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kommen und dem Estrigen Arbeitseinkommen sinscklisklick Lukegekalt, rukegskaltäkn- licker Bezüge und Renten Zer Lsicksversicke- rung gewäkrt werden dabei dürken Mruges Linkommen und Llbergsngsunterstütrung nickt übersteigen: bei einem Ledigen . . 200 Llvl monatlick, bei einem Verksirateten 600 LK4 monatlick. KinderLuscklägs nack V/LVQ tz 123 werden rur Llbsrgangsunterstüt^ung nickt geraklt. 2.—5. pp. 6. (1) Kann ein Versekrter seinen krüksrsn treten Lernt wisdsrauknekmen, 80 ist im Legeln kalle an^unekmen, dsk er auck imstande ist, sick aus eigener Kratt ru erkalten. Oies gilt auck kür Landwirte und Lauern, Handel- und Qswerbetrsibende. )2) Ist der Versekrts intolgs des Korper- sckadens rur Lrkaltung der Lsistungskäkigksit des Letriebss gezwungen, eine Lrsat^krakt ein- ^ustsllen, so kann als Lsitrag 2u den Kosten der Lrsstrkrakt eins Obsrgangsunterstüt^ung bewilligt werden, soweit der Letrisb dis Kosten okne Leeinträcktigung der Lebsnskal- tung des Versekrten nickt tragen kann. Ist die Lrsatrkrakt nur kür bestimmte, sick wie- derkolende 2eitabscknitts notwendig, so ist der Klonatsdurckscknitt der Kosten der Lr- satrkrakt bei der Lemsssung der Obergangs- unterstüt2ung Zugrunde 2U legen. Lin Lauer, Landwirt oder Lackier kann Llbergsngsunter- stüt^ung in der Legel längstens erkalten, bis der 2ur Llbernakme des Letriebss bestimmte Lokn dem Letrisb als volle ^.rbeitskrskt 2ur Verkügung stekt; ist 2ur Llbernakme eine locktsr vorgessksn, so ist ebenso ru verksk- ren, wenn diese sick vsrksiratst Kat. Der ver- sekrte, arbsitsverwendungskakigs Lokn, der im landwirtsekaktlicken Letriebs des Vaters bleibt und kür dis Llbernakme vorgessksn ist, gilt als selbständiger Lausr, Landwirt oder Läckter; im übrigen sind Versekrts, dis im Letriebs eines Verwandten der auksteigsnden Linie tätig sind, als Qekolgsckaktsmitglisdsr nack KIr. 1 ru bekandsln. )3) Kann der Lrtrag des Betriebes eines Versekrten durck Verbesserung der Letriebs- sinricktungsn oder Lrsckliskung neuer Lin- nskmeguellsn so gekobsn werden, dak eine Lrsat^krakt nickt erkorderlick ist oder vom Letrisb selbst getragen werden kann, und ist es rmr Vermeidung einer Leeinträcktigung der Lebenskaltung des Versekrten notwendig, so so kann statt einer Llbergangsuntsrstütrung als einmalige Unterstützung ein Lstrag ge- wäkrt werden, der die Linanrierung dieser LLaknakmen srmöglickt. ^.bscknitt IV 2usckuk rur V LI - L s n t e I. T^rbsitsverwsndungsunkäkigs können ru den gssetrlicken Lürsorge- und Versorgungs- berügen auk Antrag einen 2usckuL erkalten, soweit -VVLI-Lente mit Kindsrruscklag, Ver- sekrtsngeld, Versskrtsngeldrulsgs, Lukegekalt oder rukegekaltäknlicke Lerüge und Kenten der Leicksversicksrung kintsr 75 vld des vor Lintritt der Tkrbeitsverwendungsunkäkigksit rulet^t bezogenen Arbeitseinkommens rurück- bleibt; dabei dürken sinscklieklick des 2u- sckusses kolgends ldöckstbeträgs nickt über- sckritten werden - bei Ledigen . . . 375 Llvl monatlick, bei Verkeiratsten . 450 LK4 monatlick. 2.—3. pp. 4. Lei ^.ngekürigen kreier Leruke, Landwirten und Lauern, Handel- und Qewerbetreibenden ist nack kolgenden Qrundsätren 2u verkakren^ s) V/ird das Llnternekmen oder der Letrisb von dem Versekrten trot2 vorliegender ^.rbsitsvsrwsndungsunkäkigkeit oder von seiner Lkekrau kortgekükrt, so kann er, wenn es kür ikn günstiger ist, statt der ^VLl-Lsnte einen Leitrag ru den Kosten einer LrsstLkrakt nack ^.bscknitt III KIr. 6 ^.bs. 2 erkalten. Hierbei ist das güter- recktlicke Verkältnis der Lksleute okne Lelang. b) ^Vird das Llnternekmen oder der Lstrieb aukgegeben, so gilt klr. 1. Oer 2uscku6- bemessung ist das letzte vor Lintritt der ^.rbsitsvsrwendungsunkäkigkeit ksstge- stsllts dakreseinkommen ' aus .diesem Llnternekmen oder Letrisb nack /tb^ug der Londsrausgaben und der Linkommensteuer Zugrunde ru legen. Lrträgs aus Verpack- tung der Letriebssinricktungsn oder des Llnternskmens oder des Verkaufserlöses sind anrurecknen. c) Lei Llbsrgabe des Llnternekmsns oder Le- triebes an Kinder kommt ein 2usckuü 2ur TkVLl-Lsnte nur dann in Letrackt, wenn der Llbernekmende ?u einer Leistung, die Zusammen mit der ^.VLl-Lsnte einen ange messenen Llntsrkalt sickert, auüsrstands ist; dies wird in der Legel nur dann der Lall sein, wenn der Lrtrag des Llntsrnek- msns oder Letriebss lediglick auk der ^.rbeitskrskt des Llbsrnekmers berukt oder wenn durck den ^.uskall der -Vrbeitskrakt des Versekrten der Lrtrag wesentlick rurück- gegangsn ist. Oer 2usckuL 2ur TKVLl-Lents ist in solcken Lällen im Lakmen der KIr. I unter Serücksicktigung dieser Qesickts- punkts nack pklicktmäkigem Lrmsssen ksst- rusetren. ^.bscknitt V, VI und VII pp. ^.bscknitt VIII Obergangs-undLcklukvorsckrikten 1. pp. 2. Lowsit LlbsrgangsunterstütLungen nack den bisksrigen Bestimmungen und lautende Llnter- stlltrungen nack dem Lrlak OKV/ 30a 14 klr. 854/41 M Vers (I) vom 20. 2. 1941 (Lürs, u. Vers.Lest. 1941 KIr. 35) letzter Vkbsatr ge- raklt werden, Kat es dabei runäckst sein 8e- wsnden! kleukeststellungen linden nur auk Antrag oder bei kristgereckter oder sonst not-