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karte in roter Farbe hergestellt. Die Ver handlungen mit dem Reichspostministerium wegen des Vertriebes einer besonderen Beitragsmarke find noch nicht abgeschlossen. 2. Anwendung der Veitragsordnung vom 24. 4.1936. a) Nach Ziff. 1 ergibt sich, daß die Vorschriften der Beitragsordnung vom 24. 4. 1936 und der hierzu ergangenen Anordnungen auch für den Verwaltungsbeitrag der ausländischen Arbeiter Anwendung finden, soweit nicht aus drücklich etwas anderes bestimmt wird (siehe bi. Es gilt dies insbesondere hinsichtlich des Vei- tragsmaßstabes, der Höhe des Beitrages und der Pflichten des Betriebsführers, den Bei trag bei der letzten Lohnzahlung im Monat einzubehalten und durch Einkleben der Bei tragsmarken in die Beitragskarten zu ent richten. b) Abweichend von den Vorschriften der Veitragsordnung vom 24. 4. 1936 ist die Aus stellung einer Veitragskarte nicht von dem ausländischen Arbeiter, sondern von dem Betriebssichrer zu beantragen. Der Betriebs führer hat die Karte aufzubewahren; er darf sie auch bei Beendigung des Arbeitsverhält nisses n i ch t dem Arbeiter aushändigen, sondern hat sie über den OBF. der KBsch. zurückzugeben. 3. Die unter Ziff. 4a—c der Anordnung vom 18. 12. 1941 aufgeführten Personen sind wie die deut schen Eefolgschaftsmitglieder zu behandeln. Für sie sind also die bereits im Gebrauch befindlichen Beitragskarten zu verwenden. Die grauen Karten sind ihnen auszuhändigen. Zu 4a: Bei den Arbeitern, die ein Arbeits buch oder eine Ersatzkarte zum Arbeitsbuch besitzen, ergibt sich die Staatsangehörigkeit aus den Eintragungen Uber die Personalien. Arbeiter, die die deutsche Staatsangehörigkeit auf Widerruf besitzen, sind bis auf weiteres wie deutsche Staatsangehörige zu behandeln Zu 4 b: Der Nachweis der deutschen Volks zugehörigkeit kann insbesondere durch Vorlage einer der folgenden Bescheinigungen geführt werden: a) Rückkehrer- (Umsiedler-) Ausweis der RUck- wandererzentralen oder Ausweis der volks deutschen Mittelstelle (Abt. Beratungsstelle für Einwanderer), b) Kennkarte für die deutschen Volkszugehöri gen im Generalgouvernement, c) Ausweis „Deutsche Volkszugehörigkeit — Lothringen" oder „Deutsche Volkszugehörig keit — Elsaß", ä) blauer oder grüner Ausweis der Deutschen Volksliste, e) Ausweis über die Zugehörigkeit zu einer deutschen Volksgruppe im Ausland, aus gestellt von der Volksgruppenführung, k) bei Arbeitern, die keine der unter u bis e bezeichneten Bescheinigungen besitzen: Be scheinigung einer Behörde, die zur Ertei lung von Staatsangehörigkeitsausweisen und Heimatscheinen zuständig ist (z. V. in Preußen der Regierungspräsident). Ist die Zugehörigkeit zum deutschen Volks tum nicht einwandfrei festzustellen (Zweifels fälle), so ist der betreffende Arbeiter wie ein ausländischer Arbeiter hinsichtlich der Bei tragsheranziehung zu behandeln. 4. Inkrafttreten. Die Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. 4 rü 1942 in Kraft. Die ersten Beitragsmarken sind daher für den Monat April bei der letzten Lohn zahlung im April zu verwenden. Soweit Vei- tragskarten noch nicht bis Ende April ausgehän digt sein sollten, haben die Betriebsführer trotz dem den Beitrag vom Lohn einzubehalten und nach Erhalt der Karte die entsprechenden Marken zu kleben und zu entwerten. L. Erfassung der Beitragspflichtigen. Ausschreibung und Aushändigung der Veitragskarten. 1. Für die Erfassung der Beitragspflichtigen, Aus stellung und Aushändigung der Veitragskarten gilt das gleiche Verfahren, wie es für die Erfas- sung usw. der inländischen Gefolgschaftsmitglieder durch meine Erlasse vom 17. 7. 1935 — V8 I . 5715/35 — und vom 8. 7. 1936 — V 6 1 5030/36 — (Rundschreiben) angeordnet worden ist. Hier nach haben die OBF. die in den Betrieben be schäftigten ausländischen Arbeiter einschließlich der unter Ziff. 4a—c aufgeführten Personen zu ermitteln, in eine dem nachfolgenden Musters entsprechende Liste betriebsweise einzu tragen und die Liste bis spätestens 15. 2. 1942 Ti ber KVsch. einzureichen. Die KBsch. stellt auf Grund der eingereichten Listen die roten Ver waltungsbeitragskarten und in den Fällen 4a—c die üblichen Veitragskarten aus und trägt jede ausgestellte Karte in ein Nachweis buch nach nachfolgendem Muster 2 ein. 2n>^ dem Nachweisbuch ist für jede OBsch. eine oder mehrere Seiten anzulegen, es muß geheftet oder durch andere Weise dafür Sorge getragen werden, daß Listen nicht verlorengehen. Die KBF. senden die ausgestellten Karten zusammen mit der eingereichten Liste an den OBF. zurück. Der OBF. hat die Karten an die Betriebsführer, die den Empfang der Karten auf der Liste zu bestäti gen haben, auszuhändigen. Der OBF. hat unter Verwendung nachfolgenden Musters der KBsch. die-^ Aushändigung der Beitragskarten zu bestätigen und aus irgendwelchen Gründen nicht aus gehändigte Karten zurückzugeben. Die KBsch. hat die Rückgabe der Karten im Nachweisbuch zu ver merken. Zurückgegebene Beitragskarten sind, so weit ihre spätere Aushändigung wegen z. B. nur vorübergehender Abwesenheit des ausländischen Arbeiters nicht in Frage kommt, zu vernichten. Die vom OBF. angelegte Liste verbleibt für seine Kontrollzwecke grundsätzlich beim OBF. Für die Ausstellung neuer Beitragskarten findet das vorstehende Verfahren entsprechende Anwendung. Scheidet ein ausländischer Arbeiter aus seinem Arbeitsverhältnis aus, so ist die Veitrags karte vom Betriebsführer über den OBF. an die KVsch. abzugeben. Die Karte darf dem aus-