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422 Nichtamtlicher Teil. ^16, 21. Januar 1891. Lcck S. «- W. Vogel in «elprig. Verbandlaoxvo sd. bioloxisoken Vereins iu 8toe>cbaIm. Red.: R. Tixerstedt. S.^Lä. Oetbr. 18S0 — Llai 1891. (8 klkts.) 1. u. 2. M. Zr. 8". (24 8.) In Komm. Kür der» liaad * 5. — Walther L Apolaut'S BcrlagSbiichh. i» Berlin. Beyschlag, W.. Gehören die Jesuiten ins Deutsche Reich? Ein Beitrag zur Tagessrage. (Sonderdr.) 2. Ausl. gr. 8«. (62 S.) * 1. — vr. Rudolf Werner » Selbstverlag in Hamburg. Werner, R., der Jesuit. Ein Trauerspiel. 80. (VII, 91 S.) * 2. — Eduard zerntn in Darmftabt. Bote d. evangelischen Vereins der Gustav-Adolf-Stiftung. Ausgescndet v. W. Zimmermann. 49. Jahrg. 1891. Nr. I. gr. 8". (16 S.) Jährlich » 3. - Militär-Zeitung, allgemeine. Red.:Zcrnin. 66. Jahrg. 1891. (104 Nrn.) Nr. 1. gr. 4». (» S.) Jährlich * 24. — Monatsschrift d. Gartenbauvereins zu Darmstadt. Red.: N. Noack. 10. Jahrg. 1891. Nr. 1. gr. 8«. (16 S.) Jährlich » 2. SO Carl Zieger Nachs. in Berlin. fMarryat'S Romane. Aus dem Engl. Neueste Ausg. 121. 2fg. 8». (5 Bog.) —. 40 Verzeichnis künftig erscheinender Bücher, welche in dieser Nummer zum erstenmale angekündigt sind. Wilhelm Friedrich in Leiprlg. «»s du Prel, Studien aus dem Gebiete der Geheimwissenschaften. Bd. II. R. Herross Verlag in Wittenberg. «37 Schanze u. Jaeger, Rechnen. Ausgabe L für ländliche Fortbildungs schulen. — Ucbungsbücher für Handwerker und Fortbildungsschulen. Wilhelm Leo in Stuttgart. «2S Halfer, Die Fortschritte der Marmorierkunst. 2. Aust. (Wilhelm Leos Buchbinderbibliothek.) s. Plan Rourrtt L Sie. in Parts. «3 Llllurd, 1/88 memoires de Laint-Limon et Is pdrs le Tellier. Lurttelot, douruul et oorrsspoudanoe du major Lurttslot. Julius Springer in Berlin. «so Ille IVirkssmIcelt des Loeb'sobsu Heilmittels gexsu Tubereulose. Lrsts Neide. Adalbert Stuber'S Verlagsbuchhandlung i» Würrburg. «so Bernhetm, Taschenbuch für den bakteriologischen Praktikanten. 2. Aufl. Frankel, Gegen Bellamy. BerlagSanftalt und Druckerei A -«. (vorm I. F. Richter) in Hamburg. «36 Jamcson, Erforschungen und Erlebnisse im -Dunkelsten Afrika-. Nichtamtlicher Teil Entwurf einer Nerlagsordmmg für den Deutschen Musrkatienhandet. In No. 12 der »Mittheilungen des Vereins der Deutschen Musikalienhändler- veröffentlicht der Ausschuß dieses Vereins den nachfolgenden Entwurf einer Verlagsordnung für den deutschen Musikalienhandel, den er im Aufträge der Haupt versammlung unter thätiger Mitwirkung des Vereins-Rechtsanwalts Nr. H. Melly in Leipzig ausgestellt hat: 8 1- Entstehung des Verlagsrechts. Das Verlagsrecht an einem musikalischen Werke wie an jedem anderen Werke der Litteratur, sofern es Erzeugnis indivi dueller geistiger Thätigkeit ist, entsteht in der Regel durch Ueber- tragung des Urhebers oder seines Rechtsnachfolgers an einen Dritten (den Verleger) für die Zwecke der Vervielfältigung, der Veröffentlichung und des Vertriebes des Werkes. Insoweit die Herausgabe eines bereits Gemeingut gewordenen musikalischen Werkes dadurch, daß bei ihr die Thätigkeit des Herausgebers als eigene Produktion erkennbar hervortritt, ein Urheberrecht begründet, entsteht für den Veranstalter gleichfalls ein Verlagsrecht, welches jedoch in diesem Falle kein vom Originalautor abgeleitetes ist. 8 2. Umfang des Verlagsrechts. (Rechte des Verlegers.) Der Umfang des Verlagsrechts richtet sich zunächst nach dem Inhalte des Verlagsvertrages, welcher in Gemäßheit von Art. 272 Ziffer 5 und Arl. 277 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs ein — beziehentlich aus Seite des Verlegers sogenanntes einseitiges — Handelsgeschäft ist und mündlich oder schriftlich, letzternsalls auch in Form einer einseitigen, dem Ver leger ausgestellten und von diesem angenommenen Urkunde (Ver lagsschein) geschlossen werden kann. Soweit zwischen den Vertragschließenden zunächst eine zeit liche oder räumliche Beschränkung des Verlagsrechts nicht aus drücklich vereinbart, oder die Uebertragung desselben Verlagsrechts auf einen andern oder mehrere nicht Vorbehalten ist (H 3), gilt das Verlagsrecht in den erwähnten Beziehungen als unbegrenztes und beziehentlich für den Erwerber ausschließliches Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Verlagswerkes in beliebiger Anzahl von Exemplaren. Ebenso giebt, mangels gegenseitiger Festsetzung eines andern, die Uebertragung eines musikalischen Verlagsrechts — abweichend von den Rechtsbräuchen des Buch handels — auch das Recht zu Veranstaltung neuer Ausgaben, jedweder Bearbeitung des Originalwerkes, sowie zu jeder Art von Abdrücken, endlich — in Betracht, daß bei Opern, Chor werken und Liedern die Musik ohne Text gar nicht denkbar und deshalb letzterer als integrierender Teil der Musik anzusehen ist — auch das Recht zu Ueversetzung des Textes in fremde Sprachen. Dieser Rechtsumfang findet seine Begründung in den be sonderen Verhältnissen des Musikalienverlages; zunächst in der allgemeinen Geltung der musikalischen Zeichen, welche dem musi kalischen Autorrechte einen höher« Vermögcnswert verleiht und daher auf die Höhe der Verlagshonorare von Einfluß ist. Dann aber auch in der Eigenart der Herstellung von Musikalien im Gegensatz zu Büchern. Denn während letztere mittels des in den meisten Fällen angewendeten Typendrucks in einer im voraus bestimmten größer» Zahl von Exemplaren (Auflage) vervielfältigt werde», pflegt von Musikalien, deren Herstellung durch Platten stich und Druck erfolgt, wobei die im Besitze des Verlegers bleibenden Platten jederzeit ohne besondere Zurichtung für er neuten Abdruck dienen können, eine verhältnismäßig geringe An zahl — mitunter nur 25 und weniger — Exemplare nach dem augenblicklichen, bei gangbaren Kompositionen nach dem fort laufenden Bedarf oft für jede einzelne Stimme verschieden an gefertigt zu werden, so daß hier von einer Auflage im gewöhn lichen Sinne nicht gesprochen werden kann. Vielfach, zumal bei Partituren und Stimmen, tritt die vom Verleger bewirkte Ver vielfältigung durch Abschrift je nach eintretendem Bedürfe an die Stelle des Druckes. Hierzu kommt, daß sehr häufig für den Musikverleger der gewerbliche Vorteil bei der Herausgabe von Opern, Orchester werken und großen mehrstimmigen Vokalkompositionen nicht in der Veranstaltung der kostspieligen Partiturausgabe liegt, sondern nur in den Bearbeitungen (Arrangements und dergl.) einzelner Partieen, deren Absatz von vorn herein auf eine weit größere Anzahl von Abnehmern berechnet werden darf, ja daß es keine Komposition giebt, die nicht einer ganzen Anzahl von Arrangements, welche sich aber im voraus nicht bestimmen lassen, fähig wäre. In Bezug auf solche Bearbeitungen, namentlich aus Opern, folgt aus dem zuerst von dem französischen Rechte ausgestellten und gegenwärtig ziemlich allgemein anerkannten Grundsätze des Rechtes an der Melodie, daß dem Verleger das Recht der aus-