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DN. 1942 Nr. 4 den Abt. beim RBF. darauf hingewie sen wurde, daß die zugewiesenen Mittel unbedingt bis zum Rechnungs abschluß verwendet werden müßten." Ich weise hiermit alle mit der Zuweisung von Mitteln, insbesondere aber von Reichsmitteln, be faßten Dienststellen nachdrücklichst an, Ausgabe bewilligungen an die Nachgeordneten Dienststellen nur in der zur Erreichung des gewollten Zweckes bis zum Ablauf des Rechnungsjahres erforderlichen Höhe zu erteilen und die beanstandeten Redewendungen künftig zu unterlassen. Werden Reichsmittel erst kurz vor dem Jahresabschluß bereitgestellt, so sind den Nachgeordneten Dienststellen Mittel nur noch insoweit zuzuweisen, als sie normalerweise für den Rest des Rechnungsjahres noch ordnungsgemäß ver wendet werden können. Zu spät — d. h. erst in den Monaten März und April — eingehende Neichsmittel sind, soweit sie nicht zur Abdeckung von bereits vorschußweise geleisteten Ausgaben bestimmt sind, den LBsch. für den Rest des laufenden Rech nungsjahres künftig überhaupt nicht mehr zuzu weisen. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1942 S. 65. Grundlagen der Erzeugung und des Marktes. Anbauflächen von Süß- und Bitterlupinen. — Vl) 575 vom 22. 1. 1942 —. Die Saatgutgesellschaft Berlin hat sich an die LBsch. Thüringen zur Beantwortung eines Frage bogens über die Anbauflächen von Süß- und Bitter lupinen für die Jahre 1940 und 1941 gewandt. Die Saatgutgesellschaft Berlin ist eine private Organi sation, der nach den geltenden Bestimmungen im Interesse der Landesverteidigung statistisches Mate rial nicht ausgehändigt werden darf. Da ich annehme, daß die Saatautgesellschaft den gleichen Fragebogen auch anderen LBsch. zugeleitet hat, gebe ich hiervon Kenntnis mit der Anweisung, die Ausfüllung des Fragebogens zu unterlassen. Im übrigen dürfte es sich bei dem Vorgehen der Eaatgutgesellschaft um eine wirtschaftsstatistische Er hebung handeln, die nach der Verordnung zur Ver einfachung der Wirtschaftsstatistik vom 13. 2. 1939 der Genehmigung des Statistischen Zentralausschusses bedarf. Diese Genehmigung ist aber nach dem mir vorgelegten Fragebogen nicht eingeholt worden. An die Landesbauernschaften — außer Thüringen. — DN. 1942 S. 67. firbeitsleben unü Reichszuschutzaktion zur Besserung der Wohn verhältnisse. — lk 381/3 vom 22. 1. 1942 —. Der Reichsarbeitsminister hat im Interesse einer wirksameren Durchführung der Reichszuschußaktion nachfolgenden Runderlaß vom 24. 12. 1941 — IVb 6 Nr. 6300/210/41 — herausgegeben, den ich den LBsch. und KBsch. zur Kenntnisnahme und Beachtung mit teile. „Die zur Zeit bestehenden bauwirtschaftlichen Schwierigkeiten hemmen auch die Maßnahmen zur Gewährung von Reichszuschllssen für Teilung, Um bau und Instandsetzung von Wohnungen. Die Maßnahme kann daher nur in begrenztem Um fangs unter Berücksichtigung der kriegswichtigen Aufgaben der Vauwirtschaft durchgeführt werden. Mit dieser Einschränkung ist es erforderlich, die daher auch nur begrenzt zur Verfügung gestellten Mittel so zu lenken, daß sie eine möglichst große Auswirkung haben. Sie müssen so vergeben und verwaltet werden, daß sie lediglich dort zum Einsatz gelangen, wo eine Durchführung der beabsichtigten Arbeiten bauwirtschaftlich gesichert ist und der Er teilung von Vorbescheiden möglichst bald die Aus stellung der endgültigen Bescheide folgen kann. Im einzelnen ist zu beachten: 1. Soweit es die Mittel zulassen und die Durchführbarkeit der Arbeiten gesichert erscheint, Serufsorünung. ist über die Anträge möglichst bald zu entscheiden. Bei verzögerter Entscheidung haben sich oft die bauwirtschaftlichen Verhältnisse in der Zwischen zeit zum Nachteil der Zuschußbewerber verändert oder diese sind gezwungen gewesen, die Arbeiten vor der Erteilung des Vorbescheides zu beginnen und haben damit die Aussicht auf einen Zuschuß verloren. 2. Obgleich in meinen Bestimmungen vor gesehen ist, daß der Antragsteller nach der Er teilung des Vorbescheides den Beginn der Arbeiten anzuzeigen hat, ist, auf diese Forderung gestützt, bisher nur von verhältnismäßig wenigen Bewilli gungsbehörden auf eine schnelle Abwicklung der Zuschußverfahren hingewirkt worden. Unter allen Umständen muß vermieden werden, daß Antrag steller nach Erteilung des Vorbescheides die Auf nahme der Arbeiten oft lange Zeit, wenn nicht so gar ganz, unterlassen und auf diese Weise die nutz los gebundenen Mittel anderen Bewerbern, die die von ihnen beabsichtigten Arbeiten durchführen lassen würden, entziehen. Wenn auch nicht über sehen werden darf, daß bei den gegenwärtigen Verhältnissen die Antragsteller die Behinderung oft nicht vertreten können, so muß doch auch in diesen Fällen darauf hingewirkt werden, die brach liegenden Mittel für andere Bauvorhaben nutzbar zu machen. Die am Baubeginn verhinderten Zu schußbewerber werden darüber aufzuklären sein,