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versetzte Wekrmacktangskörlge, Beamte und An gestellte 6er Bskörden und sonstiger Dienst stellen, clie sus dienstlicken Oründen in einem anderen Ort sls ikrsm Woknort tätig sind, ikre Lkekrsusn oder Lamilienangekörigen sn ikren Dätigkeitsort nsckkommen lssssn, auck wenn sie ikre Woknung srn biskerigen Woknort bei- bekalten. Durck clersrtige, sut längere 2sit aus- gedeknte Lesucke werden Wokn- uncl Dnter- bringungsräume unnötig besnspruckt uncl cler rur Verfügung stelrencle Woknraum denjenigen Vollcsgenosssn, clie sut clie Unterbringung in solcken Bäumen angewiesen sind, vorentksltsn. Osnr besonders gilt dies kür möblierte 2immer. 2ur Verringerung der bisr bssteksnden 8ckwierigksiten bitte ick sls der kür dss Wok- nungswessn verantwortlicke Bsicksminister dis Ilmen unterstellten Beamten und Angestellten, die sus dienstlicben Oründen in einem anderen Ort als ibrem Woknort ibre Oblisgenbsiten ru erledigen bsbsn, anrukalten, Lämilienangskürige, kür die besonders Dntsrbringungsräums in TVn- spruck genommen werden, nur in dringenden Lällen und kür eins begrenzte 2sit nsckkommen 2U lassen." ^Vn säintkcks Oienststsken dss KKI8t. — OH 1942 8. 675. VereinlsclitinA der kersonslverwattung tVereinkackunA der VervsItunF) — ITV 2 900 vom 17. 8. 1942 — Durck dis TVnordnungen vom 26. und 28. 5. 1942 — ITV 2/100/11 — (Dkl S. 433) und dss Bund- sckreiben vom 3, 6. 1942 — I 7V 2/100/11 — sind den DLL weltgekende Bekugnisse übertrsgsn worden. 2ur ^Vuskükrung ordne icb nock kolgsndss an: I. 1. Ivlit Bücksickt dsrsuk, dak dis L8L ermäcktigt worden sind, die 8eamten bis 2ur Bes.-Or. 7V 4 selbst 2U ernennen, wird dis TVuswsbl, Vor- merkung, Linberukung und Linsteilung der An wärter kür den gekobenen Verwaltungsdienst den L8sck übertragen. Die LBsck dürken jedock die ibnsn genebmigte Oesamtrakl der kür ein Llauskaltsjskr einrustsllenden TVnwärtsr obne meins Zustimmung nickt übersckreiten. Ober die Linstellung eines Bewerbers ist mir unter TVngsbs dss Lintrittstages und unter öeikügung eines Dersonalkragebogens 2u bericktsn. Die Bemessung der in der TVusbildungs- und ?rü- kungsordnung vorgesckriebsnen Lekrreit der über 16 dakrs alten TVnwärtsr überlasse icb den L8sck. dedock dark ein Lewerber nicbt vor Vollendung des 18. Lsbsnsjakres in den Vor bereitungsdienst beruken werden. Icb weise besonders darauk bin, dak Ls- werber obne dis in KIr. 2 der TVusbildungs- und ?rükungsordnung gekordsrte scbuliscbs Vor aussetzung aut keinen Lall einbsruksn werden dürken, da sie rur Lrükung nickt ^ugelassen werden. Wegen der Zwecklos abgelsistetsn Lskr- und Vorbersitungsrsit- könnte dann ge- gsbsnsnkalls der BKI8t und damit der vsrank wortlic.be Beamte sckadsnssrsat^pklicktig ge- mscbt werden. 2. Dis Lerscktigung ^ur Versetzung der Beamten und Angestellten des gskobenen Dienstes be liebt sicb aucb auk dis Lekrsrinnsn, sokern dis Zustimmung des Begisrungspräsidenten er teilt ist. 3. Dis kür die Versetzung von Lekrsrn erkorder- licbe Zustimmung des - Begierungspräsidsnten ist vor Linreickung eines -Vniragss von der LBsck einrukolen. 4. Die Berecbtigung rur Bstürdsrung bis rur Lss.- Or. TV 4 erstreckt sicb nur auk dis in 8teUen bis ru dieser Besoldungsgruppe getübrten Beamten. Dis Linweisung in eins 8tells nacb Bss.-Or. TV 3 blsibt mir vorbsbslten obne Bücksickt darauk, in welcke Oruppe der Beamte bei der TVn- stsllung oder Lekördsrung singsreikt wird. 5. Durcb die IÜ8tDO und die Anordnung vom 28. 5. 1942 )Dkl 8. 435) sind dis L8L ermäcktigt, TVngestellts bis 2ur Oruppe IV DO TV selbst ein- rustellen oder in diese Oruppsn einrureiken. Diese Lrmäcktigung erstreckt sicb nur auk TVn- gestellts, dis auk 8tsllsn dsr Oruppe IV DO TV und niedriger gekükrt werden, nicbt dagegen auk solcbe, dis aus einer 8tells der Oruppe III und Köber vergütet werden. Dis Lssstrung dieser 8tsllen bebakte ick mir vor. Ls ist also vorker meine Zustimmung ?ur Linstellung brw. Bssckäktigung nack^usucken okne Bück- slckt darauk, ob die TVngsstellten sokort die 8s- 2Ügs nack Verg.-Or. III DO TV oder runäckst sine niedrigere Vergütung erkalten sollen. Lür sine umgeksnde Lrlsdigung der TVnträge werde ick Borge tragen. Dm in der kommenden 2eit in der Lags 2U sein, rur Verkügung stsksnds Angestellte oder 8ewerber auk alle L8sck glsickmäüig ru ver teilen, ist mir jede kreiwsrdends TVngestellten- stslle dss köksrsn Dienstes, unabkängig von der ein^ukolenden Zustimmung 2ur Beendigung eines Dienstverkältnisses, ru melden. 6. Dis Bekanntgabe der Lrnsnnungen von Lin- bsrukenen srkolgt weitsrkin durck das Amts blatt des BKI8t jVsrkündungsblatt). 2u diesem 2wsck sind mir beglaubigte TVbsckriktsn der Lrnennungsurkunde und des Linweisungs- erlasses 2U übersenden. Dis von den L8L susgesprocksnsn Lrnsn- nungen, Bskörderungsn oder Beendigungen des Dienstverkältnisses der Beamten bis ?ur Bes.- 6r. TV 4 sind in den DK4 in gleidker Lorm wie bisker in den Dkl bekanntrugsben. 7. Die Beurlaubung von Beamten und TVngeslell- ten okne Dienstbsrüge bekalte ick mir weitsr kin vor sDV 7, 8 2U § 17 DBO, § 11 TVbs. 10 DO TV). 8. Dis L8L werden ermäcktigt, dis Bsrscktigung 2ur Lükrung dsr Disnstbs^sicknung ,,Ober- kürster i. TV." und „Berirkskörster i. TV." 2u er teilen.