j -r. "SV. Krüssls Lpsisvvsirlsobstt mit «igenoi- 8oklsokterel, Nävkerei unä Konöitorsi. ^Väaliontl. Umsatz cs. 7 Nuüsv, 50 Lodvvsine, 15 Kälber. ?SN80NLI: ca. 75 I>6N80vvo. poi-rellan-^afel^esckii'i'e Rossvtbal-, Uutsckvnroatksr-, Is^er-, ll'bowss-Ksbrilrsts t<I-i8t3lI-W6MAlS86k 81. l_O0I8 f<öeh60-03t'0itUt'6f1 >^380b^680bil'I'6, !<3ff66§S8O!stikk'6 in grosser ^uszvnkl k^. I^ouis Laumann, Lkemnitr, l'anors's InLalLtor 8 klk. 8.S« gegen Huis- unci ULsenIsiäsn tsussnäkLvk bsväbrt. für ^8tkmsl«taenlls unintbskrllob. Prospekts xrsti, auä krsvko. Krsstrtsils ra Ori^ivslprsisev. ^ILppi, OIiSiininLlL. Okirur»?. ^Vsrsv. Kronenstrasse 17. ikillskwslä L Kakel' - Sssts unS billiZsts SsruZsqusIIs für Kl6i'll6f8toif6 ° KonfeKlion o k».au1au88lsNungvn >Vtzi88^ar6ü, LiminOarämtza, Itzppieütz ^8iling8au88lattungvn o o o Kefonm-Ks1l8le!l6n. 1. öffentliche Stadt^erordneten-Slhung Donnerstag, den 15. Januar 1014, adends 8 Uhr im Sitzungssaale des Rathauses. Hohenstein-Ernstthal, am 10. Januar 1014. Der Bürgermeister. Tagesordnung. 1. Einweisung der neugewühlten Herren. 2. Wahl des Gcsamtvorsta ides für das Kollegium. 3. Wahl des Rechts- und Verfassungsausschusses. — Bestreuen der Fußwege. > Nachstehend weiden die Bestimmungen in K 82 der Stcoßenpolizei-Orduung über die Ver pflichtung der Hausbesitzer zum Bestreuen ihrer Fußwege erneut in Erinnerung gebracht. Diese Verpflichtung trifft auch die Besitzer bebauter Grundstücke im Hüttengrund. Hohenstein-Ernstthal, am 11 Januar 1014. Der Stadtrat. 8 82. Bei Schnee und Eisglätte sind die Fußwege in ihrer ganzen Ausdehnung von 7 Uhr früh bis 9 Uhr abends zu bestreuen. Das Streuen ist im Laufe des Tages und besonders auch in den Abendstunden so oft zu wiederholen, als es die Sicherheit des Verkehrs erfordert. Als Streumaterial ist Saud, Kies, Sägespäne oter zerkleinerte Schlacke zu verwenden. Die Ver wendung von Asche, die jedoch nicht mit Kehricht oder anderem Unrat vermischt sein darf, ist nur bei solchen Fußwegen zulässig, die mit festem Belag oder in einer gleichstehcnden Weise hergestelU sind. Strahemneister gesucht. Besonders erforderlich praktische Vorbildung im Tiefbauwesen. Gehalt nach Vereinbarung. Hohenstein-Ernstthal, den 9. Januar 1914. Der Stadtrat. Gesuche nm Erlaubnis zum Leseholzsammeln im Fürstlich Schöuburgischeu Reviere Odcr- waldenburg sind bis zum 31. Januar im Ratya.rse, Zimmer dir. 2, auzubriugen. D^e Erlaubnis scheine werden unentgeltlich und lediglich an ganz bedürftige Personen, die überdies an wenigstens 14 Tagen im Jahre oei den Kulturarbeiten mit tätig sind, verabfolgt. Hohenstein-Ernstthal, am 10. Januar 1914. Der Stadtrat. Freibank Hohenstein-Ernstthal. Gekochtes Rindfleisch Pfund 40 Pfg Anmeldung zur Militär-Stammrollei Die hier aufhältlichen Militärpflichtigen und zwar: die in diesem Jahre das 20. Lebens jahr vollenden und die älteren Jahrgängen angchörcndcn Mannschaften, über die eine endgültige Entscheidung durch die Ersatzbehörden noch nicht erfolgt ist, werden hiermit aufaefordert, sich in der Zeit vom A bis 15 Januar d. I im Rathaus — Registratur — zur Re^rutierungsstarumrolle anzumelde«. Auswärts Geborene haben Geburtsschein, die Zurückgestelltcn ihren Losungsschcin bei der Anmeldung abzugeben. Bon hier nur vorübergehend abwesende Militärpflichtige sauf der Reise begriffene Haudlnngsgehilfen usw.) sind von den Eltern oder dem Vormund innerhalb obiger Frist zu meiden. Zur Stammrolle Gemeldete, die im Laufe eines ihrer Militärjahre von hier fortziehen, haben sich vor ihrem Wegzngc ab- nnd znr Stammrolle des neuen Aufenthaltsortes unverzüglich anzumelden. Nichtbefolgung dieser Vorschriften wird mit Geldstrafe bis zu 30 M. oder Haft bestraft. Oberlungwitz, den 30. Dezember 1913. Der Gemeindevorstand. Bekanntmachung. Die hiesige Bezirkshebamme Frau Böttcher ist vom 11. bis 25. Januar d. Js. zu einem Wiederholungskursus in die Kgl. Frauenklinik nach Dresden beordert worden. Während dieser Zeit haben Frau Hebamme Schuck, Grüna, Dorfstraße 140 und Frau Hebamme Lindner, Grüna, Fabrikstraße 2 wohnhaft, die evtl. Vertretung übernommen, was hiermit zur Kenntnis, gebracht wird. Wüstenbrand, den 8. Iannar 1914. Der Gemeindevorstand. Helbig. Ireizchrocheii! Der Trahi übermiitelte uns heute vormit tag "olgendes Privattelegramm aus Straßburg: In dem Prozeß gegen den Oberst von Reutter wurde folgendes Urteil gefällt und durch den Vorsitzenden des Kriegsgerichts, Herrn Generalmajor von Pelet-Narbonne bekanntgegebcn: Der Angeklagte O b e r st v. Reutter ist von s ä mtlichen A n- klagen freigesprochcn worden, da ihm das Bewußtsein der Strafbarkeit seiner Handlungen nicht nachgewiesen wer den konnte. Ebenso wurde Leutnant Schadt s r e i g e s p r o ch e n, und zwar aus den gleichen Gründen; auch im Falle der Körperverletzung erfolgie bei Leutnant Schadt Freisprechung, da ihm eine Körper verletzung in dem zur Anklage stehenden Fall nicht nachgewiesen werden konnte. Selten ist ein Urteil mit solcher Spannung erwartet worden, wie das gegen den Oberst o. Rentier; selten aber auch dürste die Stim mung gegen einen Angellagten während des Prozesses einen solchen Umschwung erlebt ha ben wie' in dem vorliegenden Falle. Bis in weite Kreise des Bürgertums hinein hat sich die markante Persönlichkeit des jetzt Freige- sprochenen durch das mannhafte Eintreten s grase Sympathien errungen. Syiupathien, die ! um so höher zu werten sind, als Oberst von Reutter, den man schon den Militärdiktator Preußens nannte, vor dem Prozeß wohl völ lig falsch beurteilt wurde. F r e i g e s p r o ch e n! Welches Gesühl j dieses Urteil, das nach dem ganzen Verlaus des Prozesses wohl vorausgesehen werden könnte, in der Brust dieses Mannes auslöste, läßt sich seinem ganzen Wesenszug nach eigen! lich leicht beurteilen. Oberst v. Reutter ist Soldat und sagte selbst: Ich habe meinem König zu dienen — und wie er seine Pflich ten auffaßte, das hat man genugsam aus den ausführlichen Prozeßberichten ersehen können. Sein Vorgehen stützte sich auf die alte Kabi nettsorder vom Jahre 1820, wonach er sich sür berufen und verpflichtet hielt, gegen die Beschimpfungen und Verunglimpfungen seiner Offiziere unter Umständen sogar mit dem blanken Degen in der Faust vorzu geben. Denn — des Königs Rock darf nicht besudelt wer den. Die bürgerliche bezw. die polizeiliche Gewalt und schließlich auch noch manches an dere lag in Zabern leider sehr im Argen. Anders lässt sich das Verhalten des Obersten, der als Mensch und Soldat eine makellose Vergangenheit besitzt, nicht erklären. Die alte Kabinettsorder allein ist es deshalb ja auch nicht, die ihn vor einer Verurteilung schützte. Schon in den Prozeßverhandlungen stellte sich mehr und mehr heraus, daß dem Angellagten das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit fehlte: Oberst v. Reutter hielt sich voll und gang für berechtigt, einzugreifen, da die Zivilbehörden einfach versagten. Die Folge des Prozesses wird vielleicht eine Revision der Militärgesetze sein; die alte Kabinettsorder, die in Zeiten herauskam, in der die Ordnung allein durch das Militär und die Bürgergarde hochgehalten wurde, ist viel- leicht nicht mehr maßgebend. Doch auch hier widersprechen sich die Ansichten der Staars- rechtslehrer, obgleich die Kabinettsordcr an sich eigentlich aus die Beurteilung des Prozesses und des militärischen Vorgehens ohne Ein fluß sein müßte. Die Verhältnisse in Zabern und überhaupt die im ganzen Elsaß wurden durch den Prozeß etwas beleuchtet. Was man da zu hören und zu sehen bekam, genügte aber eigentlich schon uni dem Reiche Anlaß zum Einschreiten zu geben. Mit eisernem Be sen muß da gekebrt werden und manche „Man del" wird da beim „Mahl" wohl noch ge knackt werden. Oberst v. Reutter aber geht aus den Ver- ! andlungen als gereinigt und gerechtfertigter Mann hervor; seine Moral, die vielfach an- geseindete, findet in dem Urteilsspruch eine glänzende Bestätigung und wie ein Aufatmen nach schwerer Bedrängnis geht es durch das gerechtdenkende Bürgertum: Und er ist doch ein Mann, der für eine gute Sache focht! — Welche Weiterungen und Folgen der Pro zeß und das Urteil haben wird, läßt sich heute noch nicht übersehen. Wahrscheinlich wird das Urteil gegen Leutnant v. Forstner in der Revisionsinstanz herabgesetzt werden, denn die Bestrafung wurde vielfach als zu hoch bezeichnet. : Vom Kronprinzen. Unser Kaiser übersandte dem Kronprinzen, als dieser das Husarenrcginient in Langfuhr verließ, ein Telegramm, in dem es heißt: Es ist mir ein Bedürfnis und eine Genugtuung, Dir am heutigen Tage, an dem Du schwersten Herzens vom geliebten Ersten Leibhusaren-Regimeut Abschied nimmst, meine Anerkennung und meinen Dank auszw sprcchen für das, was Du an der Spitze die ses schönen Regiments geleiste. hast. Das Re giment wird allezeit stolz daraus sein, daß es in Dir seinen Kommandeur verehren durfte. Möge der Reitergeift, den Du gepflegt und gehegt hast, in dem Regiment weiterleben und Dein Beispiel stets Nachahmung finden. Nach dieser kaiserlichen Anerkennung der militärischen Leistungen des Kronprinzen wäh rend der beiden Langfuhror Dienstjahre haben die Gerüchte über Unstimmigkeiten zwischen dein Thronfolger und dem kommandierenden Gene-