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^ 26g, 19, November 1895, Amtlicher Teil. 6661 Aufgaben des Bürscnvercins sein, in und durch das Börsen blatt Ziele zu verfolgen, welche über die Grenzen rein materieller Rücksichten hinausgehen Die Unterzeichneten, welche in dieser offenen Darlegung zum Wohl und im Interesse des Gcsamtbuchhandels ihre Stimme erheben, hoffen zuversichtlich, daß der geehrte Vor stand von ihrer ehrlichen, guten Absicht überzeugt sein werde, und schließen mit der Bitte, der geehrte Vorstand wolle die hier ausgesprochenen Wünsche prüfen und den selben nach Möglichkeit eine baldige Erfüllung zu Teil werden lassen. Mit vorzüglicher Hochachtung Hamburg, den 4, Juli 1895, Der Vorstand des Hamlnirg-Ältonarr Lnchstandler-Vereins, Der Vorstand des Suchst,-Verbandes Kreis Norden, Der Vorstand des Lnchststndler-Vrrstandcs Hannovrr-Lrannschweig, Der Vorstand des Srandenlmrg-Poinnierschr» önchständler- vereins, posener Provinsial-Lnchständler-Verstand, Erwiderung des Ausschusses für das Börsenblatt. Die Befugnisse des Ausschusses für das Börsenblatt und sein Verhältnis zur Redaktion sind festgestellt durch die §§ 22 und 23 der Bestimmungen für die Verwaltung der Zeitschriften des Börsen vereins. Danach steht es dem Ausschuß nicht zu, der Redaktion direkt irgend welche Anweisungen oder Verhaltungsmaßregeln zu geben, vielmehr ist er nur befugt, dem Vorstand des Börsen vereins Vorschläge, beziehentlich Abänderungsvorschläge zu unter breiten. Der Ausschuß hat das Recht, in zweifelhaften Fällen über Aufnahme oder Zurückweisung von Artikeln zu entscheiden; in der Regel sind das solche Fälle, in denen der Einsender mit seiner Einsendung von der Redaktion abgewiesen wird und. nun auf Grund von Z 20 der Bestimmungen die Entscheidung des Aus schusses anruft. Höchst selten ist der Fall, daß der Redakteur vor einer Veröffentlichung die Ansicht des Ausschusses einholt; es handelt sich dann gewöhnlich um Einsendungen, die unter Umständen für den Redakteur ein gerichtliches Nachspiel haben könnten. Alle solche Vorkommnisse werden schriftlich erledigt, die Briefe werden in den Akten des Ausschusses von der Geschäftsstelle verwahrt. Der Ausschuß ist somit in der Hauptsache eine erste Beschwerde-In stanz; von Zurückweisungen aber, bezüglich deren die Zurückgewiesenen keinen Gebrauch von ihrem Beschwerderecht machen, erfährt der Ausschuß überhaupt nichts, denn der Redakteur ist in seiner Korrespondenz völlig selbständig und gänzlich unabhängig vom Ausschuß und hat überdies, wie jeder andere Redakteur, die Pflicht, das Nedaktionsgeheimnis — auch dem Ausschuß gegenüber — streng zu bewahren. Gegenüber diesem Thatstand behauptet nun die Beschwerde schrift zunächst in Bezug auf den Ausschuß für das Börsenblatt, daß dieser eine Stellung einnehme, die der Redaktion eine freie und ersprießliche Thätigkeit unmöglich mache. Es sei eine Thatsache, daß bei fast allen Einsendungen nicht die Person des Re dakteurs, sondern der Ausschuß für das Börsenblatt maßgebend sei, dem aber eine solche selbstherrschende Macht nicht zugebilligt werden dürfe. Alle diese Behauptungen sind völlig erfunden! Der Verkehr des Ausschusses mit der Redaktion hat sich den Vorschriften gemäß stets darauf beschränkt, die bei der Redaktion oder bei der Geschäftsstelle eingegangenen, oder vom Vorstande dem Ausschüsse überwiesenen Beschwerden entgegenzunehmen, zu prüfen und die getroffene Entscheidung in geeigneter Form zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen, die hierbei zu treffenden Entscheidungen grundsätzlicher Bedeutung sind in die Be stimmungen vom Jahre 1894 ausgenommen. Weder der Ausschuß, noch eines seiner Mitglieder erfährt, mit Ausnahme der vorhererwähnten Fälle, von dem Inhalte einer Börsenblattnummer irgend etwas vor dem Erscheinen, und es vergehen oft Wochen und Monate, ohne daß der Redakteur und die Mitglieder des Ausschusses amtlich oder nichtamtlich mit einander Verkehren oder sich nur sehen. Eingriffe des Ausschusses in die Nedaktionsgeschäfte, Anweisung zur Haltung der Zeitschriften in bestimmten Fragen und dergleichen mehr, sind während unserer Amtsführung niemals erfolgt und auch die Akten früherer Jahre geben keinen Anlaß zu den Beschwerden der vorgenannten Vereine. Das Verhältnis, welches die Beschwerdeführer herbeizuführen wünschen, nämlich, daß der Redakteur unabhängig von dem Aus schuß für das Börsenblatt seine laufenden Amtsgeschäfte erledigen könne, besteht also bereits! Die Beschwerdeschrift weist aber darauf hin, daß der Redakteur selbst, Herr Max Evers, in einer Denkschrift größere Freiheit für sich verlangt habe, und damit ist jedenfalls die Anlage zu der Denkschrift über die Umgestaltung des Börsenblattes vom Jahre 1893 gemeint. Herr Evers stellt darin in der Thal größere Freiheit für sich als wünschenswert hin; aber der Ver fasser der Beschwerde hat die Eingabe des Herrn Evers offenbar- ganz falsch verstanden, wenn er glaubt. Herr Evers hätte eine Befreiung vom Ausschuß verlangt; das ist durchaus nicht der Fall, Herr Evers wünschte eine größere Freiheit der Bewegung gegen über dem § 21 der Bestimmungen. Die Mitglieder des Ausschusses für das Börsenblatt haben diesem Wunsche des Herrn Evers einmütig zugestimmt und es gelang ihnen bei den Verhandlungen mit dem Außerordentlichen Ausschuß — trotz der sich hier bereits zeigenden gewichtigsten Bedenken — die Mehrheit dafür zu gewinnen. Dieser Standpunkt fand daher entsprechenden Ausdruck in dem Bericht des Außerordentlichen Aus schusses vom 10. Oktober 1893. Nach der am 15. November erfolgten Veröffentlichung dieses Berichtes zeigte sich aber von so vielen Seiten Widerspruch gegen diese Absicht, daß Herr Evers aus freiem Antriebe in einer ordnungsmäßig einberufenen Sitzung den Außerordentlichen Ausschuß ersuchte, von der Er weiterung seiner Befugnisse Abstand zu nehmen, da ihm sonst die Führung der Redaktionsgeschäfte unge mein erschwert werden würde. Infolgedessen findet sich in unseren Anträgen IIl in der Hauptversammlung vom Jahre 1894 folgende Begründung: »Die Vorschläge, die jetzigen Befugnisse der Redaktion zu erweitern, hat der Ausschuß nach reiflicher Erörterung aufgegeben. Trotz mancher Einwendungen haben sich die bisherigen Grundsätze in der Redaktionsführung im Ganzen bewährt, und gerade die eingelaufenen Aeußerungen zu diesem Punkte zeigten dem Ausschüsse, wie schwer es sein werde, den sehr verschiedenen Ansichten zu entsprechen. Nur die Vorschrift über das Verhalten der Redaktion bei eingesandten Angriffen auf Dritte (§ 6 der früheren Bestimmungen) bedarf dringend einer Aenderung.« Derjenige Faktor, der den Redakteur des Börsenblattes beengt und notwendig beengen muß, der ihm alle denk baren Rücksichten auflegt, ist kein Ausschuß, ist keine Person, sondern lediglich die Sorge darum, die Vor schriften des § 21 der »Bestimmungen« nicht zu verletzen. Das Börsenblatt ist Eigentum des Börsenvereins, also das Eigentum von 2660 Personen, von denen jede das Recht hat, in der Hauptversammlung und sonst einen Einfluß auf das Börsen blatt auszuüben, Wünsche und Beschwerden auszusprcchen. Wagt sich die Redaktion aus dem verhältnismäßig sicheren