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MWu-GOW Anzeiger Tageblatt für Hohenstein-(Lmstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Hermsdorf, Bernsdorf, Wüstenbrand, Mittelbach, Ursprung, Kirchberg, Erlbach. Lugau, Langenberg, Falken, Langenchursdors, Meinsdorf rc. Der.Hohenstein-Ernstthaler Anzeiger" erscheint mit Ausnanme der Sonn- und Festtage täglich abends mit dem Datum des folgenden Tages. Vierteljährlicher Bezugspreis bei freier Lieferung ins Haus Mk. 1.50, bei Abholung in den Geschäfts stellen Mk, 1.25, durch die Post bezogen (mißcr Bestellgeld) Mk. l.5O. Einzelne Nummern 10 Pfg. Bestellungen n°hmen die Geschäfts« und Ausgabestellen, die Austräger, sowie sämtliche Kaiser!. Postansialten und die Landbriefträger entgegen. W e'.lage erhalten die Abonnenten jeden Sonntag das „Illustrierte Sonntagsblatt'. — Anzeigengebühr für die 6gespaltene Kvrpuszeile oder deren Raum 12 Pfg., für auswärts 15 Pfg.; im Reklametcil die Zeile 30 Pfg. Die Lgespaltene Zeile im amtlichen Teil 50 Pfg. Anzcigen-Annahme für die am Abend erscheinende Nummer bis vormittags 10 Uhr, größere Anzeigen werden am Abend vorher erbeten. Bet Wiederholungen wird entsprechender Rabatt gewährt, jedoch nur bei alsbaldiger Zahlung. Die Aufnahme von Anzeigen an vorgeschriebenen Tagen und Plätzen wird möglichst berücksichtigt, eine Garantie jedoch nicht übernommen. — Für Rückgabe unverlangt eingcsandter Manuskripte macht sich L<IGGGGGG<D<DGTGGGGSGGGTG ST VGGGGGGGGG<D<DG<DOG die Redaktion nicht verbindlich. <DGGGGDGG<DGGGGGGGGGGGGGGGGDGG<DTDTGGGGDGDL Rr. 2U. Fernsprecher Nr. 151. SsnntU de« IS. MM M3. G-MM-ll- Bah„st-°s- s 40. Jahrgang Last«« Olituiititxti iNsigerwalö L Ksi8A Lt-1 Kl1Uokö UarklAÜ88o1i6n —MUMIE- K1K. 8.5« »nit« Kr. 33. I.loplwn X?. 422. tjrö88lk 8pki88Mr!8kligsl mit chklikk 8l;ti!sellsekk!. IVöollvvUIelier Uiusntx: 3—4 Uullon, 20—25 8olnvoino, 6—Ü Kälber. I'aiioi'6'8 InIialLtor R WM- r//srvt,/ "DU r» üssedmuo/wo//s Z/s^ds/ten /n ä/rac^/s/, 7a//, §s«/s aoc/ iVo//s. . .' 7,s/L/s .l/or/ee-'St'/rotnarryön aa/» Za/iAs 2S, ASASväö. </. ^a/'/f/Aärxo^o/r. 8ssts uncl bllliZsts SsruAsqusIls kür kLlsi^stoife o lLonfsktion ° klÄUlAu^lattungsn ^6i88^ru'6u, Laum^oll^arou, Oaräinen, loppietttz ^8lüng8au88tattungvn o LI Ksfoi'm-86il8lvllsn. und Xsütmlöillov ! tausviiclkaok boväbrt. ssür^sikmaloulenäe unsntdedrllob. Lrospvtrts xratis unä franko. Krsatrtsiis 2U Ori^inalprsissn. OkvuL»itn 6kirurs.7^arga. Kronenstrsesk 17. ^o^s/Za/? - 7aZs/^6§e^//'/'s /?orent/>ll/-, //v/Lc/isnrsutdsr-, ^äFsr-, 7/>omar-^abr/>ats l^6/'/,A/ü§6/' 5k. /.0L//L /^c^6/?^/7/'7//////'e/), t^kse/A6s^/>/'6 ^a/?6SLl6S0^//'/'S AESS /.Sk//5 ^/?6/77/?/Z^ l/s/- ^fcr^^a//e, 7'/>6a/s/'§^Lr§§6. —— . »o — . tt, Düngerabfuhr. 1. Nach der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1912 ist alles Einwerfen von Stroh, Asche, Lumpen, Scherben und anderen Gegenständen, die eine pneumatische Räumung der Abortgruben unmöglich machen, oder erschweren würden, verboten. Hieraus ergibt sich, das; in allen solchen Fällen, in denen fester Dünger aufbereitet werden soll, hierzu eine besondere Grube vorhanden sein muß, die den Anforderungen der Ortsbauordnung und des allgemeinen Bangesehe; zu entsprechen hat. Der flüssige menschliche Dünger muh sich stets in einer, mit dec Abortanlage in Verbindung stehenden Grube befinden, sodaß die Möglichkeit besteht, diese letztere Art der Gruben in allen Fällen pneumatisch zu entleeren. 2. Auf diejenigen Hausbesitzer, die o im Stadtrate von der Verpflichtung zur pneu matischen Grubenräumung gemäss § 5 bezw. 9 des Octsgesetzes über Grnbenräumung und Diin- gcrabfuhr in .Hohenstein-Ernstthal vom 18. April 1912 befreit worden sind, leiden diese Be stimmungen keine Anwendung. 3. Die Abfuhr des festen Düngers drrf nur in den frühen Morgenstunden stattfinden nnd zwar in den Monaten Juni, Juli, August bis 9 Uhr früh, in den übrigen Monaten aber bis 11 Uhr vormittags. Das Ablagern von Grubenmassen auf der Strasse ist tunlichst zu vermeiden. Etwaige Verunreinigungen der Straf;: beim Herausschaffen oder Abfahren dieser festen Grubenmassen sind alsbald gründlich nnd spätestens bis zu den obengenannten Zeiten zu be seitigen. Insoweit ein Ausladen der festen Grubenmassen in den Höfen erfolgt, darf die Ab fuhr bis auf weiteres in der Zeit vom 15. November bis 15. März zu jeder Stunde des Tages, in der übrigen Zeit bis mittags 12 Uhr stattfinden. Jede Verunreinigung der Strasse beim F ihren von Dünger isl sorgfältig zn verhüten. Die Abfuhr hat in undurchlässigen und dicht abgedeckten Wagen oder Fässern zu erfolgen. Die Abfuhr von völlig trockenem Stalldünger in festen Kastenwagen ist zu jeder Tageszeit zulässig, wenn das Ausladen in den Höfen erfolgt. Das Gleiche gilt für den Durchtransport von landwirtschaftlichen Düngerfuhren durch die Stadt, falls Kastenwagen benutzt werden. Die Bestimmungen der Straßenpolizeiordnung vom 17. Juni 1909 H 86, Ziffer I bleiben auch weiterhin bestehen. — Vergl. hierzu § 11 des Octsgesetzes vom 18. Apul 1912. — 4. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen können mit Geld bis zn 60 Mk. oder mit Haft bis zu 14 Tagen geahndet werden. 5. Bezüglich des Ortsteiles Hiittengrund, vormals Oberlungwitzer Anteil — vgl. § 10 des IV. Nachtrages zum Ortsgesetz für die Stadt Hohenstein-Ernstthal vom 21. März 1899 — gelten vorstehende Bestimmungen gleichfalls, soweit nicht dec Stadtrat nach den ZH 5 bezw. 9 des Orts- gcsetzes vom 18. April 1912 Nachsicht erteilt. Hohenstein-Ernstthal, den 9. Oktober 1913. Der Stadtrat. Bürgermeister Dr. Patz. Räumung von SMabsrtgrüben! 1. Gemäß § 2, letzter Absatz des Ortsgcsetzes über Grubenräumnng nnd Düngerabfuhr in Hohenstein-Ernstthal vom 18. April 1912 und im Anschluß hieran, werden hiermit über die Räu mung der nach den Bestimmungen über die Einführung der Klosettwässer in das städtische Schlensennetz vom 29. Dezember 1904 hergestellten Spülabortgruben die nachfolgenden beson deren Anordnungen getroffen: Die Spülabortgruben sind mindestens einmal jährlich gründlich zu räumen. Die Räu mung der Grnben ist zunächst Sache der jeweiligen Hausbesitzer und hat unter Beobachtung aller einschlagcnden gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen. Falls jedoch bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres die vorgeschriebene, mindestens ein mal im Jahre nötige gründliche Räumung noch nicht erfolgt sein sollte, geschieht die Räumung nach vorheriger Bekanntgabe an den Hausbesitzer oder seinen Stellvertreter unter Beobachtung der in 8 4 des obenerwähnten Ortsgesetzes festgesetzten Frist auf pneumatischem Wege durch die städtische Verwaltung oder durch den von ihr beauftragten Unternehmer. Für die pneumatische Entleerung gelten hierbei die Bestimmungen des Ortsgesetzes über Grubenräumung und Düngernbfnhr. Insbesondere ist es der städtischen Verwaltung bezw. dein Unternehmer gestattet, um eine Abfuhr auf pneumatischem — .„e zu ermöglichen, gegebenenfalls dem Grubeninhalte eine entsprechende Menge Wasser zuzuführen, das vom Besitzer der Grube unentgeltlich zur Verfügung zu stellen ist. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen können mit Geld 'bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen geahndet werden. 2. Die dem Stadtrat durch tz 5 des Ortsgesetzes vom 18. April 1912 eingeräumte Befugnis, von der pneumatischen Düngerabfuhr zu befreien, wird durch vorstehende Bestimmungen nicht auf gehoben Hohenstein-Ernstthal, den 9. Oktober 1913. Der Stadtrat. Bürgermeister Dr. Patz. Die Neuwahlen der Beisitzer des Gewerbegerichts für die Stadt Hohenstein-Ernstthal finden Dienstag, den 4. November 1913, von vormittags 11 bis nachmittags 2 Uhr im Rathause, Zimmer Nr. 8 statt. Die Arbeitgeber a) der Strumpfwaren- und Trikotagenindustcie wählen 1 Beisitzer, b) der Weberei „ 1 „ c) der Maschinen- und Nadelfabcikation „ 1 „ d) alle übrigen Arbeitgeber „ 3 „ Die Arbeiter zu a, b und c wählen je 1 Beisitzer, Hausgewerbetreibende wählen mit den Arbeitgebern, dafern sie außer ihrem Ehegatten und ihren weniger als 14 Jahre alten Kindern regelmäßig mehr als drei LH ncbeitec beschäftigen sonst wählen sie mit den Arbeitnehmern. Zur Teilnahme an den Wahle» ist nur berechtigt wer, 1. Deutscher ist, 2. das 25. Lebensjahr vollendet und ^?3. in der Stadt Hohenstein-Ecustthal Wohnung oder Beschäftigung Hai, dafern 4. gegen ihn nichts vorliegt, was zum Amte eines Schöffen unfähig macht. Unfähig zum Amte eines Schöffen sind a) Personen, die die Befähigung infolge strafrechtlicher Verurteilung verloren haben, b) Personen, gegen die das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann, c) Personen, die infolge gerichtlicher Anordnung in dec Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. Wählbar ist, wer 1. Deutscher ist, 2. das 30. Lebensjahr vollendet, 3. in dem der Wahl vorangegangenen Jahre für sich oder seine Familie Armenunter stützung aus öffentlichen Mitteln nicht empfangen oder die empfangene Armenunter stützung erstattet hat, 4. in Hohenstein-Ernstthal seit mindestens 2 Jahren wohnt oder beschäftigt ist und 5. gegen den nichts vorliegt, was zum Amte eines Schöffen unfähig macht (siehe oben). Weder wahlberechtigt noch wählbar sind die Mitglieder der Bäcker-(Zwangs-)Junung für Hohenstein-Ernstthal und Umgegend und deren Arbeitnehmer, da für diese ein Jnnungsschiedsgericht besteht. Jeder Wähler hat sich bei der Wahl auf Erfordern über seine Stimmberechtigung auszuweiscn. Als Ausweis für die Arbeitgeber genügt die Bescheinigung über die nach Z 14 der Gewerbeordnung erfolgte Anmeldung des Gewerbebetriebes, für die Arbeitnehmer eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der auswärts Beschäftigte eine Bescheinigung des Polizeimeldeamtes über ihre Wohnung in Hohenstein-Ernstthal beizufügen haben. Jede Abteilung hat die Beisitzer aus den zu ihr gehörigen Personen zu wählen. Die Wahl erfolgt durch persönliche Abgabe verdeckter Stimmzettel. Der Stimmzettel der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, die den eingangs unter a, b und o genannten Ecwerbs- zweigen angehören, haben je einen Namen, die übrigen je 3 Namen zu enthalten. Die zu Wäh lenden sind so deutlich zu bezeichnen, daß über deren Person kein Zweifel übrig bleibt. Insoweit Stimmzettel dieser Vorschrift nicht entsprechen oder Namen Nichtwählbarer einhalten, sind Hie ungültig. Hohenstein-Ernstthal, am 17. Oktober 1913. Der Stadtrat. Die Wassersteuer für das 3. Vierteljahr 1913 ist spätestens bis zum 20. Oktober 1913 zur Vermeidung zwangsweiser Beitreibung an die Stadtsteuer-Einnahme — Rathaus, Zimmer Nr. 5 — zu bezahlen. Hohenstein-Ernstthal, am 13. Oktober 1913. Der Stadtrat. Hohenfteiner Stadtanleihe. Bei der diesjährigen planmäßigen Auslosung von Schuldscheinen der 3'/z "/„igen Anleihe vom Jahre 1886 sind die Scheine Lit. 8: die Nummern 105, 45, 104, 44, „ 0: „ „ 208, 306 ansgelost worden. Die Auszahlung der auf diese Schuldscheine entfallenden Beträge erfolgt gegen Rückgabe der Scheine nebst den dazu gehörigen Zinsbogen vom 31. Dezember dieses Jahres ab bei der hiesigen Stadthanpikasse. Von diesen: Tage ab hört die Verzinsung der betreffenden Beträge auf. Hohenstein-Ernstthal, am 17. Juni 1913. Der Stadtrat.