Volltext Seite (XML)
57 DN. 1942 Nr. 3 58 Ablieferung vsn Altbindegarn (Vindegarnsnden). — HO 181/3 vom 18.1.1942 —. Die Ablieferung von Vindegarnenden durch Bau ern und Landwirte läßt vielfach sehr zu wünschen übrig. Ich mache daher erneut darauf aufmerksam, daß die Altbindegarnenden beim Drusch unbedingt zu sammeln sind. In diesem Zusammenhang weise ich auf die Anordnung der Reichsstelle für Bastfasern vom 28. 5. 1941, veröffentlicht in den „Anweisungen für den inneren Dienstgebrauch" Nr. 11 vom Juni 1941, hin, nach deren 8 3 beim Neubezug von Binde garn Altbindegarnenden in Höhe von 30 vH der Neu bezugsmenge abzuliefern sind. Ich sehe mich zu dieser Mitteilung veranlaßt, da mit die Landwirtschaft rechtzeitig das Altbindegarn sammelt. An die Landesbauernschaften. — DN. 1942 S. 57. Beihilfe für Dämpfkolonnen. — HO 168/13 vom 15.1.1942 —. Die Firma Gotthardt A Kühne hat eine kleine Dämpfkolonne „Fortschritt-Bergmodell" herausge bracht, die mit einem stehenden Quersiedekessel von 3 qm Heizfläche und 3 Dämpffässern von je 200 Ltr. Inhalt ausgestattet ist. Bei dem verhältnismäßig niedrigen Gewicht und dem geringen Preis hat die Anlage Bedeutung in Gebirgsgegenden mit geringen Kartoffelanbauflächen. Ich bin deshalb damit ein verstanden, daß unter solchen Verhältnissen die Bei hilfe für diese Kleinstanlage gewährt wird. An die Landesbauernschaften. DN. 1942 S. 57. Siedlernachlaß für Melkmaschinen. — IIo 184 vom 15. 1. 1942 —. Nach Fühlungnahme zwischen den zuständigen Stellen hat nunmehr der RMfEuL. einem Vorschläge der Fachgruppe Landmaschinen stattgegeben, der da hingeht, daß von dem für Melkmaschinen festgesetzten Höchstrabatt von 15 vH 5 vH an Siedler zu ge währen sind, während 10 vH dem Vertrieb verbleiben sollen. Die Fachgruppe Landmaschinenbau ist gebeten worden, den Herstellerfirmen von Melkmaschinen die Einräumung dieser Rabattsätze nahezulegen. Die an mich gerichteten Anfragen sehe ich hier mit als erledigt an. An die Landesbauernschasten. — DN. 1942 S. 57. Beihilfe für Schäden, die beim Gemeinfchafts- einsatz von Dreschsätzen zur Sicherung des Brot getreidedrusches für 1941 entstanden sind. — IIO 118 vom 15. 1. 1942 —. Auf die „Anweisungen für den inneren Dienst gebrauch" Nr. 22 Abs. 7 vom November 1941 wird hingewiesen. Termin zur Abgabe von Entschädi gungsanträgen war der 31. 1. 1942. Mit Rücksicht auf den erst spät einsetzenden Brotgetreidedrusch ver längere ich den Termin bis zum 10. 3. 1942. Fehl- T-rmin Meldung ist zu erstatten. An die Landesbauernschaften. — DN. 1942 S. 57 Einsatz des Schleppers für Straßentransporte, Verkehrsbestimmungen. — IIQ 182 vom 15.1.1942 —. Angesichts der Schwierigkeiten bei der Beförde rung der Hackfruchternte hat der Reichsverkehrs minister auf meinen Antrag beim Schlepperbetrieb folgende Erleichterungen zugestanden: 1. Der Führerschein Klasse 4 genügt auch, wenn im „Zuge" zulassungspflichtige An hänger, d. h. solche, die nicht für Eespann- zug eingerichtet sind, mitgeführt werden. Diese Vergünstigung bleibt auf die Abfuhr von Hack früchten beschränkt und gilt nur bis zum 1. 2. Termin 1942. 2. Nach K 32 der StVZO, darf die Zuglänge nicht größer als 22 m sein. Damit 3 Anhänger hin ter dem Schlepper gefahren werden können, habe ich darum gebeten, daß die genannte Zug länge um 5 bis 10 vH überschritten werden kann. Unter Hinweis auf seinen Runderlaß vom 30. 8.1939 — K 19 190 — (RVkBl. VS. 293) hat der Reichsver kehrsminister mitgeteilt, daß meinem Wunsch damit bereits entsprochen. 'In dem Runderlaß war ersucht worden, von einer strengen Handhabung der Vor schriften des 8 32 abzusehen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1942 S. 58. Schäden durch Kriegseinwirkungen. — HO 121/28 vom 15.1.1942 —. Die Fachgruppe Landmaschinenbau klagt darüber, daß für denselben Schadenfall von verschiedenen Stel len (z. B. KBsch. und Bürgermeister) den gleichen Bauern und Landwirten Bescheinigungen für den Verlust von Maschinen und Geräten gegeben werden. Die Fachgruppe weist darauf hin, daß dies zu Unzu träglichkeiten führen kann. Es ist zu veranlassen, daß in Zukunft solche Bescheinigungen nur von einer Stelle, der KBsch., ausgestellt werden. Sollte ein Bauer eine Bescheinigung des Bürgermeisters oder des OBF. mitbringen, so ist diese als Unterlage für eine solche Bescheinigung zu benutzen, aber nicht weiterzugeben. An die Landesbauernschaften. — DN. 1942 S. 58.