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MOeiMOWerMW Sonntag, den 2. Februar 1913 Nr. 27. Fernsprecher Nr. 151. s-MM-ll- B°hnstr-b- s. 40 Jahrgang Tageblatt Dtr,Hohenstrin-Ernstthal«k Anzeiger* erscheint mit Ausnahme der Sonn- und Festtage täglich abends mit dem Datum des und Ausgabestellen, die Austräger, sowie sämtliche Kaiser!. Postanstalten und die Landbriesträger entgegen, pellen Mk. 1.25, durch dte Post bezogen (außer Bestellgeld) Mk. 1.60. Einzelne Nummern 10 Pfg- Bestellungen nehmen me w i i i ^rpuszeile oder deren Raum 12 Pfg., für auswärts 15 Pfg.; im Reklametetl die Zeile 30 Pfg. Die A. Plag, erhalten dte Abonnenten jeden Sonntag das .Illustrierte Sonntagsblatt-. - Anzeig enge vuyr sur un- Anzeigen werden am Abend vorher erbeten. Bei Wiederholungen wird entsprechender Rabatt gewährt, -gespalten. Z.tl. im amtlichen Teil 50 Psg. Anzeigcn-Annahme für die am Abend erscheinende Nummer bis °°"nmags Garantie jedoch nicht übernommen. - Für Rückgabe unverlangt eingesandter Manuskripte macht sich jedoch nur bet alsbaldiger Zahlung. Die Ausnahme von Anzeigen an vorgeschriebenen Tagen und Plätzen w r m g verbindlich. GGDDDTDDTDDDDTDDDGDTDDGDDDTGDTTTDDMGDDDD DDGGGTGD'LD'L'L^^DDDGGDGGGGGTGGGTGDTGGTDGGD die Redak on .— einer dazu gehörigen Anleitung hiermit zur Nachachtung bekannt gegeben. Anordnungsgemäß wird nachstehende Bekanntmachung des Reichsversicherungsamts " (Rathaus, Zimmer Nr. 11) einzureichen. Die Nachweise sind für den hiesigen Stadtbezirk beim unterzeichneten Stadtrate - Versicherung»» Stadtrat. B ersicherungsamt. Hohenstein-Ernstthal, am 31. Januar 1913. Bekanntmachung — m < -- ... ^nsintt non Reittieren und Fahrzeugen; vom 21. Dezember 1912 — I 26902. über die Nachweise von Tätigkeiten be, dem nicht gewerbsmäßigen Halten Nach Z 839 der Reichsversicherungsordnung haben die Unternehmer von T^Meuen - diesen der Form nach vom Reichsversichernngsamte zu bestimmenden Nachweis, wird dem Halten von Reittieren und Fahrzeugen zur Berechnung der von ihnen zu zahlenden Prämien festgesetzt. für jedes Kalendervierteljahr den von der obersten Ve^valtungsbehörde bestimmten Behörden einen der nachstehende Vordruck festgesetzt. DaS ReichsverficherungSamt. Abteilung für Unfallversicherung. vr. Kaufmann. Hohenstein-Ernstthal, am 1. Februar 1913 Der Gtadtrat. (Ort) Hohenstein-Ernstthal, am 1 Februar 1913. Der Stadtrat. Hohenstein-Ernstthal, den 1. Februar 1913, Der Stadtrat. Anläßlich der Faschingszeit wird darauf hingewiesen, daß es nach den geltend, n Bestimmun gen, insbesondere nach K 360 Ziffer 11 des Reichsstrasgesetzbuches, verboten und strafbar ist: 1. mit Masken oder Verkleidungen öffentliche Tanzvergnügen zu besuchen; 2. mit Masken oder Verkleidungen von Gastwirtschaft zu Gastwirtschaft zu ziehen und dort zu singen, sowie zu musizieren und für diese oder ähnliche Darbietungen Geld einzusammeln; 3' Masken oder Verkleidungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen in auffälliger oder Aergernis erregender Weise herumzuziehen. (Datum) (Ultterschrtft des zur Borlegung der Nachweisung Verpflichteten.) *) Personen, die bei der gleichen Tätigkeit beschäftigt waren, sind tunlichst unmittelbar nacheinander einzutragcn z. B. zunächst alle, die bei der Reittierhaltung beschäftigt waren, dann solch., die bei der Kraftfährzeughaltung tätig ge^ wesen sind usw. —) Mrd eine Person täglich nur einig. Stunden beschäftigt, so sind 10 Arbeitsstunden auf einen Arbeitstag zu rechnen. Auch halb« und viertel Arbeitstage sind anzugeben. —) Diese Abteilung ist sür Angaben bestimmt, die schon in ein« frühere Nachweisung hätten ausgenommen werden müßen, bisher aber aus irgendwelchen Gründen unterblieben sind. Herrn Polizeiregistrator Ositar Kny ist eine neubegründcte RatSsekretürstelle übertragen worden. - Unternehmerverzeichnis-Nr Nachweisung der Tätigkeiten bei dem nicht gewerbsmäßigen Halten vonReittieren und Fahrzeugen. Staat Höhere Verwaltungsbehörde Versicherungsymt Gemeinde-, (Stadt-, Guts-) Bezirk Nachweisung der im Vierteljahr 19 bei versicherungspfllchtigen Tätigkeiten verwendeten Arbeitstage und des dafür den Versicherten gewährten Entgelts (H 839 der Reichsversicherungsordnung). ») Bor- und Zuname, Stand und Wohnung l des Reittier- oder Fahrzeughalters: s b) Ort der Reittier- oder Fahrzeughaltung: o) Art der Haltung '): ä) Art der verwendeten Kraft 7): o) Sind schon im vergangenen Vierteljahre Versicherungs- ( pflichtige Personen beschäftigt worden? (Ja oder nein.) j k) Ist für das vergangene Jahr schon eine Nachweisung l vorgelegt worden? (Ja oder nein.) / s) Werden im laufenden Vierteljahre noch Versicherungs- I pflichtige Personen beschäftigt? (Ja oder nein.) j ') Z. B. Reittier-, Pferdefuhrwerk, Kraftfahrzeug-, Motorboot«, Flugzcughaltung. H Z. B. tierische Kraft, Explosionsmotor, elektrische Kraft. Anleitung für die Nachweise von Tätigkeiten bei dem nicht gewerbsmäßigen Halten von Reittieren und Fahrzeugen 1. Alle Unternehmer (§ 633 Abs. 2 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung) von Tätigkeiten bei dem nicht gewerbsmäßigen Halten von Reittieren und Fahrzeugen (H 537 Abs. 1 Nr. 6, 7 der Reichsversicherungsordnung) oder deren gesetzliche Vertreter sind zum Nachweis dieser Tätigkeiten verpflichtet. Halter eines Reittiers oder Fahrzeugs ist, wer nicht nur vorübergehend dte Pflegendes Reit tiers oder die Instandhaltung des Fahrzeugs für eigene Rechnung übernommen hat, 2. Nicht verpflichtet zum Nachweis sind: s) das Reich und die Bundesstaaten, b) alle Verwaltungen von Eisenbahnen, auch der im Besitze von Gemeinden (Gemeinde verbänden) oder Privatpersonen befindlichen, o) Personen, die Reittiere oder Fahrzeuge zu gewerblichen Zwecken halten, tt) Unternehmer, bei denen die Tätigkeiten in der nicht gewerbsmäßigen Reittier- und Fahrzeughaltung einen Bestandteil eines andern versicherungspflichtigen Betriebs bilden (tz 631 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung), «) Unternehmer, die mit Tätigkeiten gleicher Art bereits bei einer Berufsgenossenschast versichert sind, vorausgesetzt, daß die letzteren den größeren Umfang haben (ß 63l Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung), l) Gemeinden, Gemeindeverbände und andere öffentliche Körperschaften, die für die Ver sicherung von Tätigkeiten bei dem Halten von Reittieren und Fahrzeugen durch di- oberste Verwaltungsbehörde für leistungsfähig erklärt worden sind (§ 628 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung). 3. Für die Verpflichtung zur Einreichung der Nachweise ist es ohne Bedeutung, ob der Unternehmer eine physische oder juristische Person, eine Gemeinde usw. oder Privatperson ist. 4. Die Nachweise sind vom l. Januar 19!3 ab — erstmalig im April 1913 — für jedes Kalendervierteljahr spätestens drei Tage nach dessen Ablauf bei der von der obersten Verwaltungs behörde bestimmten Behörde vorzulegen (H 839 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung). 5. Wenn der dritte Tag nach dem Ablauf eines Kalendervierteljahrs ein Sonntag oder allgemeiner Feiertag ist, so endigt die Frist zur Vorlegung des Nachweises für die im vorhergehenden Kalendervierteljahr ausgeführten Tätigkeiten mit dem Ablauf des nächsten Werktags. 6. In dem Nachweis sind die im abgelaufenen Kalendervierteljahr bei dem nicht gewerbs mäßigen Halten von Reittieren und Fahrzeugen aufgewendeten Arbeitstage und der den Versicherten hierfür gezahlte Entgelt in voller Höhe anzugebeu (§ 839 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung). Sind die Versicherten an den einzelnen Tagen nur stundenweise beschäftigt gewesen, so ist für je zehn Stunden Arbeitszeit ein Arbeitstag anzusetzen. Auch halbe und viertel Arbeitstage sind anzugeben. Zum Entgelt gehören neben Gehalt oder Lohn auch Gewinnanteile und der Wert von Sach- und anderen Bezügen, wie Wohnung, Kleidung, Beköstigung usw. (Z 160 der Reichsvcr- sicherungsordnung). Die Arbeitstage und der Entgelt von Betriebsbeamten, deren Iahresarbeitsverdienst fünf tausend Mark übersteigt, sind in die Nachweise nicht mit aufzunehmen (tz 544 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung). 7. In den Nachweisen ist die Art der Tätigkeiten (ob Reittier-, Pferdefuhrwerk-, Kraftfahr zeug-, Motorboot-, Segelboot-, Flugzeug-, Freiballon- usw. Haltung) und die Art der verwendeten Kraft genau anzugeben. Die Art der versicherten Tätigkeit des einzelnen Versicherten muß sich aus der Bezeichnung, in welcher Eigenschaft er beschäftigt worden ist (Kutscher, Stallmann, Kraftwagen- führer, Bootsführer usw.) ohne weiteres erkennen lassen. 8. Ist es dem Unternehmer zweifelhaft, ob er einen Nachweis oorzulegen hat, so wird er, um sich vor Nachteilen zu schützen, gut tun, die Angaben innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu machen. Die Gründe, aus denen er seine Verpflichtung zur Vorlegung des Nachweises bezweifelt, sind in der Spalte „Bemerkungen" anzugeben. 9. Für Unternehmer, die den Nachweis versäumt oder unvollständig vorgelegt haben, wird dieser von der Behörde nach ihrer Kenntnis der Verhältnisse ausgestellt oder ergänzt. Der Ver pflichtete kann zu diesem Zwecke durch Geldstrafen bis zu 100 Mark angehalten werden, der Be hörde innerhalb einer festgesetzten Frist Auskunft zu geben (§ 839 Abs. 3 in Verbindung mit § 800 der Reichsversicherungsordnung). Außerdem können Unternehmer, die ihren Verpflichtungen zur Einreichung der Nachweise nicht rechtzeitig nachkommen, mit Geldstrafen bis 300 Mark belegt werden (Z 909 Nr. 3 der Reichs versicherungsordnung). Enthalten die Nachweise für die Prämienberechnung unrichtige tatsächliche Angaben, so kann der Unternehmer in Geldstrafen bis zu 500 Mark genommen werden (§ 908 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung). WGnohrSrW Setr. , An zu vermeiden, daß die in der jetzigen Jahreszeit häufig auftretenden Wasserrohrbrüche einen größeren Umfang annehmen, werden alle Hausbesitzer gebeten, etwaige Störungen in ihren Wasserleitungen unverzüglich dem Stadtbauamte, Rathaus, Zimmer Nr. 7 — Fernsprecher Nr. 337 — mitzuteilen. Laufende Nummer Namen der einzelnen bei der versicherten Tätigkeit beschäf tigten Personen*) Ge schlecht männ lich (m.) weib lich (w.) Angabe, als was die versicherte Person beschäftigt worden ist (z.B. Kutscher, Stallmann, Kraftwagen- führer, Bootssührer usw.) Zahl der Ar- beits- tage, die jede Person geleistet hat«) — . . Von dein Unternehmer nicht auszufüllen. Entgelt, den jede Person in bar oder in Form freier Wohnung und sonstiger Natural bezüge täglich erhalten hat. M. sPf. Gesamtsumme des Entgelts sür jede Person leinschl. freier Wohnung und sonstiger Natural bezüge) im Vicrteljabr M. jPf. Etwaige Bemerkungen Für die Prämicn- berechnung sind als Gcsamtentgelt in Ansatz zu bringen M 839, 842 Abs. 2 in Ver- bindung mit 8 808 der R. B. O.) M. Pf. Gesahrtarisklasse Nach dem Prämien- larifc sind zu erheben sür jede auge- fangcne halbe Marl Entgelt Pf. Zu ent richtende Prämie M. ^Pf. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 ll 12 l. Am v«r- ß««g«««« Mt«rt«t ja-r H- S« früh. Seit (seit l. Januar 1913***) —