bei den freigeworbenen landwirtfchaftlichen Zivil arbeitern, prüfen die Arbeitsämter, ob sie für eine Arbeit außerhalb der Landwirtschaft eingesetzt wer den können. II. Bei der Behandlung von Gesuchen um Freigabe im Reich eingesetzter polnischer landwirtschaftlicher Arbeiter durch die Arbeitsämter haben diese grund sätzlich davon auszugehen, daß die Arbeitskräfte pol nischen Volkstums dort zu arbeiten haben, wo sie am dringendsten benötigt werden. Dabei kann davon ausgegangen werden, daß der Einsatz im Reich, was die Dringlichkeit des Bedarfs anbelangt, regelmäßig den Vorrang vor einem Einsatz in den Heimatgebie ten des Arbeiters hat. Solchen Anträgen von in der Landwirtschaft eingesetzten polnischen Zivilarbeitern und ehemaligen Kriegsgefangenen kann deshalb nur dann entsprochen werden, wenn g) der betr. Arbeiter nach Lage des Arbeitsein satzes an seiner jetzigen Stelle als Arbeitskraft entbehrt werden kann, b) seine Beschäftigung im Heimatbezirk unbedingt notwendig ist und c) gegen seine Rückkehr in den Heimatbezirk von den zuständigen Polizeistellen keine Bedenken erhoben werden. Die Beurteilung der Frage zu a ist Aufgabe des für die gegenwärtige Arbeitsstelle im Altreich zustän digen Aufnahmearbeitsamtes. Für die Frage zu b ist die örtliche Dienststelle der Arbeitseinsatzverwal tung im Heimatbezirk zuständig, während zur Frage zu c die Polizeidienststellen im Heimat- und Auf nahmebezirk zu hören sind. Das Aufnahmearbeitsamt kann gegenüber dem Arbeitsamt im Heimatbezirk seine Zustimmung zur Lösung des Arbeitsverhältnisses von der vorherigen Stellung einer geeigneten Ersatzkraft abhängig machen. III. Für die Tragung der Kosten der Heimbeförde rung gelten die im Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 22. 10. 1940 — Va 5510/30 — (RAVl. 1940 Nr. 31 S. I 528) festgelegten Bestimmungen. In den Fällen, in denen in Eesindestellen einge setzte Arbeitskräfte mit mehreren Kindern, sowie Fa milienernährer, deren Angehörige im Generalgou vernement unterstützt werden, gegen Ersatzgestellung, und in denen polnische landwirtschaftliche Zivilarbei ter und ehemalige Kriegsgefangene in dem unter II dargeftellten Verfahren in die Heimat zurückbefördeN werden, können die Kosten für die Rückreise auf Mit tel des Reichsstocks übernommen werden, wenn und soweit der Arbeiter nicht selbst zur Aufbringung der Kosten in der Lage ist, oder der Betriebssichrer sich nicht zur vollen oder teilweisen Kostenübernahme be reit erklärt. Für eine Rückbeförderung in Sammeltranspor ten (Sonderzügen) — soweit es möglich ist, solche Transporte zusammenzustellen — sind Pauschalsätze für die einzelnen Landesarbeitsamtsbezirke festgesetzt worden. An die Landes- und Kreisbauernschaften. - DN. 1941 S. 11. Berufsausbildung und Wirtschaftsberatung. Bestimmungen über dis Aufnahmeprüfung für die Oberklasse ohne das Abschlußzeugnis für die 7. Klasse einer höheren Schule. — ll /i 245 vom 8. 1. 1341 —. Nachstehend gebe ich den Erlaß des Reichs ministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbil dung vom 29.11.1940 — ü V 6716/240 II — bekannt: „Betrifft: Erlaß vom 16. 1. 1939 — ks V 6702/7 k. lick ü I (b) —. Bestimmungen über die Aufnahmeprüfung für die Oberklasse ohne das Abschlußzeugnis für die 7. Klasse einer höheren Schule. Da der vorbereitete Lehrgang in Oranien baum zur Zeit nicht stattfinden kann, ersuche ich, alle Anträge auf Zulassung zu dem Vorbereitungs lehrgang mir hier vorzulegen. Den Ort, an dem der Lehrgang ab Ostern 1941 stattfinden wird, werde ich noch bestimmen. Dieser Erlaß wird auch im RMBl. „Deutsch- WissErziehg.Volksbildg." veröffentlicht." An die Landesbauernschasten. — DN. 1941 S. 13. Lehrgänge an der Lehranstalt für landwirt schaftliches Rechnungswesen in Halle-Trotha, Magdeburger Straße 29. — II 230/9 vom 8. 1. 1341 —. Bei der Auskunftserteilung an Fragesteller ist darauf hinzuweisen, daß der nächste halbjährige Rech nungsführerlehrgang am 1. April 1941, der nächste Termm Lehrgang für Genossenschaftsrechner und Prüfer anwärter am 1. Mai 1941 beginnt. Aufnahmebedin- Termin gungen, Lehrpläne und Kosten weist die Lehran stalt des RN St. für landwirtschaft liches Rechnungswesen nach. An die Landesbauernschaften. — DN. 1941 S. 14.