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3. Reiseauslagen rum Lesuch erkrankter oder in den KVocbsn bskindlicher pamilienange- böriger, 4. Kosten kür Heilstätten- und Badekuren irn Tkusland, rnit Tkusnshme der källs nach KIr. 4 Tkbs. 3 Buchst. c, 5. Kosten kür Reiseausstattungsgegenständs, -wie Rsisedscksn, Kokker, Lhermosklaschen NSW., 6. Kosten kür ^immsrausstattungsgegsnständs, wie Oken aller vkrt, Krankentische, Kranken- stüble, kssspulte nsw., 7. Kosten kür Osburtsanrsigen Decker ^.rt, 8. Tkukwsndungen kür die Unterbringung kürper- licb ocksr geistig unheilbarer Kranksr in Liscbsnanstaltsn, Irrenanstalten nsw., 9. Ivlebraukwsnd, der durch Vsrwsnciung von kuxusmaterlalisn, wie Ooldlegierungen, Lchildpatt nsw., an plllksmitteln gegen orga- niscbs kekler bedingt ist — Hinweis auk klr. 11 —, 10. Kosten kür lodesanreigsn jeder -krt, 11. Kosten kür Irauerklsidung, 12. Kosten kür Orabdsnkmälsr, 13. Omrugskosten irn Zusammenhang rnit einem Osburts- oder Dodsskall, 14. Kosten einer Leichen überkülrrung nach einem nnüersn Beisstrungsort als dem kür den Lterbeort Zuständigen. Ist der Iod jedoch während einer Dienstreise oder dienstlichen Abordnung oder vor der -kuskübrung eines dienstliclr angeordnetsn Dmrugs auüsrhalb des dienstlichen V/obnsitres des Verstor- hensn stngetrsten nnd wird dis Keichs an den ehemaligen dienstlichen "Wohnsitz übsr- kührt, so kann ru den angemessenen Kosten der Dberkührung eins Beihilks his ru tOO vld gewährt werden. KVird die Keichs in der- srtigen Bällen an einen Änderen Ort als den ehemsligen dienstlichen V/ohnsitr übsrkührt, so dürken dis vbsrkührungskosten nur in Orenren dss Betrages berücksichtigt werden, der Kei einer. Qberkührung sn den eksmÄligen dienstlichen KVolmsitr angsmsssen gewesen . wäre. Kriegsmäkiger Bin^atr gilt nickt als dienstliche Abordnung im Linn dieser Bs- stimmung. (2) klicht hsihilkekähig sind vkukwsndungsn, die dadurch erkordsrlich geworden sind, dsk ein pklicht- vsrsicherter oder Bürsorgsberechtigter dis ihm ru- stehenden ksistungen nicht in Anspruch genommen hat. j3j Die obersten Dienstbehörden oder dis von ihnen besonders ermächtigten Ltellen können beim Vorlisgsn einer wirtschaktlichen blotlage ru nicbt- beibilkekähigsn -kukwendungsn sine Unterstützung uns den planmäkigen Ontsrstütrungsmitteln ge währen. blr. 14. Veriskren (1) Dis nach den Bsihilksgrundsatrsn gestellten -Anträge werden entgegengenommsn, bsÄrbellet und entschieden. I . II III IV V . im übrigen ükksntliclren Dienst von den ober sten Dienstbehörden oder den von ihnen be stimmten Ltellen. Die Anträge sind unter Verwendung des Borm- blatts 1 nach KVahl des Tkntragsberechtigten un- mittslbar oder über dis Beschäktigungsdienststells bei der Bsstsstrungsstells vorrulsgen und vertrau lich ru behandeln. Btwa erkorderllcbe Beststellun- gsn sind ru trekken, ohne den Antrag oder seine Anlagen an dis ersuchten Ltellen wsitsrrugeben. Dis Kassenanweisung srkolgt nach Bormblatt 2, die Entscheidung auk Anträge nach dir. 9 mit Form blatt 3. (2) Leibllkekähige Tkukwendungen sind möglichst bald und möglichst in einem Tkntrsg geltend ru machen. Bsihilksanträgs, bei denen der Ossamt betrag der bsihilkekählgen Tkukwendungon 12 RkVl nicht erreicht, können dem Antragsteller unbe arbeitet rurückgegsbsn werden. (3) Beihilken können in einem gerichtlichen Verkahren nicht geltend gemacht werden, kühlt sieb der TkntrsgsteUsr durch eins unrichtige Hand habung der Belhilksngrundsätrs beschwert, so ksnn er im Weg der ^kuksichtsbescbwerde dis nächst- höhs/s Ltslls anruken. Diese entscheidet endgültig. -j4) Beibilksksbige Tkukwendungen können kür die dem Tkntragsmonat vorangehenden l2 kkonate geltend gemacht werden. Verspätet geltend ge machte bsihilkekähige Tkukwendungen brauchen nicht berücksichtigt ru werden, es sei denn, dsk den ^.ntragstellsr an der verspäteten Vorlage kein Verschulden trikkt. (5) Hat der Antragsteller bestimmungswidrig versäumt, die Bntschsidung der Bsstsstrungsstslle über dis Beibllkekähigksit von Tkukwendungsn vorher sinruholsn — Hinweis auk hlr. 4 ^.bs. 3 Luchst, c, blr. 7 ^kbs. 1 2ikk. 1, blr. 8 vkbs. 1 und hlr. 9 ^.bs. 1 und 3 —, so wird eins Beihilks nur ge währt, wenn das Versäumnis entschuldbar ist. (6) -kük eins ru erwartende Bsihilke können an gemessene ^.bschlagsrahlungsn geleistet werden. (7) Die Bsstsetrungsstells bat bei Bsibllken von mehr als 500 RK1 — bei KKeilstättsnbehandlungsn oder Badekursn von mehr als 1000 RKl — dem Antragsteller aukrugsgeben, die mit dem Antrag vorgelsgtsn Lslsgs kür die bsikilkskahlgen ^.ukv/en- dungen noch drei üsbre nsch dem Bmpkang der Beihilks aukrubewahrsn und kür eins Binkordsrung bereit ru halten. blr. 15. Bereitstellung der Beikiikemittel l1) Die Leihilkemittsl werden innerhalb der kteicbsverwaltung, mlt Ausnahme der Reichsbahn und Reichspost, vom Reichsminister der Binanrsn ru Beginn des Rechnungsjahres in Pauschbeträgen rur Verkügung gestellt und, soweit sie sieb als nicht ausreichend erweisen, auk Antrag verstärkt, klach dem 31.lVlärr dsrk über die kür das abgslaukens Rechnungsjahr rugewiesensn lvlittsl nicht mehr verkügt werden. (2 ) Im übrigen werden die erkorderlicben lvlit- tsl durch den Haushalt bsreitgestellt. 3 e r l i n, 25. duni 1942. ver Reichsminister der kinsnren Orak Lchwerin von Krosigk 7k 5 200—297 IV