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Termin In meinem Rundschreiben 14/40 vom 17.9.1940 hatte ich auf Weisung des Herrn Reichsforstmeisters nach den verfügbaren Kiefernpflanzen der Anbau gebiete I und II gefragt. Mit dieser Anfrage ist in keiner Weise eine Beschlagnahme dieser an gegebenen Pflanzen zugunsten der Reichsforstver waltung oder ähnlicher Stellen ausgesprochen. Diese Anfrage diente lediglich informatorischen Zwecken. Keinerlei Pflanzen und vor allem keiner lei Kiefernpflanzen sind beschlagnahmt. Uber alle Pflanzen können die Mitglieder frei verfügen. Es ist falsch, wenn jetzt einige Mitglieder früheren Abnehmern mitteilen, daß Kiefernpflanzen oder dergleichen wegen Beschlagnahme nicht geliefert werden können. Ich fordere alle meine Mitglieder auf, allen Kunden, denen sie derartige Mitteilun gen haben zukommen lassen, sofort bekanntzu geben, daß diese Auffassung nicht zutrifft." Damit erübrigen sich alle in dieser Angelegenheit an mich gerichteten Anfragen und Beschwerden. Mit den in Frage kommenden Forstpflanzenbetrieben ist im Sinne dieser Ausführungen sofort Verbindung aufzunehmen, um die für die Frühjahrskulturen be nötigten Kiefernpflanzen geliefert zu erhalten. An die Landesbauernschaften, Forstabteilungen, (außer Alpenland, Donauland, Südmarkf. die Forstämter des RNSt. DN. 1941 S. 29. Ländliche Hauswirtschaft. Melkmaschinenlehrgang für weibliche Lehrkräfte. — II bl 160/4 vom 13.1.1941 —. Es besteht die Möglichkeit, nochmals einen Melk maschinenlehrgang für weibliche Teilnehmer auf dem Versuchsgute Hirschau voraussichtlich im Frühjahr durchzuführen. Da ich nicht übersehen kann, ob in den einzelnen LBsch. Interesse an einem derartigen Lehrgang für weibliche Teilnehmer besteht, ist mir bis zum 10. Februar 1941 mitzuteilen, ob gegebenenfalls die Beteiligung einer Lehrerin der landwirtschaft lichen Haushalt^ngskunde der LBsch. in Frage kommt. Die Gesamtzahl der Teilnehmerinnen mutz min destens 18 Personen betragen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1941 S. 27. Sondernummer 24 der Deutschen Landfrau über Veratungsstützpunkte. — litt 40/1 vom 14.1.1941 —. In der nächsten Zeit gehen jeder LBsch. noch 80 Exemplare der Nr. 24 der „Deutschen Landfrau" mit dem Material über Beratungsstützpunkte zu. Die Stücke werden kostenlos von mir abgegeben. An die Landesbauernschaften. — DN. 1941 S. 27. Verwaltung (Bufftcht über Sie Zusammenschlüsse). Arbeitsplatzwechsel von Dienstangehörigen der Zusammenschlüsse. — lll 100/130/41 vom 14.1.1941 —. Es ist in letzter Zeit vorgekommen, datz Dienst angehörige der Zusammenschlüsse, die auf Grund ihrer Tätigkeit besonders eingehende Kenntnisse der Ein richtungen und Fabrikationsverfahren von Mitglieds betrieben besitzen, ihr Dienstverhältnis bei den Zu sammenschlüssen auflösen, um eine Stellung bei einem Mitgliedsbetrieb anzutreten. Es besteht dadurch die Gefahr, datz ein Mitgliedsbetrieb auf diese Weise Ge schäftsgeheimnisse eines anderen mit ihm in Wett bewerb liegenden Betriebes erfährt. Dies mutz mög lichst verhindert werden. Ich ordne daher an: Die Vorsitzenden der Zusammenschlüsse haben den Kündigungen von Dienstangehörigen, die im Rahmen ihrer dienstlichen Obliegenheiten einen genauen Ein blick in die wirtschaftlichen Verhältnisse von Mit gliedsbetrieben erhalten, ihre Zustimmung gemäß der Verordnung über die Bescheinigung des Arbeits platzwechsels vom 1. 9.1939 (RGBl. I S. 1685) zu nächst zu versagen. Gleichzeitig ist mir unter ein gehender Darstellung des Einzelfalles zu berichten. Ich werde sodann entscheiden, ob die Genehmigung zum Ausscheiden des Dienstangehörigen erteilt wer den kann. An die Landesbauernschaften, Zusammenschlüsse. DN. 1941 S. 27. Hinweise auf nicht abgeüruckte Verfügungen. Hinweise auf Anordnungen des Verwaltungsamtes des Neichsbauernführers: 1. Mitgliedschaft des RNSt. zur Gesellschaft Reichs arboretum e. V. in'Frankfurt am Main (IV-11 115 vom 15.1.1941). 2. Einstellung als Bezirksförster im RNSt. (IVKII 195/28 vom 15.1.1941). 3. Versorgung der Hinterbliebenen von gefallenen nicht beamteten Eefolgschaftsmitgliedern des RNSt. (IV/1II 233 vom 14.1.1941). 4. Erhebung über den Bestand und Bedarf an Arbeits kräften in der Landwirtschaft*) (I 8 312/2 vom 13.1. 1941). *) Nur an Hessen-Nassau, Kurhessen, Kurmark, Niedersachsen, Ostpreußen, Pommern, Rheinland, Saar pfalz, Sachsen-Anhalt, Schlesien, Schleswig-Holstein, Weser-Ems, Westfalen, Wartheland, Danzig-Westpreußen.