„Richtlinien kür die OeMäkrung eines suker- ordentlicken Zuschusses /um Woknungsgeld- zuscduß 1. Wohnungsgeldzuschußempkängern kann ein außerordentlicher Zuschuß zum Wohnungs- geldzuschuk ohne Binräumung eines Rschts- Anspruches Miderruklich gSMährt Morden, a) Menn sie uns dienstlichen Oründen ver setzt oder in cien Reichsdienst neu eings- stellt Msrden und der Omzug angeordnet ist, b) Menn sie ohne Veränderung des disnst- lichen Wohnsitzes clurch Vermehrung cler Kinderzahl oder cturch das BIsranMachsen cier Linder zu einer Vergrößerung ihres Wohnraums gszMungsn sind, c) Menn ihnen bisher nach meinen Rund- schreiben vom 22. 2. 1939 — W 5260—20 707 IV/38 — und vom 5. 7. 1939 — W 5260— 10 909 IV 2. ^.ng. — ein Außerordentlicher Zuschuß gSMährt Morden Mar, solange die kür die BsMilligung maßgebenden Um stände fortdauern. In den Bällen a und d ist Voraussetzung, daß 1. die Wohnung nach dem 31. 12. 1939 be zogen Murde und 2. eins angemessene Wohnung, deren IVIists mindestens mit 75 vBI durch den Woh nungsgeldzuschuß gedeckt ist, nicht zu er langen Mar oder ist. 2. Lins Wohnung gilt als angemessen, Menn sie der dienstlichen Ztellung, den gesundheit lichen Wntorderungsn und einem angemesse nen Wohnbedürknis unter Berücksichtigung der durch die ^sitvsrhältnisss gebotenen Bin- schränkung entspricht. Ist die Wahl einer teureren Wohnung durch Rücksichten der Bequemlichkeit (z. 8. Zammelhsizung statt Oksnheizung, WsrmMas- serversorgung, besonders günstige Wohnlage usM.) bedingt, so ist ein außerordentlicher Zu schuß nickt zu gSMähren. 3. Oer außerordentliche Zuschuß kann bis aut den Betrag festgestellt Merden, der erforder lich ist, um den (nach den Oshaltskürzungs- bestimmungen gekürzten) Wohnungsgeldzu schuß auk 75 vH der Wohnungsmiete zu er höhen. Oer 2uschukbetrag kür sich allein dar! die Blakte des zuständigen Wohnungs- geldzuschussss nicht übersteigen. Bei Ver setzungen ist der Zuschuß nach dem kür den Versstzungsort zuständigen Wohnungsgeld- zuschuk zu bemessen! er Mird von dem Zeit punkt ab geMährt, von dem ab der Woh- nungsgeldzuschuö des Vsrsstzungsortes zu- stebt. In Orten der Zonderklasss sntkällt der außerordentliche Zuschuß spätestens mit Tik- lauk des zMsiten Kahres nach Beendigung des Krieges. 4. WIs lvkete im Linn dieser Richtlinien ist lediglich dis vertragliche lVliete anzussken. LtMa geleistete Baukostenzuschüsse oder Ab standssummen, die Kosten kür den LrMsrb von Oenossenschaktsanteilen, kür Bersonsn- aukzug oder besonders verlangte Ausstattung der Wohnung, kür Kraktkahrzeugeinstellräums, kür Blaus- und Blutzgärtsn und dgl. soMie Unsvsrluste Megen Vorausleistung der Ivliete kür mehrere Kahre gelten nicht als Bestand teile der lVkets. Lnthält dis vertragliche IVllete auch dis Kosten der Zammelhsizung oder WarmMasser- versorgung, so sind zur Brmittlung der lVliets im Linn dieser Bestimmungen kür die Lammel- Heizung 2hs des dem Wntragsteller zustshen- den (gekürzten) Wohnungsgsldzuschussss ab zusetzen, kür dis WarmMasssrversorgung 5. Bei der BsMilligung eines außerordentlichen Zuschusses nach 2ikk. 1 bis 4 ist ein strsngsr Ivlaüstab anzulegen! dis Wnträgs auk OeMÜh- rung eines außerordentlichen Zuschusses müssen durch entsprechende Unterlagen, z. 8. Lmpkangsbescheinigung über bezahlte Woh- nungsmiste, beglaubigte Wbschrikten des Ivliet- vertrages usM. belegt sein. 6. Oie außerordentlichen Zuschüsse gelten haus- haltsrechtlich als Unterstützungen. Bis sind innerhalb der VerMaltungsn und Betriebs des Keichs aus den Zmsgabemitteln kür Unterstützungen zu leisten. 7. Ich erkläre mich auk Orund des § 14 OKO damit einverstanden, daß mit der BeMilligung des außerordentlichen Zuschusses zum Woh- nungsgsldzuschuß gleichzeitig die Anerken nung der Wohnung als klotMohnung im Zinn des § 5 Wbs. 4 IKKO und der hlr. 14 DVOzOKO verbunden ist. Oie Wbkindung des Inhabers einer bezuschuüten Wohnung mit Omzugs- kostenentschädigung beim Umzug aus der be- zuschußten Wohnung in eins kür ikn ange messene OauerMohnung regelt sich ohne Mei- teres nach den vorbezeichneten Omzugs- kostenvorschrikten. 8. klachzaklungen auk Orund der vorstehenden Bestimmungen vom Zeitpunkt der Wuskükrung des Umzugs USM. bis zum 31. 3. 1942 sind aus geschlossen." -W dis Reicks- und Nachgeordneten vienststsllsn. — OKI 1942 8. 355. UtelAkstsItung und Wuiinsckunß von vrucRsckrikten — IVO IV 432/08 vom 1. 5. 1942 — In Ergänzung der Anordnung betr. schriftstel lerische Arbeit und Vortragstätigkeit der Disnst- angehörigen des RIKLt vom 3. 4. 1941 — VW II 170 — (OKI L. 246) ordne ich an, daß bei Druckschriften, die von Dienststellen des RhlLt herausgegsben Mer ken, als Herausgeber nur der RBlZt bzM. dis BBsch ohne nähere Bezeichnung der Dienststelle erscheint.