Zuschüsse zur Ansetzung von mittellosen Neubauern. — I 5 340 vom 23. 1. 1941 —. Nachstehend gebe ich den Runderlaß des Reichs ministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 31. 12. 1940 — VIII 31582/40 — zur Kenntnis: „Im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen werde ich auch für das Jahr 1941 Zuschüsse zur Ansetzung mittelloser Neubauern nach Maßgabe der Bestimmungen meiner Er lasse vom 28. 8. 1939 — VIII 30 0641 — (LwRMBl. S. 937) und vom 29. 5. 1940 — VIII 30 290 — (LwRMBl. S. 531) zur Ver fügung stellen. Die Gewährung der Zuschüsse wird auch auf das Bergbauerngebiet der Ostmark ausgedehnt. Den Grenzgebieten des deutschen Ostens wird daher das Vergbauerngebiet der Ostmark, wie es sich aus meinem Erl. vom 2. 12. 1940 — VII6 3 1193 — (nicht veröffentlicht) ergibt, gleichgestellt." An die Landesbauernschaften. — DN. 1941 S. 37. Lanöbau. Zulassung von Samenprüfungsstellen. -HO 434 vom 21. 1. 1941 —. Die Zulassung folgender Samenprüfungsstellen der LBsch. Kurhessen, Weser-Ems und Westfalen ist für die nachstehend genannten Untersuchungsgebiete erweitert worden: 1. Samenprüfungsstelle der LBsch. Kurhessen für die Untersuchungsgruppe III (Prüfung aller Sämereien in- und ausländi scher Herkunft mit Ausnahme der Unter suchungsgruppen IV und V). 2. Samenprüfungsstelle der LBsch. Weser-Ems für die Untersuchungsgruppe V (Prüfung von Eartensämereien (Gemüse, Blumen usw.f). 3. Samenprüfungsstelle der LBsch. Westfalen für die Untersuchungsgruppe V (Prüfung von Eartensämereien (Gemüse, Blumen usw.f). An die Landesbauernschaften. Samenprüfungsstellen. — DN. 1941 S. 37. Anbauverträge für Winterraps und Winterrübfen. — HO 812 vom 2». 1. 1941 —. Die auf Anbauvertrag abgeschlossenen Flächen von Winterraps und Winterrübsen dürfen weder zu Futter abgemäht noch umgebrochen werden, wenn nicht durch die zuständige KBsch. die Genehmigung etteilt wird. Sofern Umbruch oder Futtergewinnung ohne diese Genehmigung erfolgt, ist das hierauf zu geteilte Stickstoffsonderkontingent bei der nächsten Stickstoffzuteilung dem Anbauer in Abzug zu brin gen. In Anbetracht der Notwendigkeit der Öl saatenerzeugung werden die KVF. angewiesen, bei der Erteilung der Genehmigung besondere Vorsicht walten zu lassen. Die LBsch. haben dafür Sorge zu tragen, daß die Vertragsanbauer umgehend hierüber unterrichtet werden und die Erteilung der Genehmi gung sorgfältig zu überwachen. An die Landes- und Kreisbauernschaften. ' — DN. 1941 S. 38. Tierzucht. Gebrochenes Melken. — IIv 939/1 vom 18. 1. 1941 —. Mit Zustimmung des Reichsministers für Er nährung und Landwirtschaft gemäß Erlaß vom 10. 1. 1941 — II 8 8 — 4404 — bringe ich den Erlaß des Reichsministers des Innern vom 7. 5. 1940 — IV e 1065/40/4210 — zur Kenntnis: „Auf Grund des Z 20 Abs. 2 Nr. 3 des Lebens mittelgesetzes in der Fassung vom 17. 1. 1936 — RGBl. — erkläre ich mich im Einver ¬ nehmen mit dem Herrn Reichsminister für Ernäh rung und Landwirtschaft für die Dauer der Kriegs wirtschaft in Abweichung von 8 1 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes vom 15. 5. 1931 — RGBl. I S. 150 — damit einver standen, daß.denjenigen Betrieben, die Milch an Molkereien abliefern, die zuerst gewonnene fett ärmere Milch für den eigenen Gebrauch ab gemolken und der andere fettreichere Teil des Ee- melkes an die Molkereien zum Zweck der Butter herstellung abgeliefert wird. Das gebrochene Melken ist jedoch nicht zu lässig bei Vorzugs- und Markenmilch, sowie bei Milch, die vom Erzeuger unmittelbar an den Ver braucher abgegeben wird (Selbstmarktermilch). Ich ersuche, die mit der Überwachung des Lebensmittelverkehrs beauftragten Behörden und Untersuchungsanstalten entsprechend zu verstän digen." Durch diese Regelung ist den Milchviehhaltern die Möglichkeit gegeben, eine fettreichere Milch an die Molkerei zu liefern und damit der Milcherzeu- gungssKlacht zu dienen. An die Land-esbauernschaften. — DN. 1941 S. 37. Gebührenordnung für Tierärzte. — IIv 1012/1 vom 21.1.1941 —. Nachstehend gebe ich die vom Reichsminister des Innern erlassene Gebührenordnung für Tierärzte vom 30.11.1940 (RMBl. Nr. 43 vom 7.12.1940 S. 507), welche mit dem 1.1.1941 mit Ausnahme der einge gliederten Ostgebiete in Kraft getreten ist, zur Kenntnis: