firbeitsleben unö Herufsorünung. Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehr stellenoermittlung von Melkern und Tierpflegern. — I8 365 vom 23. 12. 1341 —. Der Reichsarbeitsminister hat im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern den mir am 2. 12. 1937 — II 5813 8 0/1 — unter Befristung bis zum 30. 11. 1940 erteilten Auftrag zur nichtgewerbs mäßigen Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung von Melkern und Tierpflegern — vgl. meine Anordnung vom 14. 2. 1938 — I8 102/38 — (DN. S. 103) —, der inzwischen bis zum 30. 11. 1941 verlängert war, in dem bisherigen Um fange weiterhin bis zum 3Ü. 11. 1942 verlängert. An die Landesbauernschaften. — DN. 1942 S. 7. Herufsausbilüung unü wirtschastsberatung. Jährliche Annahmezahlen des mittleren Forst dienstes (Privatforstwartlaufbahn). — II 176/4 vom 23. 12. 1941 —. Die Meldungen über Annahme von Privatforst wartlehrlingen zur mittleren Forstlaufbahn zum 1. 4. 1941 haben ergeben, daß für 1941 n u r 39 Pri vatforstwartlehrlinge bei einem jährlichen Eesamt- bedarf von 180 angenommen wurden. Es ist daher not wendig, daß viel mehr für diese Laufbahn geworben wird, um so mehr, als durch den Krieg auch in den Reihen der Anwärter der mittleren Forstlaufbahn Verluste entstanden sind bzw. eine große Anzahl Anwärter zum Heeresdienst eingezogen ist. Ebenso werden auch die in Frage kommenden Forstarbeiter, welche die künftigen Forstwartlehrlinge stellen, zu meist zur Wehrmacht einberufen sein. Trotzdem muß immer wieder — wenigstens annähernd — versucht werden, die Vedarfsziffern bei der Annahme zum 1. April j. I. zu erreichen. Die LBsch. haben sich daher mit den Privatforst verwaltungen in Verbindung zu setzen und diese in die Werbung einzuspannen, um auch die Forst arbeiter und Waldarbeiterlehrlinge hinreichend über die mittlere Forstlausbahn und die Ausbildung des Forstwartes aufzuklären. — Im übrigen ist damit zu rechnen, daß in Kürze die Ausbildungsvorschriften für die Privatwaldarbeiterlehrlinge erlassen werden. An die Landcsbauernschaftcn, Forstabteilungen (außer Alpenland, Donauland, Südmark). — DN. 1942 S. 7. Probezeit und Lehrvertragsabschluß. — II^ 199 vom 22. 12. 1941 —. Es besteht immer noch der Irrtum, daß der Lehrvertrag erst nach Ablauf der Probezeit abzu schließen ist. Diesem Irrtum ist bei den Arbeits gemeinschaften der Lehrherren, Lehrfrauen und Lehrmeister entgegenzutreten. Die Probezeit ist viel mehr ein Teil des Lehrverhältnisses und wird durch den Lehrvertrag ebenso vereinbart, wie alle übrigen für das Lehrverhältnis gültigen Abmachungen. Der Regelfall ist es also, daß die Lehrverträge vor dem Beginn des Lehrverhältnisses abgeschlossen und von der LBsch. genehmigt werden. Die für die Ein reichung der Lehrverträge nach Beginn des Lehrver hältnisses festgesetzten Fristen geben nur äußerste Termine, nach deren Verstreichen strafe fällig wird. An die Landesbauernschaften. — DN. 1942 S. 7. Gebühr für die Brennergehilfenprüfung. — II 138/6 vom 22. 12. 1941 —. In dem Vordruck betr. Anmeldung zur Vrenner- gehilfenprüfung — Ur 9 Vestell-Nr. 778 — ist ein Druckfehler unterlaufen. Auf der Rückseite des Vor drucks ist die Prüfungsgebühr unter II und III mit 10 RM angegeben. Nach den Bestimmungen des RNSt. für die Ausbildung zum landwirtschaftlichen Brenner vom 25. 9. 1941 Prüfungsordnung Ziff. 15 Abs. 2 beträgt die Gebühr jedoch 20 RM. Der Fehler ist in den bereits gelieferten Druckstücken zu berichtigen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1942 S. 8. Einstellung von Angehörigen fremder Staaten als Lehrlinge in die Berufe des RNSt. und An erkennung von Angehörigen fremder Staaten als Lehrmeister. — II 190 vom 24. 12. 1941 —. I. Durch die Anordnung betr. Stellung der Fremd völkischen im Arbeitsleben und in der Berufsordnuna vom 19. 8. 1941 — l 8 109 — (DN. S. 610) ist unter LII2 angeordnet worden, daß Fremdvölkische nicht in die durch die Ausbildungsordnung des RNSt. an erkannten Fachberufe der Land- und Forstwirtschaft ausgenommen werden dürfen. Wer Fremdvölkischer im Sinne dieses Verbotes ist, legt dieselbe Anord nung unter I—III dar. Wer nach der Anordnung vom 19. 8. 1941 — 18 109— (DN. S. 610) nicht als Fremdvölkischer zu behandeln ist, kann zu den Berufen des RNSt. zu gelassen werden und darin eine Lehre ableisten, Lehr gänge besuchen und Fachprüfungen ablegen. Dafür gelten dieselben Bestimmungen wie für reichsdeutsche Personen. Es ist noch darauf hinzuweisen, daß die unter II Ziff. 3 der Anordnung genannten Angehöri gen germanischer Völker in der Klammer nur als Beispiele aufgeführt worden sind. Außer den hier genannten werden auch Angehörige weiterer germa nischer Völker entsprechend behandelt, soweit dies nicht im Einzelfall der Person politische Gründe ver- Bei der Anrechnung einer Ausbildungszeit oder Berufstätigkeit und bei der Anrechnung von Fach- eine Ordnungs- § bieten.