I. Blutrache bei Naturvölkern. Der Gedanke, dass der Getödtete keine Ruhe hat, bis der auf ihm lastende Bann durch Rache gelöst ist, findet auch bei den Australnegern seine Vertretung 1 2 3 ); daher ist die Rache nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht der Angehörigen 2). Die Rache tritt ein, gleichgültig ob die Tödtung absichtlich oder zufällig war 3); sie trifft nicht etwa gerade den Mörder, sie geht gegen seine Familie, gegen seinen Stamm 4 ). Auf diese Weise enthält der Rechtsgedanke einen immerwährenden Keim der Fehde und Zwietracht, er facht ständig das Feuer der Unzufrie denheit und des Rachedurstes an und trägt nicht zum wenigsten dazu bei, dass die Stämme sich gegenseitig zerfleischen und aufreiben 5 ). Bei den Papuas steht auf Mord und Ehebruch der Tod; doch ist eine Composition möglich; der Verletzte pflegt aber ritterlich die Compositionssumme nicht zu behalten, sondern zu vertheilen 6 ). 1) Taplin in Woods Native tribes of South Australia p. 21, Smyth, Ab origines of Victoria I p. XXVIIT. 2) Chauncy in Smyth II p. 229, Browne, Petermann Mittheil. 1856 S. 447. 3) Guson in Woods p. 265. 4) Chauncy in Smith II p. 229, Taplin in Woods p. 136. 5) Vgl. Mitchell, Journal of an expedition into the inferior of tropical Australia p. 29 f. 6) Finsch, Neu-Guinea und seine Bewohner S. 82, Hasselt in der Zeitschr. für Ethnologie 1876 S 191. 192 (bezüglich der Noeforezen an der Geelvinksbai).