14 Mohavicchedani (Eherecht) s. 3. 1). Das Tödtungsrecht steht aber nur demEhemanne zu, nicht auch seinenVerwandten, Wagam s. 52, und es kann nur ausgeübt werden in flagranti: vermag der Thater die Schwelle zu erreichen, so darf er nicht mehr getödtet werden, Wagam s. 50. 51, Wini Tsaya Paka Thani a. a. 0., Moha- vicchedani (Eherecht) s. 3; dann kann er sich mit einer Geld summe lösen, Wini Tsaya P. Th. s. 47, Mohavicchedani (Eherecht) s. 4. 17. Auch die Höhe dieser Geldbusse wechselt nach den Um ständen: sie wechselt nach dem Stande des Ehemannes und dem der Ehebrecherin selbst, Wagam s. 53. 57. Nur wenn ein geringer Mann mit einem Brahmanenweib Umgang hat, kann eine exem plarische Strafe eintreten: er wird in Stroh eingebunden und angezündet — doch soll dieses nicht leichthin, sondern nur in besonderen Fällen zur Ausführung kommen, Mohavicchedani (Ehe- recht) s. 17. Wie bereits bemerkt, sollen Familienangehörige von einander keine Composition annebmen; wenn daher ein Bruder sich mit dem Weibe seines abwesenden Bruders vergeht, so soll keine Geldlösung stattfinden, wohl aber soll der Thäter aus der Fa miliengemeinschaft ausgestossen werden. Doch kann er durch feier liche demüthigende Abbitte diese Folge von sich abwenden : er muss sich in Gegenwart der Familie und Freunde in weissem Kleide, mit Asche bestreut, am Thore des Hauses auf die Kniee werfen und um Verzeihung bitten und, nachdem er sich erhoben, diese Bitte mehrmals wiederholen: dann wird ihm verziehen, Manu Kyay p. 143 — das vollste Ebenbild einer Mordsühne des deutschen Rechts aus dem 15. Jahrhundert! 1) Ueber diese Rechtsbücher vgl. meinen cit. Aufsatz über das birmanische Recht. Sie sind citirt nach der Uebersetzung in Jardines Notes on Buddhist Law I—VIII (^Rangoon, Government Press); über Wagaru s. vorige Note.