Die Zählung ist gerade jetzt im Kriege von außerordentlicher Bedeutung. Sie hat für die Vieh-, Fleisch- und Futterwirtschaft eine so unmittelbare Bedeutung wie nie in der Friedenswirtschaft. Es muß deshalb von den Viehhaltern und den ehren amtlichen Zählern erwartet werden, daß sie der Zählung auch unter den erschwerten-Umständen das nötige Verständnis entgegenbringen. Sie müssen wissen, daß die richtige und zuverlässige Beantwor tung der gestellten Fragen nicht nur im Interesse des Viehhalters, sondern ganz besonders auch im Gesamtinteresse liegt. Ich bitte, in geeigneter Weise in Presse, Rund funk und Vorträgen auf die Bedeutung der Zäh lung aufmerksam zu machen." Dem Ersuchen des Reichsministers für Ernäh rung und Landwirtschaft ist in geeigneter Weise zu entsprechen. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1941 S. 79. Setriebsgemeinschast. Beschränkung des Arbeitsplatzwechsels, Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei Einberufung zum Wehrdienst. — I 8 300/114 vom 13. 2. 1941 —. Nach 8 1 der Verordnung zur Abänderung und Ergänzung von Vorschriften auf dem Gebiet des Ar beitsrechts vom 1. 9. 1939 (RGBl. I S. 1683) wird durch die Einberufung zum Wehrdienst ein bestehen des Beschäftigungsverhältnis (Arbeits- und Lehrver hältnis) nicht gelöst. Nach 8 2 dieser Verordnung kann der Unternehmer ein solches Beschäftigungsver hältnis nur mit Zustimmung des Reichstreuhänders der Arbeit kündigen. Daneben bedarf der Unter nehmer zu einer solchen Kündigung der Zustimmung des Arbeitsamtes nach 8 1 der Arbeitsplatzwechsel verordnung vom 1. 9. 1939 (RGBl. I S. 1685). Unter Aufhebung des Erlasses des Reichsarbeits ministers vom 17. 10. 1939 — V u 5551/167 —, der dem zum Wehrdienst einberufenen Gefolgschaftsmit glied das Kündigungsrecht ohne vorherige Zustim mung des Arbeitsamtes zuhilligte, hat der Reichs arbeitsminister durch Erlaß vom 12. 12. 1940 — V a 5551/765 — (Reichsarbbl. Nr. 35/36 1940 I, S. 614) bestimmt, daß auch der Wehrmachtsangehö rige zur Kündigung der Zustimmung des Arbeits amtes nach 8 1 der genannten Arbeitsplatzwechselver ordnung bedarf. In demselben Erlaß wird für den Bereich der privaten Wirtschaft den Leitern der Arbeitsämter als Beauftragte der Reichstreuhänder der Arbeit die Ent scheidung über die Anträge der Unternehmer auf Zu stimmung zur Kündigung nach 8 2 der obengenann ten Verordnung zur Abänderung und Ergänzung von Vorschriften auf dem Gebiet des Arbeitsrechts über tragen. Die Unternehmer in der privaten Wirtschaft haben demnach Anträge zur Kündigung von zum Wehrdienst einberufenen Eefolgschaftsmitgliedern nur beim Arbeitsamt zu stellen. Der Erlaß ist am 23. 12. 1940 in Kraft getreten. Er findet keine Anwendung auf Kündigungen, die vor diesem Zeitpunkt ausgesprochen worden sind. vom 12. 12. 1940 — 18 322 — (DN. S. 891) habe ich den Wert der Arbeit für dieses Ziel in den KVsch. eindeutig herausgestellt. Die in dieser Verfügung angeordneten Maßnahmen sind nicht als einmalig zu betrachten, sondern sollen im Laufe des Jahres oftmals wiederholt werden, ihre Auswirkungen bis in die OBsch. hineingetragen und so den Grund bilden helfen, auf dem durch gemeinsame Arbeit aller an der Nachwuchsgewinnung beteiligten Stellen das Ziel der Erreichung guten und zahlenmäßig ge nügenden Nachwuchses für die landwirtschaftlichen Berufe erreicht werden muß. 2. Ich habe zur Unterstützung der Gemeinschafts arbeit in der KVsch., insbesondere zur Ausrichtung für die Zusammenarbeit des OBF. und der Land schule eine größere Anzahl von Sonderdrucken der Folge 4 der Schriftenreihe „Ordnung und Recht der Deutschen Landarbeit" Herstellen lassen, die den KVsch. in der Zeit vom 12. bis 20. d. M. unmittelbar vom RNSt.-Verlag zur Weiterleitung zugesandt werden. Die Verteilung ist so vorzunehmen, daß jede OVsch. umgehend 2 Abdrucke erhält, von denen einer dem OBF. verbleibt, während der andere vom OBF. an die Leiter der in seinem Dienstbereich be findlichen Volks- (Land-) Schulen auszuhändigen ist. Die KVsch. haben die OBF. mit der Übersendung der Abdrucke entsprechend anzuweisen. Das Heft enthält Anregungen und Hinweise auf die Fragen, in denen die DorfgemeinschaH und hier besonders die Lehrerschaft und die ehrenamtliche Vauernführung sich gegenseitig unterstützen und eng zusammenarbeiten sollen. 3. Jin Laufe der Monate März und April wer den den LVsch. neue im Verlag der Reichselternwarte erschienene Berufswegweiser — getrennt für Jungen und Mädel — zugehen. Auch diese Broschüren sollen der das ganze Jahr hindurch weiterzuführenden Auf- klärungs- und Werbearbeit für die Nachwuu,sgewin- nung dienen. Es erhalten vorerst: a) jede LVsch. 1000 Stück, b) jede KVsch. 100 Stück. Der NSLV., die Landesarbeitsämter und Ar beitsämter werden im Einvernehmen mit dem Reichsarbeitsminister bzw. der Reichswaltung des NSLV. unmittelbar beliefert. Für die Schulen sind einstweilig je 10 Stück, für die Arbeits- Kber die wei- An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1941 S. 81. Nachwuchsgewinnung. — l 8 322/1 vom 13. 2. 1941 —. 1. Durch meine Anordnung betr. Nachwuchs- gewinnung, Aktivierung der Arbeit in den KVsch. ämter ie 50 Stück vorgesehen.