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tere Verwendung dieser Schriften für die Nach wuchsgewinnung gehen den LBsch. noch besondere Anweisungen zu. 4. An Stelle der für Januar in Berlin vor gesehenen auf später verschobenen Reichstagung habe Termin ich für den Monat Mai eine gemeinsame Arbeits besprechung der beteiligten LAL. mit den Eauland- schulreferenten des NSLB. und den Referenten für Berufsberatung an den Landesarbeitsämtern in Aussicht genommen, die der rechtzeitigen Vorberei tung einer künftig laufend fortzuführenden im voraus geplanten Nachwuchsgewinnung unter Auswertung der Ergebnisse der diesjährigen Arbeit dienen soll. Hierzu erhalten die LBsch. zu gegebener Zeit nähere Anweisungen. 6. Ich mache es den mir von den KBF. benann ten verantwortlichen Mitarbeitern für die Nach wuchsgewinnung zur Pflicht, sich in den kommenden letzten Wochen vor der Schulentlassung noch vordring lich für die Sicherung eines zahlen- und leistungs mäßig ausreichenden Nachwuchses für die landwirt schaftlichen Berufe, insbesondere die Landarbeitslehre einzusetzen. Ich nehme hierzu Bezug auf meine An ordnung vom 12. 12. 1940 — I6 322 — (DN. S. 891). Ich weise noch auf die in dem derzeitigen großen Nachwuchsmangel im Erwerbsgartenbau be gründete Notwendigkeit hin, auch den Lehrstellen in diesem Berufszweig der Landwirtschaft wieder in stärkerem Maße als bisher Jugendliche zuzuführen. Abschließend spreche ich die Erwartung aus, daß die unter Abschnitt II Ziff. 4 meiner angeführten Anordnung erbetenen Unterlagen fristgerecht und lückenlos bei mir eingehen. Die LBsch. haben den KVsch. hierzu entsprechende Meldefristen zu setzen. An die Landes- und Kreisbauernschaften und zur Unter richtung der Ortsbauernführer. — DN. 1941 S. 81. Recht. Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken, Grundstücksgeschäfte der Gemeinden. — I Oä 39 vom 10. 2. 1941 —. Eine LBsch. führt neuerdings wiederum Klage darüber, daß die Gemeinden Erundstücksgeschäfte abschließen, die bodenpolitisch unerwünscht sind. Sie bemerkt, daß zwar die Möglichkeit bestehe, über der artige Rechtsgeschäfte bei der Dienstaufsichtsbehörde Beschwerde zu führen; diese setze aber voraus, daß die Dienststellen des RNSt. in jedem Falle hiervon Kenntnis erlangten. Die LBsch. hat angeregt, beim Reichsminister des Innern einen Runderlaß zu be antragen, wonach jede Gemeinde gehalten sein soll, die von ihr beabsichtigten oder getätigten Rechts geschäfte den Dienststellen des RNSt. mitzuteilen. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirt schaft will diese Anregung nur dann weitergeben, wenn ihm entsprechende konkrete Fälle als Unter lagen unterbreitet werden. Es ist daher zu berichten, ob derartige Fälle den LBsch. zur Kenntnis gelangt sind. An die Landesbauernschaften. — DN. 1941 S. 83. Änderung der gesetzlichen Anerbenfolge. 8 54 EHRV. in der Fassung der Verordnung vom 23. 12. 1938 (RGBl. 1938 S. 1921) — I Oc 82 vom 11. 2. 1941 —. Durch Verordnung vom 22. 1. 1941 (RGBl. I 1941 S. 60) ist die Geltungsdauer des 8 54 EHRV. Termin mit Wirkung vom 1. 1. 1941 bis zum 31. 12. 1945 verlängert worden. Für die Bearbeitung der Verfahren gelten nach wie vor die Anordnungen vom 16. 6. 1937 — I 6 4742/37 — (nicht veröffentlicht) und vom 11. 1. 1939 — I 6 c 52 — fDN. S. 64j). Insbesondere mache ich darauf aufmerksam, daß alle Anträge, die später als zwei Wochen vor Ablauf der Frist gestellt werden, mit einer Zweitschrift für den Reichsminister der Justiz versehen, unmittelbar an den Reichsminister der Justiz zu richten sind. In der Antragsbegründung ist ausdrücklich darauf hin zuweisen, daß vom vorgeschriebenen Dienstweg wegen drohenden Fristablaufs abgesehen wird und der Reichsbauernführer (Reichshauptabteilung I) sowie der Reichsminister für Ernährung und Landwirt schaft hiervon unter Übersendung der für sie bestimm ten Abschriften verständigt worden sind. Verfahren auf Änderung der gesetzlichen An erbenfolge sind nach wie vor als Eilsachen zu be arbeiten. An die Landesbauernschaften. — DN. 1941 S. 83. Sippenwechsel von Erbhöfen durch Erbhosver- äutzerung, Vorlagepflicht der Landes- und Kreis bauernschaften. — IOc 66 vom 11. 2. 1941 —. I. 1. Die KVsch. bearbeiten bis auf weiteres Erbhof veräußerungen, die einen Sippenwechsel begrün den (rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigen tums am Erbhof an eine gegenüber dem derzei tigen Bauern nicht anerbenberechtigte Person) nur im Einvernehmen mit den LBsch. Sie legen also ihre Stellungnahme im anerbengericht lichen Genehmigungsverfahren vor Abgabe an die Anerbengerichte und die entsprechenden Beschlüsse der Anerbengerichte der LBsch. vor. Die KVsch. dürfen insbesondere keinen dieser Beschlüsse (durch Ablauf der Beschwerdefrist oder durch Beschwerde- Verzicht) rechtskräftig werden lassen, bevor die LBsch. zu ihnen Stellung genommen hat. Zur Vermeidung vorzeitiger Rechtskraft ist jeweils vorsorglich Beschwerde einzulegen.