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WWMOWerAnzetzer Tageblatt für Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Hermsdorf, Bernsdorf, Wüstenbrand, Mittelbach, Ursprung, Kirchberg, Erlbach, Lugau, Langenberg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf rc. 2! Der »Hohenstein-Ernstthaler Anzeiger" erscheint mit Ausnahme der Sonn- und Festtage täglich abends mit dem Datum des folgenden Tages. Vierteljährlicher Bezugspreis bei freier Lieferung ins Haus Mk. 1.50, bei Abholung in den Geschäfts stellen Mk 1.25, durch die Post bezogen (außer Bestellgeld) Mk. 1.50. Einzelne Nummern 10 Pfg. Bestellungen nehmen die Geschäfts- und Ausgabestellen, die Austräger, sowie sämtliche Kaiser!. Postanstallen und die Landbriefträger entgegen. A. Silage erhalten die Abonnenten jeden Sonntag das „Illustrierte Sonntagsblatt". — Anzeigengebühr für die 6gespaltene Korpuszeile oder deren Raum 12 Pfg., für auswärts 15 Pfg.; im Reklameteil die Zeile 30 Pfg. Dir Lgespaltene Zeile im amtlichen Teil 50 Pfg. Anzeigen-Annahme für die am Abend erscheinende Nummer bis vormittags 10 Uhr, größere Anzeigen werden am Abend vorher erbeten. Bei Wiederholungen wird entsprechender Rabatt gewährt, jedoch nur bei alsbaldiger Zahlung. Die Aufnahme von Anzeigen an vorgeschriebenen Tagen und Plätzen wird möglichst berücksichtigt, eine Garantie jedoch nicht übernommen. — Für Rückgabe unverlangt eingesandter Manuskripte macht sich DGGDTGGTGGTGGTTGTGTGGGGTDGGDGGTDTTGTTGVT die Redaktion nicht verbindlich. DDGTGTDGGGTGDGVGDGGGGGGTTGGGTVGTTGKGDGDL Nr. 123 Fernsprecher Nr. 161. «-schäsuft-ll-B-h»,tr-ß-z. 40. Jahrgang Sonnabend, dm 31. Mai 1913. Unterbringung von Meilern in Ziegeleien. Allgemeines. 8 i. Alle zum Wohnen und Schlafen sowie zum sonstigen Aufenthalte der Ziegeleiarbeiter be stimmten Räume müssen in Anlage und Einrichtung den Bestimmungen des allgemeinen Bauge setzes, der Ortsbauordnung und den nachstehenden besonderen Vorschriften entsprechen. 8 2. Sie müssen ausreichend groß, hell, luftig und trocken sein und festen, dichten, gedielten Fußboden besitzen. Sie dürfen weder unter dem unverschalten Dache noch tiefer als das Vorge lände liegen. 8 8. Sie müssen mit verschließbaren Türen und unmittelbar ins Freie führenden, zum Oeffnen eingerichteten Fenstern versehen sein. Die lichtgebende Gesamtfläche der Fenster muß mindestens eilt Zwölftel der Grundfläche des betreffenden Raumes betragen. Die nach den Räumen führenden Treppen müssen trittsicher und mit Handstangen ver sehen sein. 8 4. Die Räume müssen so ost als nötig, mindestens aber einmal jährlich, und zwar vor Be ginn des Ziegeleibctriebes, frisch ausgeweißt werden. 8 5. Die Räume sind täglich zu reinigen und zu lüften und am Schluffe jeder Woche auszu scheuern. 8 6. Der Aufenthalt der Arbeiter in den leerstehenden Kammern der Ziegelöfen sowie in den Räumen über den Oefen ist nur solange gestattet, als es zur Vornahme der unbedingt nötigen Arbeiten erforderlich ist. Diese Räume sowie Vorplätze und Gänge dürfen nicht zur Aufstellung von Betten und als Aufenthaltsräume eingerichtet werden. 8 7. Gutes Trink- und Nutzwaffer muß in ausreichender Menge vorhanden sein. Das Waschen in nächster Umgebung des Brunnens ist verboten. L. Schlafräume und Lagerstätten. 8 8. In den Schlafräumen sind die Geschlechter von einander zu trennen, wenn sie nicht im Verhältnis von Ehegatten und Kindern zu einander stehen. Jedem Ehepaar ist ein besonderer Schlafraum mit eigenem abschließbaren Zugang anzuweisen. Die Schlafräume für Ehepaare dürfen weder als Durchgänge nach anderen Räumen dienen, noch auch nur durch andere Wohn- und Schlafräume erreichbar sein. 8 9. In den Schlafräumen muß auf jede Person ein Luftraum von wenigstens 10 obm und eine Bodcnfläche von wenigstens 3'/^ Quadratmetern entfallen. 8 10. Die Türen in den größeren Schlafräumen müssen in der Richtung des Ausgangs aufschlagen. Schlasräume von mehr als 25 Meter Länge müssen mindestens 2 Ausgänge haben. 8H' . Für jede Person muß eine besondere (eiserne oder hölzerne) Bettstelle von angemessener Größe mit Matratze oder mit Strohsack, Bettlaken, Kopfkissen und warmer Decke, ein Trink- und Waschgeschirr und ein Handtuch vorhanden sein. Ein Zusammenschlafcn mehrerer Personen in einer Bettstelle ist unzulässig. Die Betten sind so aufzustellen, daß der Fußboden darunter leicht gereinigt werden kann. Uebereinander dürfen Betten nicht angebracht werden. 8 12. Bett und Geschirre sind täglich in Ordnung zu bringen und sauber zu halten. Das Hand tuch ist jede Woche, Bettwäsche und Bettdecken sind mindestens allmonatlich und überdies beim Eintritt eines neuen Arbeiters oder einer neuen Arbeiterin zu wechseln. Das Bettstroh ist wenigstens aller 6 Wochen und stets dann zu erneuen,, weuu der In haber der Lagerstätte wechselt. 6. Wohn- und Speiseräume, sowie sonstige Einrichtungen. 8 13. Auf jeder Ziegelei muß ein genügend großer, heizbarer Ranm vorhanden sein, in dem sich die Arbeiter während der Pausen aufhalten, ihre Mahlzeiten einnehmen können und vor Wind und Wetter genügend geschützt sind. Die Aufenthalts- und Spciseräumc dürfen nicht als Schlafräume benutzt werden. Sie sind mit Tischen, Bänken und Kleiderhaltern auszustatten. In den Speiseräumen sind den Arbeitern Einrichtungen zum Wärmen von Speisen nnd Getränken zur Vcrfüguug zu stellen. Die Zahl der Tische, Bänke nnd Kleiderhalter, sowie die Einrichtungen zum Wärmen der Speisen müssen in angemessenem Verhältnis zur Zahl der unterzubringenden Arbeiter stehen. Werden Arbeiterinnen beschäftigt, so ist ihnen ein besonderer Äufcnthaltsraum nnzuwciscn. 8 14. Jedem Arbeiter ist ein besonders verschließbarer Schrank zur staubsicheren Aufbewahrung von Lebensmitteln zu überlassen. Zum Aufbewahren der Kleider sind verschließbare Behälter bereit zu stellen. 0. Abortanlagen. 8 15. Die Aborte müssen für die Geschlechter getrennt, in angemessener Entfernung von den Unterkunftsräumen sowie vom Brunnen angelegt und mit verschließbaren Türen nnd entsprechenden Aufschriften versehen sein. Sie dürfen mit Wohn- und Schlafräumen nicht in unmittelbarer Ver bindung stehen. Sie sind mit ordnungsmäßigen Sitzen und Verschlußdeckeln zu versehen und ausreichend zu belichten und zu entlüften. Die Gruben sind lüft- und trittsicher abzudecken. ß 16. Für je 25 Arbeiter muß wenigstensI,ein Abortsitz, für die männlichen überdies ein Pissoir zur Verfügung stehen. L Schlußbestimmungen. * 8 17. Der Besitzer oder Gewerbeunternehmer ist zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sitt lichkeit verpflichtet und hat insbesondere dafür zu sorgen, daß die Räume für die Arbeiter in bau lich gutem Zustand erhalten werden. Er kann mit der Aufsicht einen in der Ziegelei wohnenden Aufseher beauftragen. 8 18. Ein Abdruck dieser Polizeiverordnung ist innerhalb des Unterkunftsgebäudes an einer in die Augen fallenden Stelle auszuhängen. 8 19. Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Hohenstein-Ernstthal, den 20. Mai 1913. Der Stadtrat. vr. Patz, Bürgermeister. Die Dorfstratze in Langenberg wird wegen Einbauen von Packlager und Masseuschüttung vom 31. Mai bis mit 5. Juli für den schweren Fährverkehr gesperrt. Langenberg, am 29. Mai 1913. Bochmann, Gemeindevorstand. Ei« «euer ValkMrieg. Als eine Kriegsfanfare ist die Rede des Ministerpräsidenten Paschusch in der serbischen Skupschtina von den maßgebenden Kreisen Bulgariens aufgefaßt worden. Auch in Wien ist man über die Darlegungen des serbischen Ministerpräsidenten verstimmt. Dieser meinte, Serbien habe ein Recht auf Aenderung seines Bündnisvertrages mit Bulgarien, der die Beuteteilung reguliert, weil es über die Ver tragsbestimmungen hinaus aus den Wunsch der Mächte um des Friedens willen auf den ihm von Bulgarien in Aussicht gestellten eige nen Hasen an der Adria verzichtete. Serbien brachte ferner über die Vertragsbestimmungen hinaus große militärische Opfer bei der Fort setzung des Krieges nach dem Waffenstillstände, um Bulgarien zum Besitze Adrianopels zu verhelfen. Endlich sei der Vertrag auch inso fern durchbrochen worden, als Bulgarien es entgegen seiner Zusage unterließ, die Serben im Werdagebiet, nördlich von Saloniki, mit 100 000 Mann Truppen zu unterstützen. Nach allen diesen Vorgängen l;abe Serbien ein wohlbegründetes Recht, die Revision des Bünd nisvertrages im Interesse einer gerechten Beute verteilung zu fordern. Am morgigen Sonn abend treffen der bulgarische und der serbische Ministerpräsident in irgendeinem Grenzprt zur Aussprache zusammen, von der man ttotz der ernsten Zuspitzung dSc Lage noch eine Ver ständigung erwartet. Die Unterzeichnung des Präliminarfriedens wird nach übereinstimmenden Meldungen von verschiedenen Seiten bestimmt am heutigen Freitag erfolgen. Ser Wehrbeitrag i« der Kommission. Die Budgetkommission des Reichstags trat am Dienstag in die erste Lesung des Gesetz entwurfs über den einmaligen Wehrbeitrag ein. Der Berichterstatter Graf Westarp bat, die ganze Beratung ausschließlich auf den Wehr beitrag als einmalige Vermögensabgabe zu richten und die Frage der Steuerpflicht der Fürsten, der Besteuerung der toten Handufw. zurückzustellen. Dem Gedanken der Staffelung des Wehrbeitrages stimmte der konservative Redner namens der Mehrheit seiner Freunde zu, desgleichen der steuerlichen Heranziehung der Einkommen von 50 000 Mk. und darüber. Reichsschatzsekretär K ü h n erklärte, es sei ungerecht, von einer Vermögenskonfiskation zu sprechen. Er bittet, sich möglichst wenig von der Regierungsvorlage zu entfernen; die Re gierung werde Aenderungsanträgen und Wün schen so weit wie möglich entgegenkommen und auch gern weiteres Material liefern. Man habe stets zu vermeiden gesucht, in die Finan zen der Bundesstaaten einzugreisen. Eine hohe Vermögenssteuer könnte bei häufigerer Wieder holung den Charakter einer Vermögenskonfis- lation erlangen. Das allein schon erkläre, daß man an der einmaligen Erhebung esthalten würde. Deshalb habe man im wesentlichen auch das Einkommen ausgeschlossen. Ein sozialdemokratischer Red ner erklärte, seine Partei stimme dem Grund prinzip des Wehrbeitrages bei selbstverständ licher Ablehnung der Wehrvorlage zu. Eine Wiederholung der einmaligen Abgaben sei nötig in jedem Fall!, wo eine Deckung unpro duktiver Ausgaben erforderlich sei. Der Wel-r- beitrag sei ein wertvoller Schritt zur Verein- he.llichung des Steuerwesens im Reiche. Die Stcuersouveränilär der Bundesstaaten sei längst nur Schein. Reichsvermögens-, Ein kommen- und Erbschaftssteuer seien auf dem Marsche. Da die vorliegenden Anträge zum Wehrbeitrag alle die Progression enthielten, so sei dieses Prinzip wohl festgelegt. Seine Par tei wünsche für ganz große Vermögen aller- dmgs nicht ein, sondern fünf Prozent. Schatz- eiretär K ü h n tritt dem Gedanken entgegen, als eien bei der Einbringung des Wehrbei tragsentwurfs sozialdemokratische Anregungen maßgebend gewesen. Ein Z e n t r u m s r e d n e r billigte den Gedanken der Vorlage, da es richtig sei, daß das geaenwärtige Geschlecht diese Lasten auf sich nehme durch einmalige Abgabe und nicht im Wege einer die späteren Geschlechter be lastenden Anleihe. Die Scheu der Vorlage, die lohen Einkommen heranzuziehen, sei nicht gerechtfertigt. Die kleineren Vermögen sollte man ganz freilasseu, zumal die Leute mit klei nem Vermöge« an dem Mutopfer der erhöh ten Rekrutenzahl stärker beteiligt sind als die mit großem. Die Einkommengrenze könnte, bis auf 5000 Mk. herabgesetzt werden, dann wür den auch die Gymnaisialoberlehrer und Offi ziere, die von den Militär- und Marinevor lagen nie befriedigt seien, mitbetroffen. Die Dsmsn- u.Xincker-Konkskiion —' ZskrLlL'uu's.rsr». N«rien-^rtiIi«I, Nitt«, Ok«rlivmä«v, Hunt« AP„tvn. Niedrige«, Preise. — 7»o»ek kln,«e, »on Neukslten. — Nee»« »«älenun,. QsgeOncisl 1664. kattrt nssk Oslsmtr j 8 bei Linkiinken von IO lM. »n einkLobe ^«brl, bei blinkensen von 18 ^lk. »n ttoppvtts k'sbrtl —— kill» 4 »«IiMotlenetsrr ——— Qsgnün6s1 1864, »lick li D-7 äirekt »n ävr 8tr»»»vnk»ftnlini6.