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DN. 1942 Nr. 3 38 Oberförster Gustav Sch lechta, Forstamt Vad Tölz (Bayern), Oberförster Kurt Wendel, Forstamt Berlin (Kur mark), Oberförster Franz Reuter, Forstamt Biberach (Württemberg); der Bef.-Er. K4c2 NStVO.: Bezirksförster Werner Echsle, Forstamt Waldshut (Vaden), Bezirksförster Walter Wolff, Forstamt Obernigk (Schlesien), Bezirksförster Herbert Falkenbach, Forstamt Niesky (Schlesien), Bezirksförster Christian Schmidt, Forstamt Saal feld (Thüringen). Aus gegebener Veranlassung wird darauf hingewie sen, daß auf Seite 523 des RNVbl. (Nr. 78/1941) Per sonalnachrichten veröffentlicht worden sind, die aus be sonderen Gründen nicht auf der 1. Seite der Ausgabe Nr. 78 erscheinen konnten. Personalverwaltung. Beiträge zur zusätzlichen Alters- und Hinterblie benenversorgung der nichtbeamteten Gefolgschafts- Mitglieder im Hinblick aus 1. das Eiserne Sparen, 2. die steuerliche Behandlung. — II 233/2 vom 13. 1. 1942 —. 1. Für die Entrichtung der Beiträge zur Zusatz versorgungsanstalt (8 34, 8 34a der Satzung der ZRL.) ist der tatsächliche Verdienst maßgebend (8 10 EDO. ü. ZAHV.). Beträge, die von den Eefolgschaftsmit- gliedern eisern gespart werden, sind im Bereich des RNSt. und der Zusammenschlüsse vom Arbeitsentgelt nicht abzusetzen. Die Höhe der Beiträge zur ZRL. bleibt also durch die Eisernen Sparbeträge unberührt. Entsprechend ist bei der Berechnung der Beiträge zum Versorgungsstock und zur Überversicherung in der Angestelltenversicherung zu verfahren. 2. Die Beitragsanteile des Arbeitgebers zur zusätz lichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Ver sicherung bei der Zusatzversorgungsanstalt, Versor gungsstock und Überversicherung in der Angestellten versicherung) sind mit Wirkung vom 1. 1. 1942 bei Termin der Berechnung der Lohnsteuer dem Arbeitsverdienst nur noch hinzuzurechnen, soweit sie den Freibetrag von monatlich 26 RM oder bei wöchentlicher Lohn zahlung 6 RM wöchentlich übersteigen. (Erl. des RdF. vom 22. 12. 1941 (Reichssteuerblatt S. 969). Die Anteile des Arbeitgebers an den Beiträgen zur ZRL. werden also nur in der Veitragsklasse XIV mit monatlich 30 RM - 26 RM - 4 RM von der Lohn steuerpflicht erfaßt. Nr. 16 AA. ü. ZAHV. ist entsprechend anzu wenden. An die Landesbauernschaften, die Zusammenschlüsse, die Verwaltungsstellen der Wirtschaftsverbände in Danzig und Wien. — DN. 1942 S. 37. Ois ^.norllvung wt bereits clurcb llvväscbrsibsn vom 13. 1. mitgstsilt. Zinanzverwaltung unü Haushalt. Heranziehung der ausländischen und fremdvölki schen landwirtschaftlichen Arbeitskräfte zu einem Verwaltungsbeitrag des RNSt. Erster Sammelerlatz. — Vk I 1122/1 vom 15. 1. 1942 —. Durch Anordnung vom 18. 12. 1941 — V8 I 1122/1 — (DN. S. 904) — ist die Heranziehung der ausländischen und fremdvölkischen landwirtschaft lichen Arbeiter (mit Ausnahme der Italiener, Slo waken und aller Kriegsgefangenen) zu Verwaltungs beiträgen des RNSt. vorgeschrieben. Für die Durchführung der Anordnung erlasse ich nachstehende Anweisungen: K. Allgemeines. 1. Die Rechtsgrundlage für die Heranziehung der ausländischen und fremdvölkischen landwirtschaft lichen Arbeiter — im folgenden ausländische Arbeiter genannt — zu Verwaltungsbeiträgen des RNSt. ist die Beitragsordnung des RNSt. für die Eefolgschaftsmitglieder in bäuerlichen und landwirtschaftlichen Betrieben vom 24. 4. 1936 (RNVbl. S. 368), die auf Grund des 8 4 Ziff. 1 und 8 12 der Ersten Aufbauverordnung vom 8. 12. 1933 (RGBl. I S. 1060) erlassen ist. In 8 4 Abs. 1 a. a. O. wird die Beitragspflicht allein von dem Merkmal der nicht nur vorübergehenden Tätigkeit als Arbeiter oder Angestellter in der Landwirtschaft abhängig gemacht. Für die Beitragspflicht ist es demnach ohne Belang, ob die Tätigkeit von einem Inländer oder Aus länder ausgeübt wird. Lediglich zur Unterscheidung zwischen den deutschen Gefolgschaftsmitgliedern und den aus ländischen Arbeitern wird für die letzteren eine besondere Verwaltungsbeitrags-