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WnWCrnMrMWer Tageblatt für Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Hermsdorf, Bernsdorf, Wüstenbrand, Mittelbach, Ursprung, Kirchberg, EMmch Rüsdorf, Lugau, Langenberg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf rc. Der.Hohenstein-Ernstthaler Anzeiger" erscheint mit Ausnahme der Sonn- und Festtage täglich abends mit dem Datum des folgenden Tages. Vierteljährlicher Bezugspreis bei steter Lieferung ins Haus Mk. 1.50, bei Abholung in den Geschäfts stellen Mk. 1.25, durch die Post bezogen (außer Bestellgeld) Mk. 1.50. Einzelne Nummern 10 Pfg. Bestellungen n-hmen die Geschäfts- und Ausgabestellen, die Austräger, sowie sämtliche Kaiser!. Postansialten und die Landbriefttäger entgegen. A. eilage erhalten die Abonnenten jeden Sonntag das „Illustrierte Sonntagsblatt". — Anzeigengebühr für die ügespaltene Korpuszeile oder deren Raum 12 Pfg., für auswärts 15 Pfg.; im Reklameteil die Zeile 30 Pfg. Die 2gespaltene Zeile tm amtlichen Teil 50 Pfg. Anzeigen-Annahme für die am Abend erscheinende Nummer bis vormittags 10 Uhr, größere Anzeigen werden am Abend vorher erbeten. Bei Wiederholungen wird entsprechender Rabatt gewährt, jedoch nur bei alsbaldiger Zahlung. Die Aufnahme von Anzeigen an vorgeschriebenen Tagen und Plätzen wird möglichst berücksichtigt, eine Garantie jedoch nicht übernommen. — Für Rückgabe unverlangt eingesandter Manuskripte macht sich LDGGGDDGTTTGTDTGLEGGGGGGDGDGDDTTGGGGDDOT die Redaktion nicht verbindlich. GTGTGGGDTGGGGGGVVGGGGGGTSGGGGGTGTDKGGGGK Ax, 281. Fernsprecher Nr. 1kl. SmiltW, de« 8. Naoember 1918. ««^--1- B-Mr-z-». 40. Jahrgang Gelesenste Zeitung in Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Langenberg, Falken, Meinsdorf, Lmgenchnrsdorf, Wüstenbrand, Mittelbach, Erlbach, Kirchberg, Ursprung, Bernsdorf, Rüsdorf usw. In Hohenstein (Stadtteil Altstadt) selbst mehrere hundert zahlende Abonnenten, ferner verbreitet in Hermsdorf, Niederlugau, Rußdorf rc. Einzige Zeitung tm hiesigen Amtsgerichtsbezirk, die eine ständig steigende Abonnentenziffer nachweisen kann. ksiekbalti^sts Xusvskl. ^tilckliob bitliAS ?rsiso. Lr»uus R-ibattwkmksu! Knonensti-sss« 17. Obipunx;. klk. 8.5» 0l>«t»Us,s« »r. 33. Iiliplion ^.«22. ljtü88lk 8pki8k«jst86lissl Mil kigknar 8oti!g6dlekki. 4VüvkentIivI>vr llwsatr: 3—4 OuIIsu, 20—25 8okvvsins, 6—ü Xälbor. AvZ-en Hals- uncl blasonleickon tsussackkLok bovö-brt. für /Istbmslsiitsnüs unsntbedoliob. L-ospskts gratis unä franko. Ersatrtsils 2U Oril-inalprsissn. Ileinia»» ^LLppi, l'anoi'6'8 InrialAtor 8 Noitvll Max Dichter, MoNekaus, Lkernnitr. Aiiiv I.anx« Ä8 — ß-SAonüdsr äsw Vlarkt^assobsn. Kostüm-^öclcS in sokvarr, Marino, Asstroift, kariert nncl allsn moäsrnon Karbon nnci b'assons, in Lroisla^on von ^Ik. 3.75, 5.75, K 50 n. köbor :: Vvrstsllbare Umstaoäs-Itövko. Sssts un6 billiZsts SsLUAsqusIIs «I-illv'-stEv ° Xonssktion ° 8rsutLU8ststtungmi ^^^HM,».^HF» MN HM »HM MML UMHMIHWHK» zV6i88^ar6n, Laum^oll^nrtzu, Ouräiusu, loppioiitz —- N»,ki. koke riarktKEkM . krstlingssusststtungon ° c- o ksf°rm-ksttst«lls'l. Die diesjährige Stadtverordneten Ersatzwahl im Wahlbezirk Alt- und Neustadt findet Dienstag, den 11. November, und zwar in Abteilungen statt. Abteilung 1 besteht aus denjenigen stimmberechtigen Bürgern, die iw.t einem Jahreseinkommen bis mit 1900 Mk., Abteilung 2 aus denjenigen, die mit einem Jahreseinkommen von über 1900 Mk. bis mit 4000 Mk uno Abteilung 3 aus denjenigen, die mit einem Jahrcseinkominen von über 4000 Mk. zur Stadteinkommensteuer eingefchätzt sind. Es sind zu ivählen durch Abteilung 1: 1 Ansässiger und 2 Unsnsäsfige „ 2: 2 Ansässige „ 2 „ 3: 2 „ „1 Unansässtger. Die Wahl erfolgt a., für je einen der von Abteilung 1 und 2 zu wählenden Unansässigen auf die Jahre 1914 und 1915 vorbehältlich des etwaigen Ausscheidens zufolge Auslosung mit Ablauf 1914, b, im übrigen auf die Jahre 1914, 1915 und 1916. Die kürzere Amtsdauer (unter a) entfällt auf den mit der niedrigeren Stimmzahl Gewählten. Keine Abteilung ist bei der Wahl auf die ihr angehörenden Wähler beschränkt. Die Alt- und Neustadt bilden je einen Abstimmungsvezirk. Bürger, die im Wahlbezirk Hüttengrund wohnen, sind weder stimmberechtigt noch wählbar. Als Wahlraum dient für die Altstadt das Vereinszimmer des Ratskellers und für die Neustadt das Vereinszimmer des Stadtkellers. Die Stimmzettel sind durch Abteilung 1 von 3 bis 7 Uhr nachmittags, Abteilung 2 und 3 von S Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags, und zwar von den Stimmberechtigten, persönlich, abzugeben. Diejenigen, für die die Stimme ab gegeben werden soll, sind auf ihnen so zu bezeichnen, daß über ihre Person kein Zweifel übrig bleibt. Insoweit Stimmzettel dieser Vorschrift nicht entsprechen oder Namen Nichtwählbarer ent halten, sind sie ungültig. Die nachstehend unter I aufgeführten, im Stadtoerordneten-Kollegium verbleibenden Herren können nicht gewählt werden. Die unter II verzeichneten Herren scheiden zufolge Auslosung Ende 1913 aus, sind aber wieder wählbar. Hohenstein-Ernstthal, am 21. Oktober 1913. Der Stadtrat. I. Ansässige Vertreter. 1. Abteilung: Lagerhalter Max Bennewitz, Weber Otto Drescher, l^pedient Emil Eichler, Schuhmacher Osmar Kreisel. II. Abteilung: Buchbindermeister Emil Bohne, Malermeister Louis Nudelt, Gärtnereibesitzer Theodor Wächter. HI. Abteilung: Musterzeichnerei besitzer Hermann Ebersbach, Fabrikbesitzer Martin Gruber, Musterzeichnereibesitzer Emil Lohse, Tischlerobermeister Louis Wappler. Unansässtge Vertreter. I. Abteilung: Geschäftsführer Oswald Grießbach. II. Abteilung Postsekretär Paul Kretzschmar. III. Abteilung: Privatmann Paul Held. H. Gastwirt Oswald Anke, Fabrikbesitzer Paul Krumbiegel, Lagerhalter Hermann Meier, Bau unternehmer Gustav Müller, Werkmeister Max Nobis, Gerbereibesitzer Adolf Stützner, Fabrikant Karl Teil, Prokurist Edmund Weigert. Ein Verzeichnis derjenigen Einwohner, die seit der letzten Bekanntgabe neuaufgenom mener Bürger das Bürgerrecht der Stadt Hohenstein-Ernstthal erworben haben, ist im Hausflur des Rathauses zur Einsichtnahme auSgehängt. Hohenstein-Ernstthal, am 8. November 1913. Der Stadtrat. Freitag und Sonnabend, den 14. und 1» November, find sämtliche Geschäfts- räume des Rathauses wegen Reinigung geschloffen und werden nur dringliche, keinen Aufschub duldende Sachen erledigt. Hierzu, sowie zur Entgegennahme der dem StandeSamte zu erstattenden Todesanzeigen ist das Wachtzimmer (Nr. 10) au beiden Tagen vormittags van 11 bis 12 Uhr geöffnet. Die Sparkaffe ist Sonnabend, den 18. November, ebenfalls wegen Reinigung der Geschäftsräume geschloffen. Hohenstein-Ernstthal, am 8. November 1918. Der Stadträt. Kirchenoorstandswahl. Unter Bezugnahme auf das Kirchciigesetz vom 22. November 1906, die weitere Abänderung der Kirchenvorstands- und Synodalordnung vom 30. März 1868 betr., wird hierdurch darauf aufmerksam gemacht, daß Anmeldungen zur Wählerliste bis einschl. Sonntag, den 23. November 1913, angenommen werden, und zwar Werktags während der festgesetzten Geschäftsstunden auf dem Pfarramte, Sonntags auch nach dem Vormittagsgottesdienst in der Sakristei. Die früher erfolgten Anmeldungen behalten ihre Gültigkeit und brauchen deshalb nicht wiederholt zu werden. Oberlungwitz, den 17. Oktober 1913. Der Kirchenvorstaud Mssöhrilngsbeftiimnngeli über den Wehrbeitrsg. Die Deklarationspflicht für den einmaligen Welrbeitrag wurde durch die in 86 Paragra phen niedergelegten bundesratlichen Ausf'ih- rungsbestimmungen zu dem Gesetz aus die Zeit vom 2. bis 15. Januar k. I. festgesetzt. Es können dafür auch andere Januartage ge wählt werden; für Preußen ist die Zeit vom 4. bis 20. Januar bestimmt. Für kaufmän nische und gewerbliche Betriebe kann die De klarationsfrist bis zum 15. April verlängert werden. In Bundesstaaten, die bisher keine Vermögenssteuer haben, kann die Frist bis zum 30. April, aber nicht länger hinausge schoben werden. Auch Privaten kann unter Umständen eine Verlängerung gewährt werden. Die Abgabe der Vermögcnserklärung ist nötigenfalls durch vorher anzudrohende Geld strafen bis zu 500 Mk. zu erzwingen (8 20). Gleichzeitig mit der Straffestsetzung auf Grund des 8 38 Abs. 1 des Gesetzes ist dem Säu migen eine angemessene weitere Frist zur Abgabe der Vermögenserklärung zu setzen. Die Geldstrafe kann so lange wiederholt werden, bis der Bei tragspflichtige seiner Verpflichtung zur Ab gabe der Vermögenserklärung nachgekommen! ist. Die Vermögenserklärung des Ehemannes hat das Vermögen^ der Frau mit zu umfas sen. Für die Ermittlung des Vermögenswer tes gilt der gemeine, Verkaufs- oder Verkehrs wert. Ueiber die Ermittlung des Ertragswer tes heißt es, daß als Grundstücke zu dauern den land-, forstwirtschaftlichen oder gärtneri schen Zwecken solche nicht zu rechnen sind, de ren gemeiner Wert durch ihre Lage als Bau land oder als Land zu Verkehrszwecken be stimmt wird. Grundstücke, die dem Luxus des Besitzers dienen, fallen nicht unter den 8 17 des Gesetzes, wonach als Ertragswert das 25fache ihres Reinertrages gilt. Ueber den Wehrbeitrag vom Einkommen wird u. a. bestimmt, daß, wenn zwei Ehe teilte getrennt Einkommensteuern zahlen, von dem Einkommen des Ehemanns der Betrag einer fünchrozentigen Verzinsung des zusam mcngerechneten abgabepflichtigen Kapitals der Ehegatten abzuziehen ist. Ist jedoch die Ehe frau neben dem Ehemann mit einem Ein kommen von mehr als 5000 Mk. veranlagt, so sind auch von ihrem Vermögen 5 Prozent abzuziehen. Das zweite und das letzte Drit tel des Wehrbeitrages können ermäßigt wer den, wenn das Einkommen' sich inzwischen um mindestens 40 Prozent vermindert lat. Ist das Einkommen unter 3000 Mk. gesun ken, bleiben die beiden letzten Beitragsrwen unerhoben. Bei Gesellschaften ist der Wehr beitrag nur zu erheben vom gesetzlichen Re servefonds usw., dagegen nicht von Erueue- rungsfonds, Talo-nsteuerreserven und derglei chen. Der Vermögenserklärung ist die Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung für das letzte Bebriebsiahr beizutfügen. Beim Vorhan densein mehrerer wehrpflichtiger Söhne wird vorbehaltlick einer späteren weiteren Ermäßi gung bestimmt, daß zunächst nur diejenigen, die ihre gesetzliche Dienstpflicht beim Heer oder bei der Flotte zur Zeit der Veranlagung bereits abgeleistet haben, berücksichtigt werden. Der Antrag auf eine weitere Ermäßigung ist innerhalb eines Jahres nach Ableistung der Dienstpflicht bei der Veranlagungsbehörde an zubringen. TageSgeschichte Ein ne«cs KnappschaftSgesetz für Sachsen. Dem kommenden Landtag wird ein neues Knappschaftsgesetz für Sachsen vorgelegt wer den. Der Entwurf eines solchen Gesetzes ist bereits vor einiger Zeit den Knappschafhskas- scn zur Begutachtung zugegangen. Von den Vertretern der Bergleute, in diesem Falle also