2. Die LBsch. legen mir alle Erbhofveräußerungs sachen vor, in denen sie gegenüber der KBsch. oder gegenüber den Bauerngerichten die Zulassung einer Person zum Erwerb des Erbhofes befür worten wollen, die nicht Landwirt ist. Beschlüsse der Bauerngerichte, die derartige Personen, sei es mit oder sei es gegen den Willen des LBF-, zum Erwerb eines Erbhofes zulassen, sind mir zur Stellungnahme vorzulegen. Zur Vermeidung vor zeitiger Rechtskraft ist jeweils vorsorglich Be schwerde einzulegen. II. 1. Diese Anordnung gilt auch für alle bereits schwe benden Genehmigungsverfahren nach 8 37 Abs. 2 REE. 2. Die Anordnung gilt nicht für die Veräußerungen von Erbhöfen und Erbhofland für öffentliche Zwecke (hier liegt kein Sippenwechsel vor). 3. Nach dem 1. 9. 1939 rechtskräftig gewordene Be schlüsse der Anerben- und Erbhofgerichte, durch die Nichtlandwirte zum Erwerb eines Erbhofes zuge lassen worden sind, sind mir auf dem Dienstwege vorzulegen. Frist für die Meldung der KBsch. an die LBsch. 10. 3. 1941; für die Meldung der LBsch. an mich 10. 4. 1941. Die Dienststellen, die keinen T»mt» derartigen Fall zu berichten haben, erstatten Fehl anzeige. III. Die grundsätzliche Haltung, die die Dienststellen des RNSt. im Verfahren zur Genehmigung eines Sippenwechsels nach 8 37 Abs. 2 REG., insbesondere im Hinblick auf die Auswahl des neuen Eigentümers einzunehmen haben, ist in dem Aufsatz „Die erbhof rechtliche Bodenverfassung als Zuchtgesetz — Sippen wechsel von Bauernhöfen als Neubildung deutschen Bauerntums" niedergelegt, dessen erster Teil im November-Heft 1940 der Zeitschrift „Odal" ver öffentlicht ist. Der zweite Teil erscheint im Februar- Heft 1941 der gleichen Zeitschrift. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1941 S. 84. Lanöbau. Tabakanbauwerbung durch I. T. Heber, Brünn. — NE 83V vom 13. 2. 1941 —. Wie mir mitgeteilt wird, versendet vorstehende Firma Flugblätter an die OBF. und wirbt für Tabakanbau zur Eigenversorgung mit der Empfeh lung, hierdurch den Tabakanbau zu erlernen, um dann später ein Kontingent für gewerblichen Tabak anbau erhalten zu können. Diese Empfehlung ist irreführend, da es nicht beabsichtigt ist, Anbau zur Eigenversorgung, der im übrigen auf 50 qm be schränkt ist, als Grundlage für späteren gewerblichen Tabakanbau zu betrachten. Weiterhin kann nicht empfohlen werden, die in dem Flugblatt geforderten Mittel für Beratung sowohl des Anbaues als auch der Fermentation an vorstehende Firma zu zahlen, da das von dieser empfohlene Fermentationsver fahren trotz Nachprüfung durch zahlreiche amtliche Dienststellen einschließlich des RNSt. seine Brauch barkeit nicht hat beweisen können. Es kann daher nur vor dieser unnützen Eeldausgabe gewarnt werden. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1941 S. 8S. Hinweise auf nicht abgeüruckte Verfügungen. Hinweise auf Anordnungen des Verwaltungsamtes des Reichsbauernführers: 1. Stellung des Bevollmächtigten des Deutschen Reiches bei der dänischen Regierung (IVK I 222/6 vom 8. 2. 1941) 2. Kinderzuschläge (IV4e II 220/4 vom 10. 2.1941) 3. Kündigung von Probedienstverhältnissen (IV/I II 400 vom 11. 2. 1941) 4. Landwirt Arthur Paul (IVK II 3 p 41 vom 12. 2. 1941) 5. UK.-Stellungen (IVK II LS 11 vom 11. 2. 1941) 6. Beurlaubung von landw. Betriebsführern zur Früh jahrsbestellung (18 343/11 vom 11. 2. 1941) 7. Erhöhung der Mischungsgrenze bei Erünlandsaaten (II 6 430/2 vom 10. 2. 1941) 8. Schutzanstrichmittel für Kartoffeleinsäuerungsbehälter (II S 761/2 vom 8. 2. 1941) 9. Rapsglanzkäfer-Fangapparate (II L 925/4 vom 8. 2. 1941) 10. Richtlinien für den Bezug von kupferhaltigen Pflanzenschutzmitteln und Borax (II L 912 vom 10. 2. 1941) 11. Anordnung über den Verkauf von Nutzpferden vom 20. 2. 1940 (II v 230 vom 10. 2. 1941) 12. Zusammenarbeit mit dem Selbstversorgergartenbau (II L 170 vom 13. 2. 1941) 13. Gemeinschaftsanlagen zur Arbeitsentlastung der Landfrau (II N 210 vom 10. 2. 1941) Druck: Reichsnährstand Verlags-Ges. m. b. H., Berlin N 4, Linienstratze 139/140.