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Tageblatt für Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Hermsdorf, Bernsdorf, Wüstenbrand, Mittelbach, Ursprung, Kirchberg, Erlbach, Rüsdorf, Lugau, Langenberg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf rc. Der.Hohenstein-Ernstthaler Anzeiger" erscheint mit Ausnahme der Sonn- und Festtage täglich abends mit dem Datum des folgenden Tages. Vierteljährlicher Bezugspreis bei freier Lieferung ins Haus Mk. 1.50, bei Abholung in den Geschäfts stellen Mk. 1.25, durch die Post bezogen lauszcr Bestellgeld) Mk. 1.50. Einzelne Nummern 10 Pfg. Bestellungen n"hmen die Geschäfts- und Ausgabestellen, die Austräger, sowie sämtliche Kaiser!. Postansralten und die Landbriesträger entgegen. Tb etlage erhalten die Abonnenten jeden Sonntag das „Illustrierte Sonntagsblatt'. — Anzeigengebllhr für die Sgespaltene Korpuszeile oder deren Raum 12 Pfg., für auswärts 15 Pfg.; im Reklameteil die Zeile 30 Pfg. Die ^gespaltene Zeile im amtlichen Teil 50 Pfg. 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Durch die Wohnungsordnung werden die Mindestanforderungen festgelegt, die im Interesse der Gesundheit und Sittlichkeit an Wohnungen sowie an Räume gestellt werden müssen, die nicht nur vorübergehend znm Aufenthalte von Menschen dienen; gleichviel ob sie baupolizeilich genehmigt sind oder nicht. Die Vorschriften gelten überall, wo nicht nach gesetzlichen Vorschriften, Ortsgesetzen oder Polizeiverordnungen weitergehende Anforderungen gestellt werden können. Die für die Ausführung von Neu- und Umbauten geltenden baupolizeilichen Vorschriften werden durch diese Ordnung nicht berührt; ebenso findet sie auf die Leistung von Militärquartier sowie auf solche gewerbliche Betriebe, die der Aufsicht der Gewerbeinspektion unterstehen keine An wendung. 8 2. Allgemeine Bestimmungen für Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume. 1. Alle Wohn-, Schlaf-, Küchen- und Arbeitsräume sollen derart beschaffen sein, daß die Gesundheit der Bewohner nicht gefährdet wird; sie müssen ausreichend groß, hell, luftig, trocken, leicht zugänglich und mit Wänden und Verschlüssen versehen sein, die gegen die Unbilden der Wit terung genügenden Schutz bieten. Es sind daher zum Schutze gegen eindringende Feuchtigkeit die nötigen Vorkehrungen zu treffen und Masserversorgungs- und Entwässerungsanlagen, sowie Aborte in genügender Anzahl herzustcllen und in einem ordnungsmäßigen Zustande zu erhalten. Alle Wohn-, Schlaf-, Küchen- und Arbeitsräume sowie die zugehörigen Aborte müssen mit Vorrichtungen zur Zuführung frischer Luft versehe« sein. 2. Eine Wohnung ist als überfüllt anzusehen, wenn sie nicht für jede erwachsene Person wenigstens 20 Kubikmeter, für jedes Kind wenigstens 10 Kubikmeter Luftraum bietet. Alle Schlafräume müssen mindestens für jede erwachsene Person 10 Kubikmeter, für jedes Kind unter 14 Jahren 5 Kubikmeter Luftraum gewähren. Kinder unter 2 Jahren bleiben hierbei außer Betracht. Die Forderung an die Größe des Luftraums für Schlafräume kann angemessen, jedoch nicht über 15 Kubikmeter für jede erwachsene Person und 7,5 Kubikmeter für jedes Kind erhöht werden, wenn die Räume zugleich als Wohn- und Arbeitsräume benutzt werden. Bei Be rechnung des Luftraums dürfen den Schlafräumen benachbarte, mit diesen in unmittelbarer Ver bindung stehende Räume zugerechnet werden, sofern diese den Inhaber der Schlafräume zur aus schließlichen Verfügung stehen. Bei allen Arbeitsräumen ist ein Luftraum von 7 Kubikmeter für die Person erforderlich. 8 3. Wohnungen im besonderen. Für Wohnungen gelten weiter folgende Vorschriften: 1. Eine Wohnung, die nur aus einem einzigen Zimmer besteht, gilt als ausreichend für ein alleinstehendes Ehepaar oder für eine männliche oder weibliche Person, sei es allein, sei es mit einem unter 14 Jahre alten Kinde, oder endlich für zwei Personen gleichen Geschlechts. Eine Einzimmerwohnung muß wenigstens 40 Kubikmeter Luftraum und 15 Quadratmeter Bodenfläche haben. 2. Die Wohnung anderer und größerer Wohnparteien muß aus mindestens 2 bewohnbaren Zimmern von zusammen 30 Quadratmeter Bodenfläche sowie dem nötigen Gelaß zur Aufbewahrung von Gerätschaften, Holz und dergleichen bestehen; von den 2 bewohnbaren Zimmern muß wenigstens eins heizbar sein. 3. Jede Wohnung soll einen eigenen oder einen nur mit einer zweiten Wohnung gemein samen Abort haben. 4. Nebenräume ohne Fenster nach dem Freien (Alkoven) sind zum Wohnen und Schlafen nur dann zugelassen, wenn sie mit dem Hauptraume durch eine ausreichend grcße Oeffnung ohne Fenster und Türverschluß verbunden und kleiner als dieser sind. Die Oeffnung darf nur 0,60 Meter niedriger als die Räume selbst und muß mindestens dreiviertel der Trennungswand zwischen Haupt- und Nebenraum breit sein, sodaß der Nebenraum als zum Hauptraum gehörig angesehen werden kann. 5. Kellerwohnungen müssen den Anforderungen des ß 38 der Ortsbauordnung für Hohen stein-Ernstthal vom 1. Oktober 1906 entsprechen, Dachwohnungen mindestens den Anforderungen von Ziffer 4 der Ausführungsverordnung zum Allgemeinen Baugesetze vom 31. März 1911 genügen. 8 4. Untervermietung (Schlafstellenwesen). 1. Wird eine Wohnung zur Untervermietung (Abgabe von Zimmern oder Schlafstellen) benutzt, so gelten weiter noch nachstehende Vorschriften, sofern es sich nicht nur um die Aufnahme von Kindern unter 14 Jahren oder von Familienangehörigen des Hauptmieters oder seines Ehegatten handelt. 2. Der Hauptmieter darf nur so viel Raum in Untermiete abgeben, daß der verbleibende Raum noch den Anforderungen im tz 3 unter 1 und 2 genügt. 3. Alleinstehenden Männern und Frauen ist es gestattet, Personen desselben Geschlechts in ihre eigenen Schlafräume aufzunehmen. Die Unterbringung von Personen verschiedenen Geschlechts über 14 Jahre in einem und demselben Raume ist — abgesehen von Ehepaaren — verboten. 4. Sowohl inbezng auf die dem Untermieter zugewiesenen Räume als auch inbezug auf die dem Hauptmieter verbleibenden Räume muß den Bestimmungen in tz ? über den Mindestluftgehalt genügt werden. 5. Vorsäle, Hausfluren, Küchen, Vorräumc von Aborten, offene Dachböden und Keller dürfen nicht zu Schlafzwecken für Untermieter benutzt werden. Die Schlafräume der Untermieter müssen so liegen, daß sie anders als durch die Schlafräume des Hauptmieters zugängig sind, und müssen, wenn sie an weibliche Personen vermietet sind, non innen verschließbar sein. In gleicher Weise müssen die Schlafräume des Hauptmicters anders als durch die Schlafräume des Untermieters zugängig sein. 6. Dec Hauptmieter hat für jeden Untermieter ein besonderes Bett und ein Wasch- und Trinkgeschirr zur Verfügung zu stellen. 7. Untervermietung kann untersagt oder beschränkt »erden, wenn gegen den Hauptmieter Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß das Mietverhältnis zur Förderung der Unsittlichkeit gemißbraucht werde. 8. In jedem von Schlafleuten benutzten Raum ist an einer in die Augen fallenden Stelle ein Abdruck dieses Paragraphen und eine Tafel anzuschlagen, auf der die Größe des Raums und die Zahl der zuzulassenden Untermieter anzugeben ist. 8 5. Schlafräume für Dienstboten und gewerbliche Arbeiter. Die Schlafräume für Dienstboten und gewerbliche Arbeiter müssen von innen verschließbar, für Personen verschiedenen Geschlechts, dafern sie nicht miteinander verehelicht sind, gesondert und von den Schlafräumen der Dienstherrschaft und des Arbeitgebers getrennt sein. Nur dann ist die Auf nahme solcher Personen in die Schlafräume der Familie erlaubt, wenn dabei die Trennung Erwach sener nach dem Geschlechte beobachtet wird. Die Vorschriften in Z 3 Absatz IV und in § 4 unter III bis VI leiden auch hier Anwendung. 8 6. Instandhaltung der Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume. Jede gesundheitswidrige Benutzung der Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume sowie der dazu gehörigen Höfe, Lichthöfe, Lichtschächte, Treppen, Gänge, Aborte und sonstigen Räume ist verboten. Dahin gehört insbesondere: n) ihre dauernde Verunreinigung; b) die Verschlechterung der Luft durch ungeeignete Aufbewahrung von Knochen und Lumpen oder sonstigen faulenden Gegenständen oder durch Vornahme übelriechender gewerblicher Verrichtungen, soweit solche nicht nach den geltenden Vorschriften zulässig sind, oder durch das Halten von Tieren; o) die Herbeiführung dauernder Feuchtigkeit durch zweckwidrige und nachlässige Benutzung der Wasserleitungs-, Entwässerungs-, Heizungs- und Kochanlagen; cl) die Vernachlässigung genügender Lüftung, der Entleerung und Reinigung der Aborte. Bei der Untervermietung sind Bett und Geschirr täglich in Ordnung zu bringen und jeder zeit sauber zu erhalten. Die vermieteten Räume sind täglich ausreichend zu lüften und besenrein zu halten. Die Fußböden sind mindestens einmal wöchentlich zu scheuern, bei gestrichenen Dielen feucht zu wischen. 8 7. Person des Verpflichteten Für die Befolgung der Vorschriften der Ordnung haftet in erster Linie der Hausbesitzer. Inbezug auf die Benutzung der eine abgeschlossene Wohnung bildenden Räume liegt jedoch unmittel bare Haftung für die -vorschriftsmäßige Benutzung dem Wohnungsinhaber (Haushaltungsvorstand) ob; er hat auch Mängel in der Beschaffenheit der Räume dem Hauseigentümer anzuzeigen. Diesem kommt nur die Pflicht zur Abstellung angezeigter oder sonst bekannt gewordener Mängel zu. Bei mehreren Hauseigentümern ist dem Stadtrat anzuzeigen, wer die Haftung übernimmt. Nicht im Hause wohnende Eigentümer haben gegebenenfalls aus Erfordern des Stadtrats einen Vertreter zu bestellen. 8 8. Wohnungsaufficht. Die Durchführung der Wohnungsaufsicht liegt dem Wohnungsausschuß ob, der aus den jeweiligen Mitgliedern des Bauausschusses besteht. Die Ausschußmitglieder haben sich mit den Wohnungsverhältnissen der Stadt vertraut zu machen und müssen mindestens 6 Mal im Jahre zusammentreten. Am Schlüsse eines jeden Jahres hat der Wohnungsausschuß durch seinen Vorsitzenden dem Stadtrat schriftlich zu berichten, welche Wahrnehmungen bei der Handhabung der Wohnungsaufsicht gemacht worden sind. Zu diesem Zwecke haben die Hausbesitzer und Wohnungsinhaber den in Ausübung der Wohnungspslege tätigen Ausschußmitgliedern — nach Vorlegung ihres Ausweises — während der Tagesstunden von vormittags 11 bis nachmittags 5 Uhr, soweit aber Untervermietung in Frage kommt, auch während der Nachtzeit Zutritt zu allen Grundstücken mit ihren Wohnungen und Räumen zu gewähren. Die Ausschußmitglieder sollen zunächst versuchen, die Beseitigung der von ihnen wahrge- nommcnen Mängel im Wege der Belehrung und Ermahnung zu erreichen. Gelingt ihnen dies nicht, so haben sie dem Stadtrate Anzeige zu erstatten. Als Sachverständige für das Bauwesen werden dem Ausschüsse die technischen Beamten des Baupolizeiamtes beigegeben; erforderlichenfalls ist bei den Prüfungen der Wohnungen ein Arzt hinzuzuziehen. Die Zuständigkeit des Stadtrats in der Wohnungs- und Gesundheitspvlizei wird hierdurch nicht beseitigt. 8 9. Zulassung von Ausnahmen. Ausnahmen von den Vorschriften dieser Wohnungsordnung können insbesondere bei älteren Gebäuden vom Stadtrat zugelassen werden, falls die Durchführung der Vorschriften zu unverhältnis mäßigen Härten führen würde oder bestehende Mängel durch andere besonders günstige Umstände gemildert würden. Das Gleiche kann geschehen, wenn Wohn-, Schlaf-, Küchen- und Arbeitsräume ausnahms weise und nur auf kurze Zeit zum vorübergehenden Aufenthalte von Menschen benutzt werden. 8 10. Inkrafttreten und Aufhebung früherer Bestimmungen. Diese Wohnungsordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig werden die Bestimmungen der Bekanntmachung über das Schlafstellenwesen vom 15. November 1901 außer Kraft gesetzt. 8 11. Einschreiten gegen Zuwiderhandlungen. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Ordnung werden, falls sie nicht nach anderen Strafgesetzen schwerer zu ahnden sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder im Falle der Unein bringlichkeit mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Ueberdies kann die Benutzung gesundheitsschädlicher oder den Vorschriften dieser Ordnung sonst nicht entsprechender Räume untersagt oder von der Beseitigung der die Gesundheit gefährdenden Umstände abhängig gemacht werden. Ferner kann unbeschadet des Strafverfahrens die Leerstellung der Wohnung angeordnet werden. Hohenstein-Ernstthal, am 9. September 1913. Der Dtadtrat. Die Stadtverordneten. (l,. 8.) (gez.) Ur. Patz, Bürgermeister. (ü,. 8.) (gez.) E. Lohse, Vorsteher. Nr. 0375 VI. Genehmigt auf Grund Ermächtigung durch das Königliche Ministerium des Innern. Chemnitz, am 6. November 1913. Die Kreishauptmannfchaft. (I- 3.) (gez.) Lossow. Städtischer Fischmarkt im Nachanse für alle hiesigen Einwohner Sonnabend, den 6. Dezember 1913, von vorm. 8 Uhr ab. Etz werden verkauft: Seeaal, Seelachs, Kabeljau, Barsch ü. Pfd. 23 Pfg., Schellfisch ü. Pfd. 25 Pfg. FreibankHohenstein-Ernstthal. Gekochtes Rindfleisch, Pfund 4V Pfg. u. gekochtes Schweinefleisch, Pfund 45 Pfg. Der 4. Termin Gemeindesteuern einschl. Gemeindezins für 1913 ist spätestens bis Sonnabend, den 13. Dezember d. I. an die hiesige Gemeindekasse — Rathaus, links, 2. Zimmer — abzuführen. Alle verbleibenden Reste werden zwangsweise beigetrieben. Oberlungwitz, am 4, Dezember 1913, Der Gemeindevorstand, ohnungs-Ordnung