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die Oberkassen noch vor Abschluß der Bücher wird bestimmt, daß die Obertassen ausnahmsweise in den Monaten Februar und März das Abrechnungsbuch mit der Hauptkasse mit der Gesamtsumme der veraus lagten Reichsbeihilfen im gleichen Monat, in dem sie ausgezahlt sind, belasten und die Beträge verein nahmen, bevor das Anerkenntnis der Hauptkasse ein gegangen ist. Dabei wird vorausgesetzt, daß die LBsch. mit peinlichster Sorgfalt darauf achten, daß nur solche Zahlungen geleistet werden, die mit den gegebenen Verwendungsbestimmungen überein stimmen und sich im Rahmen der Ausgabeermächti gungen halten. Es darf keinesfalls vorkommen, daß die zur Verfügung gestellten Beträge eigenmächtig überschritten werden. 2. Nach der neuen Regelung der Überweisung von Reichsbeihilsen über das Guthabenkonto werden bei den LBsch. neue Ausgabenreste bei diesen Bei- hilsen nicht mehr entstehen. Es werden jedoch bei den Oberkassen noch Reichsmittelreste für solche Maß nahmen, sür die nach der Zweckbestimmung keine Auszahlungsmöglichkeit mehr gegeben ist oder die infolge des Krieges eingeschränkt öder eingestellt sind, weiter bestehen bleiben. Die LBsch. haben in diesen Fällen gemäß Rundschreiben betr. Rückzahlung von Reichs- und Staatsbeihilfen vom 8. 11. 1940 — IVL I 7298/0 — zu verfahren und die entsprechenden Anträge, gegebenenfalls mit Angabe der bereits ein gegangenen Verpflichtungen, so rechtzeitig zu stellen, daß über die Behandlung der Ausgabereste noch vor Abschluß der Bücher für 1940 Klarheit geschaffen werden kann. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen und Oberkassen. DN. 1941 S. 77. Vergütung bei Heranziehung zum Luftschutzdienst. — IV8 l 6200/1 vom 16. 2. 1941 —. In Ziffer 2 meines Rundschreibens vom 22. 9. 1939 — IV6 I 8121/9 — ist bestimmt worden, daß bei der Berechnung der Dauer der Arbeitszeit und Luftschutzdienstleistung der Kalendertag zugrunde zu legen ist und daß demzufolge bei einer Luftschutz dienstleistung, die um 17 Uhr beginnt und am näch sten Morgen mit Beginn des normalen Dienstes endet, zweimal ein Zehrgeld von 1,50 RM, also 3 RM zu vergüten sind. Die Aufsichtsbehörde hat durch die nachstehende Anordnung (Dienstnachrichten Nr. 7 des Reichs- Ministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 31. 12. 1940 — 1^/5 — Min. 21 —) für ihren Be reich die Vergütung wie folgt festgesetzt: „Für den Wachdienst während der Nacht und an Sonn- und Feiertagen kann gemäß Anord nungsblatt für den erweiterten Selbstschutz für 1940 Nr. 5 Ziffer XXVII nur ein Zehrgeld je Schicht und Eefolgschaftsmitglied von 1,50 RM gezahlt werden. Wenn also z. B. eine Schicht bzw. Luftschutzdienst um 20 Uhr beginnt und erst am anderen Tage um 7 Uhr endet, so sind nur 1,50 RM zu zahlen." Soweit bei den Dienststellen des RNSt. noch nicht die in der oben angeführten Anordnung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft genannte Berechnung zur Anwendung kommt, ist künftig danach zu verfahren. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1941 S. 79. Abschreibung der Ankaufsdarlehen für stillgelegte beamteneigene Kraftfahrzeuge. — IVL I 3153 vom 13. 2. 1941 —. Die in den Tilgungstabellen -1 und L des § 7 (1) der Kraftfahrzeugbestimmungen vorgesehenen Abschreibungssätze sind für stillgelegte beamteneigene Kraftfahrzeuge gemäß Abs. 5 a. a. O. zu kürzen. Für das Rechnungsjahr, in dem ein beamteneigenes Kraftfahrzeug das ganze Jahr hindurch stillgelegt war, ist keine Abschreibung durchzuführen,' ein solches Jahr gilt auch nicht als Betriebsjahr. Die Kraftfahrzeuge erfahren während der Zeit der Stillegung zwar eine geringe Wertminderung. Ich habe trotzdem zur Ersparung von Verwaltungs arbeit und zur Vermeidung einer Änderung der Kraftfahrzeugbestimmungen davon abgesehen, für die Jahre, in denen ein Kraftfahrzeug überhaupt nicht in Betrieb war, einen besonderen Abschreibungssatz festzusetzen. Wenn sich dadurch in einzelnen Fällen tatsächlich Nachteile sür einen Fahrzeuginhaber er geben, z. B. bei einem späteren Erwerb des Kraft fahrzeugs durch einen Beamten oder Angestellten, wird diese Härte meist durch eine entsprechende Ver teilung der Rücklage ausgeglichen werden können. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1941 S. 80. Grunülagen üer Erzeugung unü -es Marktes. Schweinezwischenzählung am 3. März 1941. — Vv 8V vom 5. 2. 1941 —. Nachfolgend gebe ich einen Erlaß des Reichs ministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 22. 1. 1941 — IVK 9 —116/41 — bekannt: „Die nächste Schweinezählung wird am 3. 1. 1941 durchgeführt. Der anordnende Runderlaß ist im LwRMBl. 1941 Nr. 4 vom 25. 1. 1941 ver öffentlicht. Aus ihm bitte ich den genauen Umfang der Zählung zu ersehen, der sich im üblichen Rah men hält. In die Zählung werden wie bisher das Alt reich, die Ostmark und der Sudetengau einbezogen. In den neueingegliederten Gebieten des Ostens, mit Ausnahme des Gebietes der ehemaligen Freien Stadt Danzig, ist nicht zu zählen.