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Amtlicher Teil. 33, 10 Februar 1910. A. R. Meyer in Verliu-WilmerSdorf. 1805 Schur. Tiefurter Frühling. 1 E. S. Mittler L Lohn in Berlin. 1815 ^6^29.^10^^"^ ^ünäl.eüsn 1n-?6nb»bQSo vout^oblAnä.. Nichard Müller, Berlag in Berlin. II 2 P. Plaum in Wiesbaden. 1802 Georg Reimer in Berlin. 1820 6 ^t . gek. 7 ^t . Eugen Richter in Freilassing-Berchtesgaden. 1802 ^Valtenberger: 8e. Lönixl. Lobsit krivLio^ent 1,uitpoIä von — cko. mit l'oxt 60 Gebr. Richters Berlagsanstalt in Erfurt. 1814 LSear Rothaiter in Berlin 1805 ^0 L. Schwann in Düsseldorf. Cicero: Rede für M. Marcellus. — Rede für Sex. Roscius. 1. 2. — Rede gegen Verres. 4,1. 4,11. Demosthenes: Rede gegen Philipp. — Rede über den Frieden und 2. Rede gegen Philipp. — 3. Rede gegen Philipp. — 1. und 2. Olyntische Rede. — Rede über die Angelegenheiten im Chersones. Livius. 2,1. 2,11. 2,111. 3/4. 5. Tacitus: Annalen. 2,1. — Historien. 5. Thucydides. 7. vr. Seele «L Eo. in Leipzig. Hugo Steinitz Berlag in Berlin. Georg Thieme in Leipzig. 1812 »50 4. 1816 1821 1822 Berlag vr. P. Langenscheidt in Berlin-Groß- 1818/19 Lichterfelde. 1-L0A6v8ob6iät: leb bab Dieb lisb! 11.—13.1?»u8. 3 ^ . xeb. 4 Franz Bahlen in Berlin. 1814 *Neumann: Die Rechtsprechung des Reichsgerichts in Zivil-, fachen. 2 Bde. 42 geb. 49 ^t. Berlag Nord und Süd in Berlin. II 1 Nichtamtlicher Teil. Der neue Bücherwagenverkehr Leipzig — Stuttgart. <Vgl. Nr. 27, 2S d. Bl.> Wir geben bekannt, daß auf Grund des zwischen uns und der Speditionsfirma Paul von Maur in Stuttgart abgeschloffenen Vertrags ein neuer Biicherwagen Leipzig — Stuttgart eingerichtet worden ist und vom 8. Fe bruar ab den Verkehr ausgenommen hat. Zur näheren Orientierung teilen wir mit, daß es sich hier um eine Einrichtung unseres Vereins auf Grund von Verträgen handelt, die es uns unbedingt als wünschenswert erscheinen lassen, alle Interessenten zu kennen. Selbstverständlich werden wir Anfragen von Mitgliedern des Vereins Leipziger Kommissionäre ebenso rückhaltlos und sorgfältig beantworten wie alle anderen auch. Wir bitten deshalb wiederholt, sich wegen Auskunft an die im ersten Artikel genannten beiden Stellen zu wenden. Der Stuttgarter Buchhändler-Verein. Der Versand von Rezensionsexemplaren und dessen Vereinfachungsmöglichkeit. Von Zeit zu Zeit tauchen in der Fachpresse — so auch erst kürzlich wieder im Börsenblatt — Klagen darüber auf, daß von den Empfängern bestellter Rezensionsexemplare häufig trotz aller Reklamationen keine Belege über die erfolgte Besprechung zu erlangen sind, und ebensowenig kann man die als Rezensions exemplare versandten Werke zurückerhalten oder gar Bezahlung dafür bekommen. In fast allen Fällen ist der Gang der Ereignisse derselbe: Sieht der Verleger schließlich die Fruchtlosigkeit seiner Reklamationen ein und bittet einen befreundeten Sortimenter, die Bücher bei dem angeblichen Rezensenten abholen zu lassen, so ist dieser meist abgereist, unbekannt wohin, und zieht er nun «ach Erhalt dieser Mitteilung bei dem Blatte, in dessen Spalten der Besteller der Rezensionsexemplare eine Besprechung zu ver öffentlichen versprach, Erkundigungen über den angeblichen Mit arbeiter ein, so antwortet dieses fast regelmäßig, daß es nicht die Ehre habe, den betreffenden Herrn zu seinen Mitarbeitern zählen zu dürfen, dieser sei der Redaktion gänzlich unbekannt. Mit diesem Resultat seiner Nachforschung muß sich dann der Verleger zufriedengeben, wobei ihm die Erkenntnis leider zu spät kommt und kein Äquivalent für den ihm entstandenen Schaden bildet, daß er einem Betrüger in die Hände gefallen ist, der die ihm zur Besprechung überlassenen Werke in der Zwischenzeit wohl längst beim Antiquar zu Geld gemacht hat. Es ist dies nur einer von den vielen Mißständen, die hin sichtlich der Lieferung von Rezensionsexemplaren mehr oder minder offen zu Tage liegen und deren Existenz der Verleger größtenteils sich selbst zuzuschreiben hat, da diese Mißstände der Hauptsache nach durch das unrationelle Prinzip bedingt sind, das bezüglich der Abgabe von Rezensionsexemplaren herrscht. Bei der Lieferung von Büchern zu Rezensionszwecken waltet im allgemeinen viel zu große Vertrauensseligkeit, denn ohne auch nur oberflächliche Nachforschung anzustellen, schickt mancher Verleger fast ausnahmslos jedem Besprechungsexemplare, der ihn unter der Zusicherung, eine Rezension zu veröffentlichen, darum angeht. Mag es sich um eine billige Broschüre oder um ein mehrbändiges wertvolles Werk handeln, es wird geliefert, wenn nur das Ver sprechen gegeben wird, eine Kritik über das betreffende Buch zu bringen; ob, wie, wann und wo dies dem Besteller möglich ist, das bleibt Nebensache. Daß durch eine derartige Praxis den zahlreichen Liebhabern von Freiexemplaren die Wege nach Möglichkeit ge ebnet werden, ist klar, und durch diese Gratisabgabe seiner Ver-- lagsartikel verstößt der Verleger gegen die eigene, von ihm aus gegebene Parole, den Bücherbettel — möge er sich äußern, in welcher Form er wolle — mit allen Mitteln zu bekämpfen und das Publikum zu der Anschauung zu bekehren, daß auch das Buch eine Ware ist, die, wie jede andere, einen bestimmten, fest stehenden Wert repräsentiert. Die Versendung von Rezensionsexemplaren sollte daher nur an die Redaktionen der Blätter geschehen, niemals aber an ein zelne Personen, die angeben, mit diesem oder jenem Blatte in Verbindung zu stehen; es sei denn, daß man den Betreffenden genau kennt oder doch wenigstens bestimmte Garantien für die Wahrheit der von dem Rezensenten gemachten Angaben hat. Damit wäre dann wenigstens einigermaßen eine Bürgschaft dafür gegeben, daß die Rezensionsexemplare ihren eigentlichen Zweck erfüllen und nicht bloß den Bücherschrank eines Freundes von Gratisliteratur füllen oder gar an den Antiquar verkauft werden, was noch schlimmer ist, da bei diesem Verfahren der Verleger doppelt geschädigt wird, einmal insofern, als die Rezension unter bleibt, und weiter dadurch, daß der Antiquar das Buch, für das