Volltext Seite (XML)
Inhalt. Organisation und allgemeine Verwaltung: Anordng. 19.12.1941, Führung von Dienstsiegeln durch Weinbau ämter S. 3. Personalverwaltung: Anordng. 22.12.1941, Notstandsbei hilfen für Anfertigung eines Zahnersatzes S. 3. — Anordng. 24.12.1941, Bekanntgabe von Gesetzen, Ver ordnungen usw. S. 5. — Anordng. 24.12.1941, Orts-, Bezirks- und Kreisbauernführer (erneute Veröffent lichung) S. 6. Finanzverwaltung und Haushalt: Anordng. 22.12.1941, Verwendung von Reichsmitteln als Selbstbewirtschaf tungsmittel S. 5. Kassenwesen: Anordng. 23.12.1941, Eiserne Sparkonten — Krankenkassenleistungen S. 5. Arbeitsleben und Bcrufsordnung: Anordng. 23.12.1941, Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehrstellen vermittlung von Melkern und Tierpflegern S. 7. lung von Angehörigen fremder Staaten als Lehrlinge in die Berufe des RNSt. und Anerkennung von Ange hörigen fremder Staaten als Lehrmeister S. 8. — An ordng. 2.1.1942, Bestimmungen des RNSt. für die praktische Ausbildung zum Landwirt und Bestimmungen des RNSt. für die Ausbildung zur ländlichen Haus wirtschaftsgehilfin und zur ländlichen Wirtschafterin S. 10. — Anordng. 2.1.1942, Drucksachen für die prak tische Berufsausbildung S. 9. Grundlagen der Betriebssührung: Anordng. 24.12.1941, Einsatz von Gespannen im Kohlenhandel S. 15. — An ordng. 2.1.1942, Hoskartenheft S. 16. Landbau: Anordng. 24. 12. 1941, Bodenuntersuchungen S. 15. Tierzucht: Anordng. 20.12.1941, Gewinnung und Samm lung von Tierhaaren und Federkielen S. 15. Gartenbau: Anordng. 22. 12. 1941, Mindestkeimfähigkeit bei AKZ.-Saatgut von Radies S. 17. Technik in der Landwirtschaft: Anordng. 22/ 12. 1941, Treibriemenbewirtschaftung S. 17. Hinweise aus nicht abgedruckte Verfügungen: S. 17. Anschriständerung: S. 19. Organisation unö allgemeine Verwaltung Berufsausbildung und Wirtschaftsberatung: Anordng. 23. 12. 1941, Jährliche Annahmezahlen des mittleren Forstdienstes (Privatsorstwartlaufbahn) S. 7. — An ordng. 22.12.1941, Probezeit und Lehrvertragsabschluß S. 7. — Anordng. 22.12.1941, Gebühr für die Brenner gehilfenprüfung S Anordng. 24. 12. 1941, Einstel- Anordnung des NBF. betr. Führung von Dienstsiegeln durch Weinbau ämter. — VK I 235 vom 19. 12. 1941 —. 2n Ergänzung meiner Anordnungen betr. Füh rung von Dienstsiegeln vom 3. 12. 1934 — IVK I 2664/34 — (DN. S. 185) und betr. Einführung der Bezeichnung „Weinbauämter" vom 25. 9. 1941 — VK I 154/2 — (DN. S. 706) erteile ich den Weinbauämtern die Ermächtigung zur Führung eigener Dienstsiegel mit dem Hoheitszeichen des RNSt. und der Um- schriftung: Äußerer Kreis: Reichsnährstand Landesbauern schäft Innerer Kreis: Weinbauamt Die Dienstsiegel werden auf Anforderung durch mein VA. ausgehändigt. Auf die Beachtung des § 57 EONSt. und der Anordnung betr. Sorgfalt bei der Handhabung des Dienstsiegels vom 8. 6. 1940 — IVK I 235 — (Rund schreiben) sind die Leiter der Weinbauämter hinzu weisen. An die Landesbauernschaften, Weinbauämter. — DN. 1942 S. 3. Personalverwaltung. Notstandsbeihilfen für Anfertigung eines Zahn ersatzes. — VK ll 252 vom 22. 12. 1941 —. In Z 23 der Veihilfengrundfätze in der Fassuktg der Rundverfügung des Reichsministers der Finanzen vom 14. 5.1941 (RGBl. S. 143) ist vorgeschrieben, daß bei Anfertigung eines Zahnersatzes (Kronen-, Platten- und Vrückenarbeiten usw.) vor Beginn der Behand lung eine Entscheidung der Bewilligungsstelle über die Veihilfefähigkeit dieser Kosten unter Beifügung eines Zahnbildes (Zahnschema) sowie eines Kosten anschlages herbeizuführen ist. Diese Bestimmung wird vielfach nicht beachtet. Es mehren sich die Fälle, in denen Dienstangehörige, bei denen bereits die Behandlung durchgeführt worden ist, nachträglich vorstellig werden mit der Bitte, von dem Erfordernis der vorherigen Herbeiführung einer Entscheidung Abstand zu nehmen. Als Begründung wird fast durchweg angeführt, daß diese Bestimmung dem Dienstangehörigen nicht bekannt gewesen ist. Ich weise darauf hin, daß eine Abweichung von der Vorschrift des 8 23 Abs. 1 der Beihilfengrund sätze nur möglich ist, wenn die Entscheidung infolge besonderer Umstände vorher nicht eingeholt werden kann (8 23 Abs. 2 AAO.). Es müssen also tatsächlich Gründe vorliegen, die dem Dienstangehörigen die Einhaltung dieser Bestimmung unmöglich machen bzw. sie so erschweren, daß ihm die vorherige Herbei führung der Entscheidung nicht zugemutet werden kann. Die Unkenntnis dieser Bestimmung kann nicht als Entschuldigung angesehen werden.