„Der RNSt. hat unter dem 25. 9. 1941 mit meiner Zustimmung Bestimmungen für die Aus bildung zum Schweinemeister erlassen; ich hebe des halb hiermit die Bestimmungen des Preußischen Ministers für Landwirtschaft, Domänen und For sten für die Ausbildung des Schweinewärterperso nals vom 1. 1. 1931 — IV 15 535 — mit Wirkung Termin vom 1. 10. 1941 auf. Soweit im Zeitpunkt der Außerkraftsetzung der bisherigen Bestimmungen Lehrgänge und Prüfun gen für Schweinewärter und Schweinemeister ein geleitet oder die Vorbereitungen hierzu bereits ab schließend getroffen sind, sind diese Lehrgänge und Prüfungen noch nach Maßgabe der bisherigen Be stimmungen durchzuführen. Ich ersuche, die in Betracht kommenden Dienst stellen des RNSt., insbesondere die preußi schen LVsch., entsprechend zu verständigen. Sofern in außerpreußischen Ländern staatliche Bestimmungen über die Ausbildung des Schweine wärterpersonals ergangen sind, habe ich die Lan desregierungen veranlaßt, sich meinem Vorgehen anzuschließen." An die Landesbauernschaften. — DN. 1942 S. 70. Kleiderkartenfibel „Was bringt die neue Reichskleiderkarte?" — II K 292/1 vom 19. 1. 1942 —. Von der Verlagsanstalt F. Willmy, Berlin W 9, geht den LBsch. die dritte Kleiderkartenfibel „Was bringt die neue Reichskleiderkarte?" in gleicher An zahl wie die erste und zweite Kleiderkartenfibel zu. Die Verteilung ist wiederum an die Schulen und Lehrkräfte vorzunehmen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1942 S. 72. Tierzucht. Milchleistungsprüfungen; Eichpflicht der Probe melkwaagen. — UV 42V vom 22. 1. 1942 —. Die Eichdirektion Köln hatte im August 1941 die Frage, ob die bei den Milchleistungsprüfungen benutzten Probemelkwaagen der Eichpflicht unter liegen, bejaht. Der Reichswirtschaftsminister hat jedoch auf meine Vorstellungen unter dem 25.11.1941 — III6 4282/41 — seine bereits früher getroffene Entscheidung, daß Probemelkwaagen von der Eich pflicht befreit sind, bestätigt. Den Wortlaut des Erlasses gebe ich nachstehend bekannt: „Probemelkwaagen dienen, wie Sie in Ihrem Bericht ausführen, zur Feststellung der Milch leistung der Kühe durch amtliche Organe. Die Milchleistung einer Kuh ist aber für die Bestim mung ihres Verkaufswertes von ausschlaggebender Bedeutung. 8 9 des Maß- und Eewichtsgesetzes findet daher m. E. auf die Probemelkwaagen An wendung. Ich halte sie daher für eichpflichtig. Die Milchmenge einer Kuh wird jedoch nicht täglich erhoben. Die angegebene Milchleistung ist sonach nicht das Ergebnis einer genauen Ermitt lung, sondern hat vielmehr den Wert einer Schätzung. Hiervon hatte ich mich bereits in meinem Erlaß vom 1.3.1937 — IV 954/37 — leiten lassen, obwohl ich die Rechtslage etwas anders be urteilt hatte. Auch jetzt halte ich die Eichung der Probemelkwaagen nicht für erforderlich, da sie nur zur Festlegung von Schätzungswerten dienen, und befreie sie nach Nr. 6 des ß 20 des Maß- und Ee wichtsgesetzes in der Fassung der Anderungsverord- nung vom 9. 10. 1941 (RGBl. I S. 635) von der Eich'pflicht." An die Landesbauernschaften. - DN. 1942 S. 71. Bienenwanderung in die Napsbliite. — IIv 763 vom 19. 1. 1942 —. Zur Schließung der Fettlücke habe ich dem Reichsverband Deutscher Kleintierzüchter den Auf trag erteilt, durch die Wanderung mit Bienenvölkern für eine vollständige Befruchtung der Raps- und Nübsenanbauflächen zu sorgen. Die Reichsfachgruppe Imker wird Vorsorge treffen, daß alle Raps- und Nübsenanbauflächen mit der erforderlichen Anzahl von Bienenvölkern besetzt werden. Um diese wichtige Maßnahme in vollem Um fange zu unterstützen, ist jeweils im Gebiet der LBsch. vorzusorgen, daß folgende Punkte von den Bauern und sonstigen Grundbesitzern befolgt werden: 1. Jeder Raps- oder Rübsenanbauer hat in oder unmittelbar an der zu bestäubenden Anbau fläche eine ausreichende — möglichst wind geschützt gelegene — Grundfläche für die Auf stellung der erforderlichen Bienenvölker kosten los zur Verfügung zu stellen. 2. Beim An- und Abtransport, der Bienenvölker soll die Landbevölkerung öen Imkern auf Wunsch weitgehendste Hilfe leisten. 3. Während der Dauer des Aufenthaltes der Bienen sind Arbeiten in der Nähe des Bienen standes — insbesondere in der Flugrichtung — möglichst zu unterlassen. Pferde oder sonstige Tiere dürfen keinesfalls in die Nähe der Bienenstände gebracht werden. Auf die in diese Zeit fallenden notwendigen Arbeiten auf benachbarten Grundstücksflächen kann bei der Auswahl des Aufstellplatzes der Bienenstände im voraus Rücksicht genommen werden.^ 4. In der Presse ist mehrmalig darauf hinzu weisen, daß Schädlingsbekämpfungsmaßnah men von Beginn der einsetzenden Rapsblüte bis zur Beendigung der Blütezeit zu unter-