Verlags-Ees. m. b. H. herausgebracht. Es kostet 60Pfg. zuzüglich Porto. Seine Führung durch den Lehrling und sein Zweck sollen eingehend be sprochen werden. Dazu ist es erforderlich, daß so wohl die unterweisenden Lehrkräfte wie auch die Lehrlinge im Besitze des Arbeitsheftes sind. So fortige Bestellungen, am besten als Sammelbestel lung bei der RNSt. Verlags-Ees. m. b. H., Berlin N4, Linienstr. 139/140, durch die LdwSch. und WBSt. ist deshalb geboten.) 2. Hausarbeitslehrlinge. Welche Aufgaben hat der ländliche Hausarbeits lehrling in der Hauswirtschaft, insbesondere im Lehrbetrieb, und welche Wege stehen ihm nach der Lehre offen? Warum und wie müssen wir uns gesund er nähren? Ordnung, Sauberkeit und Pünktlichkeit als Vor aussetzungen für die gesunde Hauswirtschaft. Die Mitarbeit des Hausarbeitslehrlings im Feld und bei der Tierhaltung. 3. Landwirtschaftslehrlinge. Welche Aufgaben hat der Landwirtschaftslehrling in der Landwirtschaft, insbesondere im Lehrbe trieb, und welche Wege stehen ihm nach der Lehre offen? Die Leistung des Hofes für die Volkswirtschaft. Mehrleistung durch Planung und Vetriebskon- trolle. Möglichkeiten und Grenzen des Maschinenein satzes in der Landwirtschaft. 4. Ländliche Hauswirtschaftslehr linge. Welche Aufgaben hat der ländliche Hauswirt schaftslehrling in der Hauswirtschaft, insbeson dere im Lehrbetrieb, und welche Wege stehen ihm nach der Lehre offen? Die Bedeutung der ländlichen Hauswirtschaft, ins besondere des Selbstversorgerhaushalts für die Volkswirtschaft. Gesunde Haushaltsführung (Ernährung, Klei dung, Wohnung), eine wichtige Voraussetzung für die Leistungsfähigkeit der bäuerlichen Familie. Wie kann im ländlichen Haushalt Zeit und Kraft erspart werden? (Bedeutung der Beratungsstützpunkte.) Mit der Durchführung der fachlichen Unterwei sung sind geeignete Kräfte der LdwSch. und WBSt. zu beauftragen. Im übrigen weise ich auf die An ordnung betr. Durchführung von Lehrlingsarbeits tagungen vom 1. 9. 1941 — II K 100 — (DN. S. 658) hin. Die Lehrherren und Lehrfrauen sind von den LBsch. und KBsch. durch ein Rundschreiben auf die Lehrlingsfreizeitlager hinzuweisen. Darin mutz zum Ausdruck kommen, datz die Beurlaubung der Lehr linge für die Teilnahme an den Freizeitlagern Pflicht ist. Nach dem Jugendschutzgesetz wird die Teilnahme an dem Lager auf den Urlaub des Lehr lings angerechnet, jedoch so, datz sich der Eesamturlaub dadurch in jedem Fall auf 18 Tage erhöht. An die Landesbauernschaften. — DN. 1941 S. 915. Ausbildung von Führerinnen des Reichsarbeits dienstes als Gärtnerinnen. — II K 155/1 vom 18.12.1941 —. Nachstehend gebe ich einen Erlatz des Reichs ministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbil dung vom 28.11.1941 — LV 6502/42 III — an den Reichsarbeitsführer in Berlin zur Beachtung ab schriftlich zur Kenntnis. „Nach den Grundbestimmungen über die Gar tenbaulichen Frauenschulen ist für die Aufnahme in die Oberklasse einer Gartenbaulichen Frauen schule äutzer der Allgemeinbildung eine fachliche Ausbildung erforderlich, die durch Ablegung der Eärtnergehilfinnenprüfung und das Abschluß zeugnis der Unterklasse einer Landfrauenschule oder durch das Abschlußzeugnis der Unterklasse einer Gartenbaulichen Frauenschule nachgewiesen werden muß. Die Reichsarbeitsdienstführerinnen haben jedoch eine abgekürzte Lehrzeit von nur einem Jahr nachzuweisen, im Gegensatz zu der sonst dreijährigen Eärtnerlehre. Ich halte es deshalb für erforderlich, daß außer der einjährigen Lehr zeit noch mindestens eine zweijährige Tätigkeit im Gartenbau vor Aufnahme in die Oberklasse nach gewiesen wird. Auf den Besuch der Unterklasse einer Land frauenschule oder Gartenbaulichen Frauenschule vermag ich aus grundsätzlichen Erwägungen nicht zu verzichten. Eine Aufnahme in die Oberklasse ohne den Besuch der Unterklasse kann nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen und auf Einzelantrag bei mir erfolgen. Eine Ge nehmigung dieses Antrages kommt nur dann in Frage, wenn die Betreffende hauswirtschaftliche Kenntnisse nachweist und zum mindesten die Gar tenbauliche Berufsschule mit Erfolg besucht hat. Auch von den ländlichen Haushaltspflege rinnen muß die Ablegung der Eärtnergehilfen- prüsung verlangt werden." An die Landesbauernschasten. DN. 1941 S. 918.