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WWMOWelAlWr Tageblatt für Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Hermsdorf, Bernsdorf, Wüstenbrand, Mittelbach, Ursprung, Kirchberg, Erlbach, Lugau, Langenberg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf rc. Der,Hohenstein-Ernstthaler Anzeiger" erscheint mit Ausnahme der Sonn- und Festtage täglich abends mit dem Datum des folgenden Tages. Vierteljährlicher Bezugspreis bei freier Lieferung ins Haus Mk. 1.50, bei Abholung in den Geschäfts stellen Mk. 1.25, durch die Post bezogen (außer Bestellgeld) Mk. 1.50. Einzelne Nummern 10 Pfg. Bestellungen nehmen die Geschäfts- und Ausgabestellen, die Austräger, sowie sämtliche Kaiser!. Postanstalten und die Landbriesträger entgegen. A eilage erhalten die Abonnenten jeden Sonntag das „Illustrierte Sonntagsblatt". — Anzeigengebllhr für die 6gespaltene Korpuszeile oder deren Raum 12 Pfg., für auswärts 15 Pfg.; im Reklameteil die Zeile 30 Pfg. Die Lgespaltene Zeile im amtlichen Teil 5O Psg. 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Feses 810860 - OoZtumeme^e j ideicjor - 8okllcr6n -Irieota§6ti Wä8esi6 - ?<3icl8» ölo. 6t6. !^3N8 Onemnitr, LnnsbelkekLst. 8-10. 8 IsiddliillM ja grösstsr^.us v»dl als: Monopol- I-sibbinctsn, vr. Kaissrscsis i-vibbinssn von 2.50 I^lk. SN. Hermann Hipp! Dkemoltr, Xro»oi>strssss 17. 8teigöl'«3^ L ^3I86p Li-t Narlrt, Roks L1arlr1^ä88oli6ii 8ss1s unct billiZsIs SsruAsqusIIs kür iLIvilsofsloffv Konfvklion ° knautausslattunggn ^6188^3260, Laum^0lI^ar6L, Oaräiützu, Itzppiebö ^8lIiNg8AU88lattUNg8N o L> a ksfonm-köllslvllsn. Nachstehende ortsgesetzliche Bestimmungen für Hohenstein-Ernstthal und Oberlungwitz wer den hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Gleichzeitig werden diese Bestimmungen nebst dem zugehörigen Plane in den Rathäusern zu Hohenstein-Ernstthal (Zimmer Nr. 2) und Oberlungwitz zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Hohenstein-Ernstthal und Oberlungwitz, am 17. April 1913. Der Stadtrat. Der Gemeindevorstand. IX. Nachtrag zum Ortsgesetz für die Stadt Hohenstein-Ernstthal vom 21. März 1899. Vertrag über die Vereinigung verschiedener Flurstücke der Landgemeinde Oberlungwitz mit der Stadtgemeinde Hohenstein-Ernstthal. 8 1. Am 1. Juli 1912 scheiden die auf dem beigegebenen Plane rot umgrenzten Ober lungwitzer Flurstücke 1340 a, 1341, 1299, 1300, 1301, 1302, 1302 b, 1303, 1304, 1305, 1326, 1327, 1328 und die auf dem Plane gleichfalls rot umgrenzten Teile der Oberlungwitzer Flurstücke 1228, 1297, 1323, 1342, die sämtlich bisher politisch zur Landgemeinde Oberlungwitz gehörten, aus dieser aus und werden der Stadtgemeinde Hohenstein-Ernstthal cinverleibt. Insoweit die Flurstücke 1228,1297,1323 und 1342 nur teilweise umbezirkt werden, wird die neue Grenze durch nochmalige geometrische Vermessung nach dem angefügten Plane festgesetzt werden. 8 2. Die in 8 1 genannten Flurstücke und Flurstücksteile werden mit dem 1. Juli 1912 auch in schulischer Beziehung umbczirkt. Die Schulgemeinde Oberlungwitz sichert für den vorge nannten Zeitpunkt die bedingungslose Entlassung der fraglichen Flurstücke und Flurstücksteile auS ihrem Verbände zu und die Schulgemeinde Hohenstein-Ernstthal verpflichtet sich, die Grundstücke vom 1. Juli 1912 ab in ihren Verband bedingungslos aufzunehmcn. 8 3. Ueber die Umpfarrung der in 8 1 bezeichneten Flurstücke und Flurstücksteile wird zwischen den Kirchengemeinden St. Ehristophori und St. Trinitatis zu Hohenstein-Ernstthal nnd der Kirchengemeinde Oberlungwitz eine besondere Vereinbarung getroffen werden. Die Umpfarrung soll ebenfalls mit dem 1. Juli 1912 erfolgen. 8 4. Mit der in 8 1 erwähnten Vereinigung gehen in Ansehung der einzuverleibenden Flurstücke nicht nur sämiliche öffentlichrechtlichen Befugnisse und Pflichten von der Gemeinde Ober lungwitz auf die Stadtgemeinde Hohenstein-Ernstthal über, sondern auch alle Rechte und Pflichten privatrechtlichen Inhaltes. Namentlich verpflichtet sich die Gemeinde Oberlungwitz mit der Einverleibung der Stadt gemeinde Hohenstein-Ernsttyal das Eigentum an den Wegeflurstücken 1302 b und 1305, sowie dem auszubezirkenden Teile des Wegeflurstückes 1323 zu übertragen. Die Einrichtung der elektrischen Straßenbeleuchtung bleibt jedoch Eigentum der Gemeinde Oberlungwitz. Die für die einzuverleibenden Flurstücke vorhandenen Akten, Urkunden und dergleichen wer den der Stadtgemeinde Hohenstein-Ernstthal überliefert. Dasselbe gilt im Verhältnisse der Schul gemeinden Oberlungwitz und Hohenstein-Ernstthal zu einander. 8 5. Die einzuverleibenden Flurstücke und Flurstücksteile werden mit dem Ortsarmen- verbande Hohenstein-Ernstthal vereinigt. Der von den Bewohnern der cinzuverleibenden Flurstücke im Octsarmenverbandc Oberlungwitz bis zur Umbezirkung erworbene Unterstlltzungswohnsitz gilt als im Ortsarmcnverband Hohenstein-Ernstthal erworben und wird von diesem anerkannt. 8 6. In Bezug auf die Erwerbung des Bürgerrechts von Hohenstein-Ernstthal steht der Aufenthalt in den einzuverleibenden Flurstücken dem Aufenthalt in Hohenstein-Ernsttbal gleich; wer demgemäß am 1. Juli 1912 berechtigt ist, das Bürgerrecht in Hohenstein-Ernstthal zu erwerben, bleibt, wenn er sich bis zum 1. Oktober 1912 zu seinem Erwerbe meldet, frei von den dafür sonst zu entrichtenden Gebühren. 8 7. Die Erhebung der direkten Gemeindeabgaben erfolgt in den einzuverleibenden Flur stücken für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1912 nach den bisherigen Bestimmungen und in der für die vorhergehenden 6 Monate des Jahres 1912 bestimmten Weise. Ueber die eingeschätztcn Personen ist deshalb der Stadtgemeinde Hohenstein-Ernstthal ein Katasterauszug mitzuteilen. Personen, die nach dem 1. Juli 1912 in den einzuverleibenden Flur stücken zuziehen, werden nach den für Hohenstein-Ernstthal geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen nachgeschätzt. Ueber die Erhebung von indirekten Gemeindeabgaben gelten für die cinzuverleibenden Flurstücke vom 1. Juli 1912 ab lediglich die Bestimmungen der Stadtgemeinde Hohenstein-Ernstthal. 8 8. Ueber die Abgabe von Wasser aus den städtischen Leitungen, wie über die Abgabe von Gas behält sich die Stadtgemeinde Hohenstein-Ernstthal freie Entschließung vor; insbesondere ist sie an eine Frist, bis zu der Gas und Leitungswasser gewährt wird, nicht gebunden. 8 9. Für die einzuverleibenden Flurstücke und Flurstücksteile gelten mit der erfolgten Einverleibung an Stelle der Oberlungwitzer ortsgesetzlichen und sonstigen örtlichen Bestimmungen diejenigen von Hohenstein-Ernstthal mit der in 8 7 vorgesehenen Beschränkung. 8 10. Für die zugestandenen Einflurungen von Oberlungwitzer Flurstücken nach Hohen stein-Ernstthal und für die in 8 4 erwähnten Bermögensübertragungen hat die Stadtgemeinde Hohenstein-Ernstthal der Landgemeinde Oberlungwitz, sobald dieser Vertrag endgiltig abgeschlossen ist, d. h. die oberbehördliche Genehmigung gefunden hat, eine bare Eiltsch iSiglMg om 1101) M — p g ., in Buchstaben: Vierzehntausend Mark, zu bezahlen und vom 1. Jrü 1912 an bis ;u diesem Zeit punkt mit 4"/g zu verzinsen, während die Landgemeinde Oaeclungw tz der S rdtgnnenide Hazea- stetn-Ecnstthal einen festen baren Betrag von 600 Mack, in Blhtiben: ZehZz lndeel Mack, zu bezahlen verpflichtet ist, sobald der geplante Umbau dec Dam »schleuse in dec Paftstcaße fectigge- stellt ist. 8 11. Die durch diesen Vertrag erwachsenden Kosten tragen die S:adlgemeinde Hohen stein-Ernstthal, sowie die Gemeinde Oberlungwitz nach demselben Mlßftab, wie es bei der Ausbe- zirkung im Jahre 1909 geschehen ist. 8 12. Dieser Vertrag tritt unerwartet der erforderlichen aufsichtsbshöcdlichm Genehmigung am 1. Juli 1912 in Kraft. Oberlungwitz, den 30. Juni 1913. Der Gemeinderat daselbst. (I^. 8.) Lieberknecht, Gemeindevorstand. , Max Siegert, Gemeinde-Aelt., Albert Vogel, Gemeinde-Aelt. Der Schulvorstand daselbst. (I^. 8). Gemeinde-Vorstand Lieberknecht, Vors. Hohenstein-Ernstthal, den 30. Juni 1912. Der Stadtrat, zugleich in Vertretung der Schulgemeinde daselbst. (O. 8.) vr. Patz, Bürgermeister. Die Stadtverordneten. (üi. 8.) E. Redslob, Stadtverordnetenvorsteher. Genehmigt zufolge Ermächtigung des Königlichen Ministeriums des Innern. Chemnitz, den 5. April 1913. Die Kreishauptmannschaft. - (O.'8.) Roch. Herr Dienstmann Christian Lang wird Ende dss. Mts. das Gewerbe als Dienstmann einstellen. Gemäß 8 4 letzter Absatz der hier geltenden Bestimmungen über das Dienstmannwesen wird dies wegen etwaiger Erhebung von Ansprüchen auf die von Herrn Lang hinterlegte Sicher heit hiermit bekannt gegeben. Männer, die sich für die zur Erledigung kommende Dienstmannstelle eignen, wollen sich beim hiesigen Stadtrat umgehend melden. Hohenstein-Ernstthal, den 18. April 1913. Ter Gtadtrat. Die Wasserstener für das 1. Vierteljahr 1913 ist spätestens bis zum 27. April 1913 zur Vermeidung zwangsweiser Beitreibung an die Stadtsteuer-Einnahme — Rathaus, Zimmer Nr. 5 — zu bezahlen. Hohenstein-Ernstthal, am 14. April 1913. Der Stadtrat. FreibankHohenstein-Emstthal. Der am 15. April d. I. fällig gewesene 1. Termin Gemeindeanlagen ist bis zum 3 Mai 1913 zur Vermeidung der zwangsweisen Beitreibung an die hiesige Gemeindekasse abzufllhren. Gersdorf, am 18. April 1913. Der Gemeindevorstand. HolMstelMW Ms MeOeimSMssWM Pohlers Bahnhofs-Restaurant in Griina. Montag, den 28. April 1913, von vormittags 10 Uhr an: 938 w. Stämme, 3332 w. Klötze, 355 w. Derbstangen, 740 w. Reisstangen, 7 rm w. Nutzknüppel, 11 rm w. Brennscheite, 71,5 rm w. Brennknüppel, 0,5 rm h. und 8 rm w. Zacken, 81,5 rm w. Beste, aufbereitet in Abt. 14 (Kahlschlag) nnd in Abt. 8, 9, 21, 22, 23, 31 (Einzelhölzer), sowie 62 Parzellen Stöcke zum Selbstroden in Abt. 14, 43 und 46 (Kahlschläge), „Rabensteiner Wald". Einzelhölzer mit Ausnahme der Stämme sind an Wege gerückt. Kgl. Forstrevierverwaltung Rabenstein z« Griina nnd Kgl. Forstrentamt Augnstnsbnrg.