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Bei der Aufgabe von Bestellungen ist unbedingt darauf zu achten, daß nunmehr sämtliche reichsein heitlichen Vordrucke für die praktische Berufsausbil dung nur noch durch die RNSt. Verlags-Ges. m. b. H. und ihre Zweigniederlassungen zur.Auslieferung ge langen. Bestellungen sind an die RNSt. Verlags- Ges. m. b. H., keinesfalls an mich zu richten. An die Landesbauernschaften. — DN. 1942 S. 9. Grunölagen üer Einsatz von Gespannen im Kohlenhandel. — II 8 280/5 vom 24. 12. 1941 —. Die Reichsvereinigung Kohle ist mit Schreiben vom 6. 12. 1941 an mich mit der Bitte herangetreten, dahin zu wirken, daß landwirtschaftliche Gespanne, die zur Zeit der winterlichen Arbeitsruhe für land wirtschaftliche Arbeiten zeitweise nicht benötigt wer den, gegen Bezahlung zu den ortsüblichen Tarifsätzen sür die Kohlenabfuhr zur Verfügung gestellt werden. Wegen der starken Verschiedenartigkeit der Verhält nisse in den einzelnen Gebieten, Betriebsgrößen und Wirtschaftszweigen sehe ich davon ab, eine generelle Anweisung über den Einsatz von landwirtschaftlichen Gespannen für die Kohlenabfuhr zu erteilen. Ich halte es aber für dringend notwendig, daß etwaigen in dieser Hinsicht von den Obmännern des Kohlen handels in den einzelnen Ortschaften vorgebrachten Wünschen entsprochen wird, soweit das die betriebs wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse zulassen. Wenn also derartige Wünsche von den Obmännern des Kohlenhandels an die KVsch. bzw. OVF. heran getragen werden, so ist in jedem Falle zu prüfen, ob ihnen entsprochen werden kann. Eine Ablehnung kommt nur in Frage, wenn diesem Einsatz unüber windliche Schwierigkeiten, sei es wegen der betriebs wirtschaftlichen Verhältnisse, sei es wegen der ungün stigen Verkehrslage oder aus anderen zwingenden Gründen entgegenstehen. Setnebsführung. Abdruck dieser Anordnung hat die Reichsvereini gung Kohle erhalten, welche die Obmänner des Kohlenhandels unterrichten wird. An die Landes- und Kreisbauernschaften und zur Unterrichtung der OBF. — DN. 1942 S. 15. Hofkartenheft. — II 8 30» vom 2. 1. 1942 —. Es hat sich gezeigt, daß in Realteilungsgebieten bei der dort in der Mehrzahl der Betriebe vorherr-- schenden ausgedehnten Streulage der bewirtschafte ten Grundstücke der in dem Anhang des Hofkarten heftes (S. 12/13) enthaltene Vordruck für den Anbau plan vielfach nicht ausreicht, um sämtliche Flurstücke eines Betriebes aufzuführen. Diesem Umstand Rech nung tragend, hat die RNSt. Verlags-Ges. m. b. H., Berlin N4, Linienstr. 139/140, für den Anbauplan des Hofkartenheftes (Vordruck 1715, Vestell-Nr. 306) besondere Einlegebogen hergestellt, die zum Preise von 2,50 RM je 100 Stück von der Herstellerfirma zu beziehen sind. An die Landes- und Kreisbauernschaften, Landwirtschaftsschulen und Wirtschaftsberatungs stellen und zur Unterrichtung der OBF. — DN. 1942 S. 16. Lanöbau. Vodenuntersuchungen. — IIc 1013 vom 24. 12. 1941 —. Die nach meiner Anordnung vom 29. 1. 1941 — IIE 1013 — (DN. S. 53) für die Bericht erstattung und Führung des Verwendungsnachweises über Reichsbeihilfen zur Verbilligung von Boden untersuchungen vorgeschriebenen Vordrucke sind in Zukunft von den Landw. llntersuchungsämtern direkt bei der RNSt, Verlags-Ges. m. b. H., Berlin N4, Linienstr. 139/140, zu beziehen. Der Preis beträgt: Bestell-Nr. 901 (Bericht): Einzelpreis 0,04 RM; 100 Stück 3,30 RM. Bestell-Nr. 902 (Nachweis): Einzelpreis 0,04 RM; 100 Stück 3,20 RM. An die Landesbauernschaften, Landw. Untersuchungsämter. — DN. 1942 S. 15. Tierzucht. Gewinnung und Sammlung von Tierhaaren und Federkielen. — II v 1023/1 vom 2». 12. 1941 —. In Ergänzung zu meinen Anordnungen vom 2. 10. 1936 — II v 5479 — (DN. S. 326) und vom 10. 9. 1937 — II O 5653 — (DN. S. 339) teile ich folgendes mit: Im Interesse der kriegswichtigen Rohstoffversor gung ist es die Pflicht eines jeden Tierhalters, die in seiner Wirtschaft anfallenden bzw. gewonnenen Tier haare und Federkiele einer nützlichen Verwendung zuzuführen. Ich weise darauf hin, daß die im Groß- deutschen Reich anfallenden Roß-, Kuh- und Ochsen schweifhaare nicht nur der Beschlagnahme, sondern auch der Anordnung der Reichsstelle für Wolle und andere Tierhaare — Mbl 4 — vom 24.2.1939 bzw. der Bekanntmachung bl? 5 — vom 24. 2. 1939 unter-