Volltext Seite (XML)
... WenMMltWerAMW Tageblatt für Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Hermsdorf, Bernsdorf, Wüstenbrand, Mittelbach, Ursprung, Kirchberg, Erlbach, Lugau, Langenberg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf rc. Der„Hohenstem-Ernstthnlee Anzeiger" erscheint nüt Ausuaöme Ker Sonn- und Festtage täglich abends mit dem Datum des folgenden Tages. Vierteljährlicher Bezugspreis bei freier Lieferung ins Haus Mk. 1.50, bei Abholung in den Geschäfts stellen Mk. 1.25, dura, die Post bezogen lnufg r Veiteligelds Mk. 1.50. Einzelne Nummern 10 Pfg. Bestellungen nehmen die Geschäfts- und Ausgabestellen, die Austräger, sowie sämtliche Kaiser!. Postanstalten und die Landbriefträger entgegen. A Mage erhalten die Abonnenten jenen Sonntag das „Illustrierte Sonnlagsblatt". — Anzeigengebühr snr die Ogespaltenc Korpuszcilc oder deren Raum 12 Pfg., für auswärts 15 Pfg.) im Neklameteil die Zeile 90 Pfg. Die Lgefpaltcnc Zeile iin amtlichen Tei! Pfg. Ang igen-Annahmc für die am Abend erscheinende Nummer bis vormittags 10 Uhr, größere Anzeigen werden am Abend vorher erbeten. Bei Wiederholungen wird entsprechender Rabatt gewährt, jedoch nur bei alsbaldiger Zahlung. Tie Ausnahme van Anzeigen an vorgeschriebcncn Tagen und Plätzen wird möglichst berücksichtigt, eine Garantie jedoch nicht übernommen. — Für Rückgabe unverlangt eingesandter Manuskripte macht sich GGGGGGGDGGGGGGE 'S S T G G <ü> G GDGGGGGGGGGGGGDGGG die Redaktion nicht verbindlich. GGGGDGGGGDGGGGDGGGGDGGGGGGGGGGGGDDKTGGGE' Nr 4 F-rn,!»-cher Rr. n». Sonntag, den 5. Januar 1913. «gchäftsftel!- .1. 40 Jahrgang ksivkszkoE tc-onsnsik-. ii ^««»reliAok i»a«rki»vut r»rrürll«dsr Nt.r«: ,idt I. Ittisubuiiiui, sslünciiiisr !>»t,»d0li, kulmü. ,. Isltiir- lürnd»^ iiiul Ulntim tiiiintstzor. Vnu b litt, Ql> tLxUcli rylni»» in kt'vil-lkvrlelt^o. ///?</ vo/? 4/ 4 <00^4/ .?<?<?<0 ////ck Zw^sz'. ...' ...' ^St/LLSNS /k/ortsz'L^arrs /2. 7o/o/oo /§/2. V.nisiokiü»« k^iteotiei. V«r1rot«r »ar V«ttSr»«»t Grösste« kiano- klUxvI, klmünvs. ?konolsr, »spmonjums A iKukt nvi teidtz num »w i^ billigten d«j 6. 1 ldeiW, Oilsmnik, K «»«smarltt, fMkUt S3S. n. dl^tenlLKer «uw L «r,.LL4i.4m*Li.4/ vur vvlit mit dilllxst ru dsbso bsi /st. ocrekssuöx ( lull' ffroneiüt!'. 17. Kliv kosten smsiikanisoks u. äoutsoke Onnimisokadv kür Herren und Damen Vörden 20 "/g j ab)-g)-sbsll. Auzeigevflicht bei ansteckenden Krankheiten betr. Nach K 2 der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 29. April 1905 und der Verordnung vom 21. Juni 191 l über die Anzeigcpflichl bei ansteckenden Krankheiten ist jeder Erlrankungs- und Todesfall an Croup, Diphtherie, Genickstarre, Scharlach und Typhns, sowie jeder Fall des Verdachts der Genickstarre und des Thphus von dem behandelnden Arzte unverzüglich und spätestens binnen 24 Stunden nach erlangter Kenntnis dem Stadtrate mündlich oder schriftlich anzuzcigcn. Ist in den Fällen des K 2 ein Arzt zur Behandlung des Kranken nicht zugezogen worden, so ist die Anzeige von den nachstehend anfgeführteu Personen an die Polizeibehörde des Aufent haltsortes des Erkrankten oder des Stcrbeortes zu erstatte«. Anzeigepflichtig sind in diesen Fällen: 1. der Haushaltungsvvrstand, 2. jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten beschäftigte Person, 3. derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Erlrankungs- oder Todesfall sich ereignet hat, 4. die Leichenfrau. Die Verpflichtung der unter 2 bis 4 genannten Personen tritt indes nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichter nicht vorhanden ist. Zuwiderhandlungen gegen die Anzeigcpflicht werden an den Anzeigepflichtigen mit Geld strafe bis zu 150 Mark oder mit Haft geahndet. Hohenstein-Ernstthal, am 4. Januar 1913. Der Stadtrat. Reben und Reblaus betr. Unter Hinweis auf das in tz 3 des Reichsgesetzes, betr. die Bekämpfung der Neblaus, vom 6. Juli 1904, für das ganze Reichsgebiet ausgesprochene Verbot der Versendung und Einführung bewurzelter Reben oder Blindreben in die Weinbaubezirke, wird erneut bekannt gegeben, daß verboten ist: s) für das Gebiet des Königreichs Sachsen durch Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 13. Juni 1901 das Verbringen sogen. Blindreben (zur Anpflanzung neuer Reb- anlagcn bestimmter uubewurzelter Neben) aus denjenigen Fluren, in denen bisher die Neblaus gefunden worden ist, in andere Gegenden, b) durch Verordnung vom 30. Juli 1901 die Anzucht von Reben in den Handelsgärt nereien, sowie jeglicher Versand von Reben, Nedtcilcn, Nebenblättern (auch als Verpackungs- mnieriul), Wurzelblindreben, gebrauchten Weinpfählen und Wcinstützen aus dein Königreich Sachsen. Der Versand von Weintrauben — ohne Blätter — wird durch letzteres Verbot nicht berührt. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen unter -r ziehen eine Geldstrafe bis 150 Mk., Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen unter K eine Geldstrafe bis 200 Mark nach sich. Im Unvermögensfalle tritt an Stelle der Geldstrafe entsprechende Haflstrafe. Hohenstein-Ernstthal, am 2. Januar 1913 Der Stadtrat. Anmeldung zur Militär-Stammrolle. Die hier aufhältlichen Militärpflichtigen und zwar: die in diesem Jahre das 20. Lebensjahr vollenden und die älteren Jahrgängen angehörenden Mannschaften, über die eine endgültige Ent scheidung durch die Ersatzbehördcn noch nicht erfolgt ist, werden hiermit aufgefordert, sich in der Zeit vom 15 Januar bis 1. Februar d Js. im Nathans — Negistratur — zur Nekruticruugsstammrolle anzumclden. Auswärts Geborene haben ihren Geburtsschein, die ZurückgestelUen ihren Losungsschein bei der Anmeldung abzugcben. Von hier nur vorübergehend abwesende Militärpflichtige (auf der Reise begriffene Handlungsge hilfen usw.) sind von den Eltern oder dem Vormund innerhalb obiger Frist zu melden. Zur Stammrolle Gemeldete, die ini Laufe eines ihrer Militärjahre von hier fortziehen, haben sich vor ihrem Wegzuge ab- und zur Stammrolle des neuen Aufenthaltsortes unverzüglich anzumelden. Nichtvefolguug dieser Vorschriften wird mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Haft bestraft. Oberlungwitz, am 2. Januar 1913. Der Gemeindevorstand. Gemeinde-Sparkaffe Oberlungwitz — im Nathaus, Fernsprecher 1M Amt Hvhenstein-Ernstthal — Haltestelle des Auto-Omnibusses täglich geöffnet von vormittags 8—12, nachmittags von 2—5 Uhr, expediert auch schriftlich. Tägliche Verzinsung aller Einlagen mit 3^0^ Heimsparkaffen werden unentgeltlich ausgegeben. Bekanntmachung, die Anmeldung zur Militär-Stammrolle betreffend. Die hier dauernd aufhältlichen Militärpflichtigen, und zwar: ch diejenigen, welche im Laufe dieses Kalenderjahres das 20. Lebensjahr vollenden, und b) die älteren Jahrgängen angehörigen Mannschaften, über welche eine endgültige Entscheidung bezüglich ihres Militärvcrhältnifses durch die Ersatzbehörden noch nicht erfolgt ist, werden in Gemäßheit von tz 56 ' der Wehr-(Ersatz-)Ordnung hiermit aufgefordert, sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar dss. Js. NN unterzeichneter Stelle zur Retrutierungsstammrolle anzumelden. Auswärts Geborene haben Geburtsschein, die älteren Mannschaften dagegen ihre Losungs- schcine bei der Anmeldung abzugeben. Auch haben gleichzeitig die Militärpflichtigen der älteren Jahrgänge seit ihrer früheren Anmeldung etwa eingetretene Veränderungen in Betreff ihres Wohn sitzes, Gewerbes oder Standes anzuzeigen. Von dem hiesigen Orte zeitig abwesende Militärpflichtige (auf der Reise begriffene Hand lungsdiener, auf See befindliche Seeleute, in Straf- oder sonstigen Anstalten Uutergebrachte u. s. w.) sind von deren Eltern, Vormündern, Lehr- oder Arbeitsherrcn innerhalb der gesetzten Anmeldungs frist zur Stammrolle anzumelden. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militär pflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen Aushebungsbezirk oder Musterungsbezirk verlegen, haben dieses beim Abgänge der Behörde, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort der die Stammrolle f ühreuden Behörde daselbst spätestens innerhalb dreier Tage zu melden. Die Nichtbefolgnng der in Vorstehendem enthaltenen Vorschriften wird mit Geldstrafe bis zn 30 Mark oder Haft bis zu 3 Tagen bestraft. Wüstenbrand, am 2. Januar 1913. Der Gemeindevorstand. Bekanntmachung. Es wird hierdurch bekannt gemacht, daß wir eine dauernde Säuglingsfürsorge- und Mütterberatungsstelle auf das ganze Jahr beschlossen haben. Die Leitung dieser Fürsorge- und Mütterberatungsstelle hat der hier wohnhafte prakt. Arzt Herr Dr. med. Spannaus übernommen. Die hiesigen Mütter sind berechtigt, jeden Mittwoch nach dem 1. eines Monats nachmittags in der Zeit von 2—3 Uhr bei dem obengenannten Arzte ihre Kinder bis zu einem Alter von 1 Jahr vorzustellen, wo ihnen unentgeltlicher ärztlicher Rar erteilt wird. Es wird gebeten, von dieser segensreichen Einrichtung zahlreichen Gebrauch zu machen. Wüstenbrand, am 3. Januar 1913. Der Gemeinderat. VekMtmachWg, die Anmeldung M Hunden betreffend. Die Besitzer werden hiermit nach H 6 des Ortsgesetzes über die Erhebung einer Hunde steuer aufgefordert, bis spätestens 15. dss. Mts. ihre Hunde zwecks Einhebung der Hundesteuer schriftlich anzumelden. Die unterlassene Anmeldung wird, soweit sie sich Acht als Hinterziehung darstellt, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark geahndet. Wiistenbrand, am 2. Januar 1913. Der Gemeindevorstand. Sparkaffe Niederwürschnitz. Zinsfuß: 3^/2"/». Volle Verzinsung der bis zum 3. eines jeden Monats eingehenden Gelder. Geschäftszeit: 8—12 Uhr vorm. und 2—6 Uhr nachm., Sonnabends von 8 Uhr vorm. bis 3 Uhr nachm. Abgabe von Heimsparkassen. ksslsvkulv LU l-SISMg, ^ninvlcknuxvii Aiir Ostern ISIS vordon au aUon ^Voodoo taxon von 11—1 Otrr im Roalsokul^obäudo ontAs§onA«nommon. Vor^ulosson sind: Goburts odsr Rauksoüvin, Impkoüoin und 1o1Ko Tonsur. Au vsiwror Auskunft ist dor Ontor^sioknoto §orn boroit. I^sisnix, don 4. danuar 1913, krok. vr. IKanxer, Koalsokuldirsktor,