DN. 1942 Nr. 1 6 Ich werde künftig den Bestimmungen entspre chend jeden derartigen Antrag ablehnen, sofern nicht tatsächlich ein Ausnahmefall vorliegt. Auch die Bestimmungen in 88 11 und 16 der Beihilfengrundsätze, wonach vor Beginn einer Heil stättenbehandlung bzw. einer Badekur das Zeugnis eines Versorgungsarztes vorliegen must, werden vielfach nicht beachtet. Es wird darauf hingewiesen, daß die Einhaltung dieser Vorschriften zwingend ist und ihre Nichtbeachtung die Ablehnung des nach träglich gestellten Antrages zur Folge haben wird. Bei der Wichtigkeit dieser Bestimmungen, die sich für den einzelnen in finanzieller Hinsicht erheb lich auswirken können, sind sämtliche Dienstange hörigen sofort von dieser Anordnung in Kenntnis zu setzen. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1942 S. 3. Bekanntgabe von Gesetzen, Verordnungen usw. — II 900 vom 24. 12. 1941 —. Durch Anordnung vom 22. 12. 1939 — IVK II 24 216 — (DN. 1940 S. 3) habe ich bestimmt, daß die im 1. Reichsgesetzblatt Teil I, 2. Reichshaushalts- und Vesoldungsblatt, 3. Reichsministerialblatt der Landwirtschaftlichen Verwaltung, 4. Amtliche Mitteilungen des Reichstreuhänders für den öffentlichen Dienst veröffentlichten Gesetze, Verordnungen usw. ohne weiteres für den RNSt. gelten, sofern nicht in den DN. oder durch Rundschreiben etwas anderes be stimmt wird. Nachdem die Verordnungsblätter zu 3 und 4 erweitert worden sind, ergänze ich meine Anordnung dahin, daß die im LwRMVl. unter Abschnitt „Wasserwirt schaft" und die in den Amtlichen Mitteilungen unter Ab schnitt IV für die Geschäftsbereiche der einzelnen Verwaltungen bekanntgegebenen Bestimmungen nicht im Bereich des RNSt. Anwendung zu finden haben. Die An wendbarkeit derartiger Sonderbestimmungen wird jeweils besonders bekanntgegeben. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1942 S. 3. Orts-, Bezirks- und Kreisbauernführer. (erneute Veröffentlichung.) — II Vf. 0» 211 vom 24. 12. 1941 —. Zu Orts-, Bezirks- und Kreisbauernführern dürfen Personen, die nach dem 31. 12. 1910 geboren sind, nur dann vorgeschlagen bzw. ernannt werden, wenn sie Mitglied der Nationalsozialistischen Deut schen Arbeiterpartei sind oder wenn von der zu ständigen Eauleitung der NSDAP, eine ausdrück liche und schriftliche Bestätigung vorliegt, dast gegen die Verwendung als Vauernführer keine politischen Bedenken bestehen. * An die Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1942 S. 6. Zinanzverwaltung unö Haushalt. Verwendung von Neichsmitteln als Selbstbewirt schaftungsmittel. — V8 I 7581/1 vom 22. 12. 1941 —. Der RMfEuL. hat sich mit Zustimmung des Rechnungshofes des Deutschen Reiches mit Erlaß vom 1. 12. 1941 — I /V 9 — 1496 — damit einver standen erklärt, daß die Reichs- und preußischen Staatsbeihilfen, die der RNSt. aus den Haushalten des RMfEuL. und der Preußischen Landwirtschaft lichen Verwaltung für landwirtschaftliche Förderungs maßnahmen erhält, den Außendienststellen der LBsch. zur Selbstbewirtschaftung gemäß 8 10—14 RZSt. überwiesen werden, soweit sie entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu sächlichen Verwaltungsausgaben verwendet werden dürfen. Für die Behandlung nicht verbrauchter Reichs- E.-Mittel gelten allein die Vorschriften des 8 13 RZSt. Weitergehende Sonderanordnungen sind überholt. An die Reichsdienststellen, Landesbauernschaften. — DN. 1942 S. 5. Kasfenwesen. Eiserne Sparkonten — Krankenkassenleistungen. — V6 II 16 vom 23. 12. 1941 —. Nach einer Zweiten Durchführungsverord nung des Reichsministers der Finanzen vom 13. 12. 1941 (RGBl. I S. 768) werden die Barleistun gen der gesetzlichen Krankenversiche rung nach dem Erundlohn ohne Abzug der Eiser nen Sparbeträge berechnet. Die Aushänge über das Eiserne Sparen sind hiernach in die Augen fallend zu ergänzen. An die Reichsdienststellen, Landesbauernschaften, sowie zur Unterrichtung der Zusammenschlüsse. — DN. 1942 S. 3.