Bei den neuen Vorschlägen ist die Anordnung zu beachten, wonach BF. grundsätzlich nicht Bauern richter sein sollen. Zu den in der Anordnung vom 5.10.1939 — 1 6 c 76 — (DN. S. 724) aufgefiihrten, vom Vauernrichteramt ausgeschlossenen BF. gehört auch der KHAL. I. An die Landesbauernschaften. — DN. 1942 S. 47. Verwertung von Pferden in der Zwangs vollstreckung. — I 6 (II 3) 3013 vom 13. 1. 1942 —. Bei der Anwendung der Anordnung über den Verkauf von Nutzpferden vom 20. 2. 1940 (RNVbl. S. 81) war u. a. die Frage umstritten, ob die Bestimmungen der Anordnung auch im Falle der Zwangsversteigerung von Nutzpferden Anwen dung zu finden haben. Durch den nebenstehend wiedergegebenen Runderlaß des Reichsministers der Justiz vom 1. 10. 1941 — 3740 — IVb 3 1519/41 — werden die aufgetauchten Zweifel behoben: „Nutzpferde unterliegen der öffentlichen Ve- -wirtschaftung. Ihre Veräußerung und ihr Erwerb ist nach der zur Zeit geltenden Anordnung des Beauftragten des RNSt. für den Verkehr mit Pferden über den Verkauf von Nutzpferden vom 20. 2.1940 an bestimmte Voraussetzungen gebunden (Schätzung des Höchstwertes, Ausstellung einer Pferdekarte, Beschränkung des Erwerbs auf In haber einer Dringlichkeitsbescheinigung oder Pferde verteiler). Der Gerichtsvollzieher (das Exekutionsgericht) hat daher die AV. vom 19. 7. 1940 (Dt. Just. S. 849) zu beachten und ist nach deren Ziff. III Abs. 1 und 5 verpflichtet, sich vor der Verwertung eines Pferdes in der Zwangsvollstreckung an die zuständige KVsch. zu wenden, die über die bei der Verwertung zu beachtenden Bestimmungen Aus kunft geben wird. Ich bitte die Vollstreckungs-(Exekutions-) gerichte und die Vollstreckungsbeamten bald zu unterrichten." An die Landesbauernschaften. — DN. 1942 S. 49. Lanöbau. Dringlichkeitsbescheinigungen zum Bezug von Pflanzenschutzgeräten. — II 6 912/11 vom 13. 1. 1942 —. Ein Sonderfall gibt mir Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß nur die Pflanzenschutzämter bzw. mein VA. berechtigt sind, Dringlichkeitsbescheinigun gen zum Bezug von Pflanzenschutzgeräten auszustellen. An die Landesbauernschaften, Pflanzenschutzämter. — DN. 1942 S. 49. Tierzucht. Mindestleistung bei der Körung von Bullen. — II v 121 vom 13. 1. 1942 —. Der RMfEuL. hat unter dem 11. 12. 1941 — II 6 1 3740 — (LwRMBl. S. 1047) eine weitere An ordnung über Mindestleistung bei der Körung von Bullen erlassen, die ich nachstehend den KLrämtern bei den LBsch. zur Kenntnis gebe. „Auf Grund des 8 7 Abs. 1 Satz 2 der Ersten Verordnung zur Förderung der Tierzucht vom 26. 5. 1936 (RGBl. I S. 470) wird angeordnet: 1. Auf den Sonderkörungen, die mit einer Verkaufsveranstaltung (Versteigerung, Zuteilung) verbunden sind, müssen mindestens 70 vH der ge körten Bullen in die Zuchtwertklassen 3 und 4 aus genommen werden. 2. Bullen, mit voller Herdbuchabstammung über mindestens drei Generationen (Eltern, Groß- und Urgroßeltern), die einen Farbfehler haben, können mit der Maßgabe gekört werden, daß sie von der Aufnahme in die Zuchtwertklasse 1 oder 2 ausgeschlossen sind und daß im Versteigerungsver zeichnis auf die Farbfehler hingewiesen werden muß. 3. Bullen, deren Muttertiere die vorgeschrie benen Mindestleistungen haben, aber noch nicht in ein Herdbuch, sondern in ein Hilfsherdbuch (Vor herdbuch) eingetragen sind, können angekört werden mit der Maßgabe, daß sie nur in die Zuchtwert klasse 4 aufzunehmen sind. 4. Diese Anordnung sowie die Anordnung über Mindestleistungen bei der Körung von Bullen vom 28. 5. 1940 (LwRMBl. 1940 S. 512) gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten." An die Landesbauernschaften, Körämter. — DN. 1942 S. 49.