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DN. 1942 Nr. 4 76 daß sie ihren Antrag später, wenn die Durchfüh rung der Arbeiten möglich ist, wiederholen können und dann in der Regel mit einer bevorzugten Be rücksichtigung rechnen dürfen. Es ist deshalb stets nicht nur der regelmäßige Eingang der Baubeginn anzeigen zu überwachen, sondern auch sonst auf eine baldige Inangriffnahme der Bauarbeiten hin zuwirken. So bestehen keine Bedenken, in ge eigneten Fällen als zusätzliche Bedingung in die Vorbescheide aufzunehmen, daß der Anspruch auf den in Aussicht gestellten Reichszuschuß erlischt, wenn der Baubeginn nicht binnen einer angemesse nen Frist, die auf mindestens drei Monate zu be messen ist, angezeigt wird. 3. Für jede weitere Zuteilung von Mitteln muß ich zur Voraussetzung machen, daß die bis dahin bereitgestellten Mittel nicht nur durch Vor bescheide gebunden sind, sondern — hierauf kommt es entscheidend an — auch bereits in angemessenem Umfange durch endgültige Bescheide festgesetzt wor den sind, so daß sich ersehen läßt, in welchem Um fange die Arbeiten tatsächlich durchgeführt sind. Bei allen Anträgen auf Verstärkung der Zuschuß mittel ist mir deshalb nach dem Stande des Monatsersten vor der Antragstellung mitzuteilen, in welcher Eesamtbetragshöhe und zu welchem Hundertsatz die für ihren Bezirk zugeteilten Mittel durch Vorbescheide gebunden und durch endgültige Bescheide festgesetzt worden sind." Ich verweise hierzu auf meine Anordnung vom 28. ö. 1941 — l 6 381/3 — (DN. S. 376), in der be reits entsprechende Anweifungen enthalten sind. Die Reichszuschußaktion muß zur Behebung der besonderen Notstände in den ländlichen Wohnverhält nissen dienen, insbesondere aber zur baldigen Be seitigung wenigstens der größten Übelstände bei den Ledigenunterkünften. Dabei ist hinsichtlich der bauwirtschaftlichen Fragen von dem in meiner Anordnung vom 13. 11. 1941 — I 8 381/3 — (DN. S 814) angezogenen Erlaß des Generalbevollmäch tigten für die Regelung der Bauwirtschaft betr. Her richten und Ausbessern von Notwohnungen vom 28. 6. 1941 Gebrauch zu machen. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1942 S. 67. Neubilöung üeutfthen Bauerntums. Feststellung der Aussiedlungsmöglichkeiten und Neuordnungsmaßnahmen. Errichtung von Eemeinschaftshäusern der NSDAP. — I f 139/8 vom 20. 1. 1942 —. Der Reichsorganisationsleiter der NSDAP, hat „Richtlinien für die Errichtung von Eemeinschafts häusern der NSDAP, in den Ortsgruppen" heraus gegeben. Die Anträge auf Errichtung der Eemein- schaftshäuser sind durch den zuständigen Gauleiter an den Reichsorganisationsleiter zu stellen. Die vorbereitende Planung durch die örtlichen Dienststellen der NSDAP, ist vielfach bereits in An griff genommen. Durch entsprechende Absprache mit den Eau- leitungen ist dahin zu wirken, daß die Anträge auf Errichtung von Gemeinschaftshäusern zunächst für diejenigen Gemeinden bearbeitet und dem Reichs organisationsleiter eingereicht werden, in denen mit einer baldigen Durchführung der Neuordnung zu rechnen ist, damit der Bau der Eemeinschaftshäuser im Zuge der Neuordnung der Gemeinden erfolgen kann. In den Gemeinden, in denen die Neuordnung erst später durchgeführt werden kann, muß bei vor weggehender Errichtung der Eemeinschaftshäuser dem zukünftigen Dorfbebauungsplan Rechnung getragen werden. Über die Planung von Eemeinschaftshäusern der NSDAP, ist mir von Fall zu Fall zu berichten, sobald ein Plan bei der Eauleitung festere Gestalt gewinnt. An die Landesbauernschaften. — DN. 1942 S. 69. Oerufsausbilüung unü Virtschastsberatung. Drucksachen für die praktische Berufsausbildung. — Il 109 vom 20. 1. 1942 —. In Ergänzung meiner Anordnung betreffend Drucksachen für die praktische Berufsausbildung vom 2. 1. 1942 — II100 — (DN. S. 9) teile ich mit, daß die unter Position 1 und 2 aufgeführten Merk bücher und Arbeitshefte sowohl durch die RNSt. Ver- lags-Ees. m. b. H. in Berlin als auch durch ihre Zweigniederlassungen geliefert werden, während Be stellungen auf die unter Position 3 genannten Aus bildungsbestimmungen und Vordrucke ausschließ - lich an die RNSt. Verlags-Ges. m. b. H., Berlin N 4, Linienstraße 139/140, zu richten sind. An die Landesbauernschaften. - DN. 1942 S. 69. Bestimmungen des RNSt. für die Ausbildung zum Schweinemeister. — II 134/1 vom 29. 1. 1942 —. Umstehend gebe ich von dem Erlaß des RMfEuL. vom 7. 12. 1941 — II 8 1—3391 — Kenntnis: