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DN. 1942 Nr. 2 Die sonstigen in den OBsch. ehrenamtlich Tätigen sind in den zu 1 Abs. c aufgeführten Per sonenkreis nicht eingeschlossen. Die LBF. können für den zu 1 Abs. c aufge führten Personenkreis Ausnah men bewilligen. Von dem Eindruck besonderer Widmungen auf den Kranzschleifen ist abzusehen. Die Kosten müssen sich unter Anpassung an die örtlichen Verhältnisse in den engsten Grenzen halten. Für einen Kranz mit Schleife einschließ lich aller Nebenkosten haben in den Monaten Mai—Oktober . . 15 NM in den Monaten November—April . 20 NM als Höchstsatz zu gelten. Die Kosten sind aus der Position „Eeschäftsbedürfnisse" zu bestreiten. 2. Einen Nachruf erhalten alle im Dienst befind lichen BF. (LBF., LO., LHAL. I, II, III, KVF., KO., KHAL. I, II, III, BBF. und OBF.). Im übrigen können alle ehemaligen BF. und alle übrigen Mitarbeiter durch Nachrufe geehrt wer den, wenn sie längere Zeit (mindestens 5 Jahre) treue Dienste geleistet -oder besondere Leistungen vollbracht oder in Ausübung des Dienstes oder infolge eines Dienstunfalles den Tod erlitten haben. Der Nachruf ist für die LBF., LO., LHAL. und KBF. in der NS.-Landpost und im Wochen blatt der LBsch., für die KO., KHAL., BBF. und OBF. im Wochenblatt der zuständigen LBsch. zu veröffentlichen. In besonderen Ausnahmefällen kann der Nachruf auch noch in einer national sozialistischen Tageszeitung am Wohnsitz des Ver storbenen und am Sitz der Dienststelle oder in einer dieser Zeitungen auf Veranlassung der RAbtVA. II bzw. der LAbtVA. II veröffent licht werden. Die Veröffentlichung von Nachrufen für den zu 1 Abs. c aufgeführten Personenkreis veranlaßen die KBsch. Eine Ehrung gemäß Ziffer 1 und 2 soll in der Regel nur einmalig, z. B. beim Tode eines OBF., nur vom KBF. vor genommen werden. In besonderen Fällen bleibt mir bzw. den LBF. die Entscheidung Uber die Frage, ob und wo ein Nachruf zu veröffentlichen ist, Vor behalten. Der Nachruf ist in kürzester Form zu halten. Für die Unterzeichnung des Nachrufs gilt das zu 1 Abs. 2 a bis c Gesagte sinngemäß mit dem Zu satz, daß in diesem Falle der Name des bäuerlichen Führers hinzugefügt wird. Im allgemeinen muß ein 4spaltiger 96 mm breiter Nachruf in Höhe von 80 mm als aus reichend angesehen werden. Die Kosten sind wie nach Ziffer 1 zu verrechnen. Bei der Trauerfeier für einen im Bereich der KBsch. verstorbenen ehrenamtlichen VF. oder son stigen ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter (siehe 1 Abs. 2 c) ist die Teilnahme des KBF. oder seines Vertreters erforderlich. Gleiches gilt für die Teil nahme des LBF. für die bei der LBsch. tätigen ehrenamtlichen BF. und Mitarbeiter und die KVF. Im übrigen behalte ich mir Ehrungen außerhalb dieser Richt linien in besonderen Fällen vor. Die Anordnungen betr. Nachrufe für Ge fallene vom 22.9.1939 und 18.5.1940 — IVKI 224 — (Rundschreiben) werden durch diese Richt linien nicht berührt. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1942 S. 23. Vor8ckrikt8Mä6jgs Sclllstksn 8inck bei cksr Xrsnr- oclllsiksnllrucllsrst ksul Oürles, 8srlin-14suleölln, Xnsos- bscle8tr. 118 (llsruruk: 62 96 70 emcl 62 96 77), srllöltlick. Anordnung des NBF. betr. Eingliederung des polnischen Landwirtschaftsverbandes Soldan. — VK I 162/11 vom 29.12.1941 —. Gemäß 8 7 der Ersten Verordnung über den vor läufigen Aufbau des RNSt. vom 8.12.1933 (RGBl. I S. 1060) in Verbindung mit Z 1 der Verordnung über die Einführung des RNSt.-Eesetzes in den einge gliederten Ostgebieten vom 10. 1. 1940 (RGBl. I S. 47) sowie mit dem Erlaß des RMfEuL. vom 4.7. s X g 1 1940 — ix 265g gliedere ich den polnischen Landwirtschaftsverband Soldau mit sofortiger Wir kung in den RNSt. ein. Die Eingliederung hat die Rechtswirkung, daß der Verband mit sofortiger Wirkung aufgelöst ist und sein Vermögen zu diesem Zeitpunkt als Sonderver mögen in die Verwaltung des RNSt. übergeht. Mit der Durchführung der Eingliederung beauf trage ich hiermit die LBsch. Ostpreußen. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1942 S. 26. Nachlatzgewährung bei Schreib-, Rechen-, Addier- sowie rechnenden Schreibmaschinen. — VK I 215 vom 7.1.1942 —. Der mit dem Reichsverband des BUromaschinen- und Organisationsmittel-Handels e. V. und dem Reichsverband selbständiger Bllromaschinen-Mechani- ker e. V. abgeschlossene Lieferungsvertrag für Schreib-, Rechen-, Addier- sowie rechnende Schreibmaschinen' ist um ein weiteres Jahr zu den gleichen Bedingungen verlängert. Die Anordnung vom 24. 2. 1940 — IVK I 215 — (DN. S. 134) bleibt daher auch weiterhin bis zum 31. 12. 1942 in Kraft. T«mi» An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. DN. 1942 S. 26.