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Mnstm-CrOWer Anzeiger ^lage erhalten die Abonnenten jeden S-nntaq bas „Illustrierte Sonntagsblatt". — Anzeigengebühr für die 6gespaltenc Korpuszeile oder deren Raum 12 Pfg., für auswärts 15 Pfg.; im Reklameteil die Zeile 30 Pfg. Die Ar Rr. 255 SmtW, den 2. November 1913 40. Jahrgang Geschäftsstelle Bahnstraße 3. Fernsprecher Nr. 151. tyal aß' Neustadt hr- t 1 Unansässiger. a) oj Zcit « Der Stadtrat. Hohenstein-Ernstthal, nm 30. Oktober 101 Emil Lohse, Stndtverorductcu-Vmstehcr. Hohenstein-Ernstthal, am 1 Illvvcmber 1913 KIK. 8.S0 Bürgeiu, it einem i-c irL, all. Kinder, die mit demjenigen, welcher sic beschäftigt, oder mit dessen Ehegatten bis zum dritten Grade verwandt sind; Kinder, die von demjenigen, welcher sie beschäftigt, oder mit dessen Ehegatten an Kindesstatt angenommen oder bevormundet sind; Kinder, die demjenigen, welcher sie zugleich mit Kindern der unter a oder d bezcich- nicht länger als 3 Stunden und während der Schulferien nicht länger als 4 Stunden beschäftigt werden. 5 . Bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und anderen öffentlichen Schaustellungen dürfen weder fremde noch eigene Kinder beschäftigt werden. 6 . Im Betriebe von Gast- und Schankwirtschaften dürfen Kinder unter 12 Jahren überhaupt nicht und schulpflichtige Mädchen nicht bei Bedienung der Gäste beschäftigt werden. 7 ., Die Beschäftigung fremder Kinder über 12 Jahre beim Austragcn von Waren und bei sonstigen Botengängen in gewerblichen Betrieben ist zugelassen, jedoch gelten für diese Kinder die Bestimmungen über die Tageszeit, Dauer, Beschäftigung und Ruhepausen unter Punkt 4. An Sonn- und Festtagen darf die Beschäftigung die Dauer von 2 Stunden nicht überschreiten und sich nicht über 1 U)r nachmittags erstrecken, auch darf sie nicht in der letzten halben Stunde vor Beginn des Hauprgottesdienstes und nicht während desselben stattfinden. 8 ., Sollen Kinder beschäftigt werden, so hat der Arbeitgeber vor dem Beginn der Beschäf tigung dem Stadtrate schriftliche Anzeige zn erstatten. In der Anzeige sind die Betriebsstätte des Arbeitgebers, sowie die Art des Betriebes anzugcben. Aus eine bloß gelegentliche Beschäftigung mit einzelnen Dienstleistungen findet diese Bestimmung keine Airwendung. 9 ., Die Beschäftigung eines Kindes ist nicht gestattet, wenn dem Arbeitgeber nicht zuvor für dasselbe eine Arbeitskarte eingehändigt ist. Auf eine bloß gelegentliche Beschäftigung mit ein zelnen Dienstleistungen findet diese Bestimmung keine Anwendung. Die Arbeitskarten werden auf Antrag oder mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters kostenfrei vom Stadtrate ansgestellt. Der Arbeitgeber hat die Karte zu verwahren, auf amtliches Verlangen vorzulegen und nach rechtmäßiger Lösung des Arbeirsverhältnisses dem gesetzlichen Ver treter wieder auszuhändigen. Zur Beschäftigung eigener Kinder bedarf es einer Anzeige und Arbeitskarte nicht. 10 ., Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden nach KZ 23 bis 29 des Kinderschutzgesetzes bestraft. N, rst cu Tagesordnung. 1. Wahl von drei Ratsmitgliedcru 2. Festsetzung der Ortspreise sirr die Berechnung des Wertes von Sachbezügen (8 2 des Veisicherungsgesetzcs für Angestellte! 3 7. Nachtrag zur Lpar- kasscnordnnng. 4. Anderweüc Mittelvcrwendnng' bei der Stadtkasse (Ausg.-Ans 5u). 5. Bauhof- schuppcn. 6. Abbruch des Pnlvcrhäuschens auf Parzelle 704. .Hierauf geheime Sitzung. MI ?08l3ldL88S stp. 33. Islsptzon kn. 422. firiMlk KpkiskMkketigsl mil WHvIicotNOivr tlumntz: 3—4 Lullov, 2a 25 8vkwsmo, 6 8 Kölbvr. Untere Freibank Oberlungwitz. Bon Montag früh VI) Uhr an rohes Rindfteisch, Pfund HO Pfst. zwischen 8 Uhr abends und 8 Uhr morgens und nicht vor dein Vormittagsunterrichte. Am Mittag ist den Kmdcru eine mindestens zweistündige Pause zu gewähren. Am Nachmittag darf die Beschäftigung erst eine Stunde nach beendetem Unterrichte beginnen. Fremde Kinder dürfen 16. öffentliche Stadtverordneten-Sitzung Dienstag, de» 4. November NN 3, abends ' 0 Uhr im Sitzungssaale des Rathauses. ncten Art beschäftigt, zur gesetzlichen Zwangserziehung (Fürsorgeerziehung) überwiesen sind, sofern die Kinder zn dem Hausstände desjenigen gehören, welcher sie beschäftigt. Kinder, welche hiernach nicht als eigene Kinder anzusehcn sind, gelten als fremde Kinder. 4. Die Beschäftigung von Kindern über 12 bezw. 10 Jahren darf nicht stattfinden in der Kinderarbeit m gewerblichen Betrieben Mil Rücksicht auf die in letzter Zeit vorgekommenen häufigen Uebertretungen werden hier mit die hauptsächlichsten Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 30. März 1903 über die Kinder arbeit in gewerblichen Betrieben zur öffentlichen Kenntnis gebracht: 1. Die Beschäftigung fremder nnd eigener Kinder ist nnr unter bestimmten Beschränkungen zulässig 2. Als Kinder im Sinne des Gesetzes gelten Knaben nnd Mädchen unter 13 Jahren, so wie solche Knaben und Mädchen über 13 Jahre, welche noch zum Besuche der Volksschule ver pflichtet sind. 3. Als eigene Kinder gelten: Der.Hohcnsteiu-Lrvstthaler Anzeiger" erschein! mii Ausnahme der Sonn- und Festtage täglich abends mit d-m Datum des folgenden Tages. Vierteljährlicher Bezugspreis bei freier Lieferung ins Haus Mk. 1.50, bei Abholung in den Geschäfts stellen Mk. l.25, durch die Post be;ogen chußer Best. 5ge!d) Mk. I.50. Einzelne Nummern 10 Pfg. Bestellungen nahmen die Geschäfts- und Ausgabestellen, die Austräger, sowie sämtliche Kaiser!. Postanstalten und die Landbriesträger entgegen. Kirchenvorstandswahl. Unter Bezugnahme auf das Kirchcngesetz vom 22. November 1906, die weitere Abänderung dcr Kirchenvorstands- und Synodalordnung vom 30. März 1868 betr., wird hierdurch darauf aufmerksam gemacht, daß Anmeldungen zur Wählerliste bis cinschl. Sonutng, den 23. November 1913, angenommen werden, und zwar Werktags während der festgesetzten Geschäftsstunden auf dem Pfarramts, Sonntags auch nach dem VormittagsgoUesdicnst in der Sakristei. Die früher erfolgten Anmeldungen behalten ihre Gültigkeit und brauchen deshalb nicht wiederholt zn werden Oberlnngwitz, den 17. Oktober 1913. Der Mrchenvorftand die mit einem Jahreseinkommen bis mit 19M Mk., Abteilung 2 aus denjenigen, die r Jahreseinkommen von über 1900 Mk. bis mit 4000 Mk und Abteilung 3 aus denjenigen, die mit emem Jahreseinkommen von über 4000 Mk. zur Stadteinkommensteuer eingefchätzt sind. Es sind zu wählen durch Hüls-miü ötosoiüoiülm tamwmlkuob bowäbrt. /tstbmslsläenäe unsntdskrliok. krospskts j-r»tm u»6 krsnko. lürsstrtsile ru Ori^ioulproissv. Obirurs. Wrwon. Krononstr»»«« 17. /l>/sko//- 5k. /.E's F/'osse Abteilung l: 1 Ansässiger und 2 Unansässige „ 2: 2 Ansässige „ 2 üeLcämnc/wo/Ze /Vsuäs/teo in Hoac^te/, 7v7/, §s/e/s r/ock l/o/Zs. Die dicsjntzriHe Ltadtvcrordnetcn-ErsatzwalK im Wahlbezirk Alt- und findet Dienstag, den 11. November, und zwar in Abteilungen statt. Abteilung 1 besteht aus denjenigen stimmberechügen TcMdlutl für Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorj, Hermsdorf, Bernsdorf, Wüstenbrund, Mittelbach, Ursprung, Kirchberg, Erlbach, Lugau, Langenberg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf re Die Wahl erfolgt a, silr je einen der von Abteilung 1 und 2 zu wählenden Unansässigen auf die Jahre 19l4 nnd 1915 vorbehältlich des etwaigen Ausscheidens zufolge Auslosung mit Ablauf 191-!, b, iin übrigen aus die Jahre 1914, 1915 und 1916. Tie kürzere Amtsdouer (unter o) entfällt auf den mit dcr niedrigeren Stimmzahl Gewähltem Keine Abteilung ist bei der Wahl auf die ihr angchörcnden Wähler beschränkt. Die Alt und Neustadt bilden je einen Abstimmungsbezirk. Bürger, die im Wahlbezirk Hüttengrund wohnen, sind weder stimmberechtigt noch wählbar. Als Wahlraum dient für die Altstadt da? Vereinszimmcr des Ratskellers und für dic Neustadt das Vereinszimmcr des Stadtkcllcrs. Die Stimmzettel sind durch Abteilung I von tt bis 7 Nbr nacbmittaqS, Abteilung 2 und 3 von kl Nbr vormittags bis I Nbr nacbmitta<zs, nnd zwar non den Stimmberechtigten, persönlich, abzugebeu. Diejenigen, für die die Stimme ab gegeben werden soll, sind auf ihnen so zu bezeichnen, daß über ihre Person kein Zweifel übrig bleibt. Insoweit Stimmzettel dieser Vorschrift nicht entsprechen oder Namen Nichtwählbarer ent halten, sind sie ungültig. Die nachstehend unter I aufgcführten, im Stadtverordneten-Kollcginm verbleibenden Herren können nicht gewählt werden. Die unter II verzeichneten Herren scheiden zufolge Auslosung Ende 1913 ans, sind aber wieder wählbar. Hohenstein-Ernstthal, am 21. Oktober 1913. Der Stadtrat. I. Ansässige Vertreter. I. Abteilung: Lagerhalter Mar Bennewitz, Weber Otto Drescher, Expedient Emil Eichler, Schuhmacher O.mar Kreisel. II. Abteilung : Buchbindermcister Emil Bohne, Malermeister Lonis Nudelt, Gärlnercibcsitzcr Theodor Wächter. III. Abteilung: Mustcrzcichucrci- bcsitzer Hermann Ebersbach, Fabrikbesitzer Martin Gruber, Musterzeichnereibesitzer Emil Lohse, Tischlerobermeister Louis Wappler. Unansässige Vertreter. I. Abteilung: Geschäftsführer Oswald Grießbach. II. Abteilung Pvstsekrclär Paul Kretzschmar. III. Abteilung: Privatmann Paul Held. II. Gastwirt Oswald Anke, Fabrikbesitzer Paul Krumbiegel, Lagerhalter Hermann Meier, Bau unternehmer Gustav Mullers Werkmeister Max Nobis, Gerbcreibesitzer Adolf S'ützncr, Fabrikant Karl TeO, Prokurist Edmund Weigert ü " I 8 V 8/ ' Reste billiZsts RsTUUsqusIIs Nloiäsrstoffo ° Konfektion ° 8r»utousst»ttungsn NR GMVHM HM? I AGM 8 V S zVeissvoreu, kknumvollMrrM, lOräiuM, loppivk« ^-^cnkum-rr, u«kr k°k« -ei.rki-L««k<m —- erstliugssusststtungon ° ° ° Heform-ksttstsIIsn. Lgespaltene Zeile im amttichen Tcit .'^OPsg. Aozei icii-^!nnahme für die am Abend erscheinende Nummer bis vormittags 10 Uhr, größere Anzeigen werden am Abend vorher erbeten. Bei Wiederholungen wird entsprechender Rabatt gemährt, scdoch nur bei alsbaldiger Zablmig. Da Ausnahme mm Anzeigen an vorgeschriebenen Tagen und Plätzen wird möglichst berücksichtigt, eine Garantie jedoch nicht übernommen. — Für Rückgabe unverlangt eingesandter Manuskripte macht sich L DGG G GGG GTGG G L E> T- 7 L 7 Z A L S T D G D G T T <D D T G T T G O T die Redaktion nicht verbindlich. GGGDVGGGGDGDDGDDDGGGGGGGGDGDGGGDDGGTDGDS>