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14422 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 287, 10. Dezember 1908. Auf den Inhalt des Werkes, das, wie der Verfasser selbst sagt, vom Standpunkt der materialistischen Geschichtsauffassung geschrieben ist, näher hier einzugehen, erübrigt sich. Wer das in dem Werk enthaltene Material benutzt, wird lebhaft bedauern, daß der Verfasser die von ihm benutzten Quellen mit ganz ver schwindenden Ausnahmen nicht genannt hat. Eine Nachprüfung ist dadurch ungemein erschwert. Bei dem Umfang des Werkes wäre es doch sicher nicht darauf angekommen, ihn um einen halben Bogen für die Quellennachweise zu vermehren. T. Kellen. Kleine Mitteilungen. * Verein der Deutschen Musikalienhändler. Verkaufs- vestinnnungen. — Nr. 47 48 der Vereins-Zeitschrift »Musikhandel und Musikpflege« vom 3. Dezember 1908 bringt folgende Bekanntmachung. Die außerordentliche Hauptversammlung des Vereins der Deutschen Musikalienhändler zu Leipzig vom 15. November 1908 faßte in Ergänzung der seit dem I. Oktober d. I. gültigen Ver kaufsbestimmungen folgenden Beschluß: Jedes Mitglied des Vereins verpflichtet sich dem Verein gegenüber bei einer Konventionalstrafe von 1000 ^ für jeden in dem er sich bei Konventionalstrafe von 1000 für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet: 1. die Verkaufsbestimmungen einzuhalten, 2. seinen Abnehmern die gleiche Verpflichtung unter gleicher Konventionalstrafe aufzuerlegen, 3. die Abnehmer zu verklagen, falls sie gegen ihre Verpflich- verstoßen, zu verklagen. Die Prozesse werden namens des Betreffenden vom Verein auf Vereinskosten geführt. Die Strafen fließen in die Vereinskasse. Laut Beschluß des Vorstandes des Vereins der Deutschen Musikalienhändler zu Leipzig tritt diese neue Bestimmung mit dem heutigen Tage in Kraft. Es ist also jedes Mit glied auch auf diesen neuen 7. Punkt der Verkaussbestimmungen ohne weiteres satzungsgemäß verpflichtet, ohne daß zunächst von unseren Mitgliedern besonders unterschriebene Verpflichtungsscheine eingefordert werden. Der Vorstand des Vereins der Deutschen Musikalienhändler wird sich zur Durchführung dieses Beschlusses in vorkommenden Fällen den Verpflichtungsschein in nachfolgen dem Wortlaut ausstellen lassen: Verpflichtungsschein. Ich verpflichte mich hierdurch dem Verein der Deutschen Musikalienhändler gegenüber, indem ich mich einer Konventional strafe von 1000 ^ für jeden Fall der Zuwiderhandlung unterwerfe, den Zwischenhändlern, soweit solche mir etwa nicht als zuverlässig bekannt sind, bei Bezügen von 50 oder mehr Exemplaren einer Ausgabe eines Musikwerkes erst dann zu liefern, wenn der Zwischenhändler den nachfolgenden Revers unterzeichnet: »Ich verpflichte mich hierdurch, indem ich mich einer Konventionalstrafe von 1000 ^ für jeden Fall der Zu widerhandlung unterwerfe, 1. beim Weiterverkauf die Verkaufsbestimmungen des Ver eins der Deutschen Musikalienhändler zu Leipzig ein zuhalten, 2. meine Abnehmer zu verpflichten, daß sie sich unter weiteren Verkäufen die Verkaufsbestimmungen des Ver eins der Deutschen Musikalienhändler zu Leipzig ein zuhalten, 3. diejenigen meiner Abnehmer, die gegen diese Verpflich- der Weise, daß ich das Beweismaterial an den Verein der Deutschen Musikalienhändler zu Leipzig abliefere und diesem die Vollmacht zur Führung des Prozesses in meinem Namen, jedoch auf Rechnung des Vereins der Deutschen Musikalienhändler zu Leipzig erteile mit der Maßgabe, daß die einzuziehenden Konventionalstrafen in die Kasse ^des Vereins der Deutschen Musikalienhändler zu Leipzig fließen. »Ich verpflichte mich auch, meinen Abnehmer, wenn er gegen diese Verpflichtung verstößt, unnachsichtlich zu verklagen, und zwar in der Weise, daß ich das Beweismaterial an den Verein der Deutschen Musikalienhändler zu Leipzig abliefere und den Verein ermächtige, den Prozeß in meinem Namen auf Vereins kosten zu führen mit der Maßgabe, daß die Konventionalstrafen in die Vereinskasse fließen. Erfüllungsort für beide Teile Leipzig.« — Im Verkehr mit den Zwischenhändlern und Wiederverkäufern hingegen ist bei den in Frage kommenden Fällen der Verpflich tungsschein in dem nachfolgenden Wortlaut zu benutzen: Verpflichtungsschein für den Zwischenhändler. Ich verpflichte mich hierdurch der Firma in und ihren Rechtsnachfolgern gegenüber, 1. beim Weiterverkauf die Verkaufsbestimmungen des Vereins der Deutschen Musikalienhändler zu Leipzig einzuhalten, 2. meine Abnehmer zu verpflichten, daß sie sich unter gleicher Konventionalstrafe verbindlich machen, auch bei weiteren Verkäufen die Verkaufsbestimmungen des Vereins der Deutschen Musikalienhändler zn Leipzig einzuhalten, 3. diejenigen meiner Abnehmer, die gegen diese Verpflichtung verstoßen, unnachsichtlich zu verklagen, und zwar in der Weise, daß ich das Beweismaterial an den Verein der Deutschen Musikalienhändler zu Leipzig abliefere und diesem die Vollmacht zur Führung des Prozesses in meinem Namen, jedoch auf Rechnung des Vereins der Deutschen Musikalienhändler zu Leipzig erteile mit der Maßgabe, daß die einzuziehenden Konventionalstrafen in die Kasse des Vereins der Deutschen Musikalienhändler zu Leipzig fließen. Erfüllungsort für beide Teile Leipzig.« — Wir bemerken noch, daß wir den Wortlaut obiger Ver pflichtungsscheine auf Grund unserer Beratung mit unserm Vereinsanwalt, Herrn Or. Mittelstaedt, festgesetzt haben, und stellen solche Scheine gemäß den Anzeigen im Vereins-Wahlzettel zu billigem Preise zur Verfügung, Vereinsmitgliedern zu Vorzugs preisen. Leipzig, Deutsches Buchgewerbehaus, den 25. November 1908- Der Vorstand des Vereins der Deutschen Musikalien händler zu Leipzig. (gez.) Carl Linnemann, (gez.) Carl Reinecke, Vorsteher. Schriftführer. (gez.) Karl Hesse, Geschäftsführer. Johannes Schergens G. m. b. H. in Bonn nnd Schöne berg. — Handelsregistereintrag: Berlin. Im Handelsregister 6 des Unterzeichneten Gerichts ist am 1. Dezember 1908 folgendes eingetragen worden: Nr. 5874. Johannes Schergens Gesellschaft mit be schränkter Haftung. Siß: Bonn mit Zweigniederlassung Schöneberg. Gegenstand des Unternehmens: Herstellung und Verbreitung christlicher Literatur und Kunst. Das Stammkapital beträgt 51 500 Geschäftsführer: Johannes Schergens, Buchhändler in Bonn. Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Gesellschaftsvertrag ist am 21. März 1907 festgestellt. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen vertreten. Außerdem wird hierbei bekannt gemacht: Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im Deutschen Reichs anzeiger. Berlin, den 1. Dezember 1908. (gez.) Königliches Amtsgericht Berlin-Mitte. Abteilung 122. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 289 vom 8. Dezember 1908.)