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Abt. I b vorlegt. Liegt er vor, so kann aber auch in aller Regel davon ausgegangen werden, daß ein wichtiger Grund für die Veräußerung des Hofes an sich besteht. Es ist dann im wesentlichen nur darauf zu achten, daß der Hof in boden- politisch zweckmäßiger Weise veräußert und der Erlös anerbengerichtlich für den Erwerb eines Neubauernhofes an anderer Stelle erbhofgebun den wird. 2 Aus den gegenwärtigen und künftigen siedlungs politischen Aufgaben, die dem gesamten deutschen Bauerntum durch die neuen Ostgebiete gestellt sind, ergeben sich weitere Tatbestände besonderer Art, die einen Hofwechsel rechtfertigen können. Wenn auch der Siedlungsraum der Ostgebiete in erster Linie für die Neubauernbewerber bestimmt ist, die im Altreich keine oder keine ausreichende bäuerliche Existenz haben, so schließt das doch nicht aus, daß auch Bauern des bisherigen Reichs gebietes als Siedler nach dem Osten gehen. In beschränktem Umfange kann es sogar erwünscht sein, daß besonders lebenskräftige Familien und überdurchschnittlich wertvolle Bauern,, die sich charakterlich und politisch für die völkische Er-, schließung des neuen deutschen Lebensraums in besonderem Maße eignen, ihre ererbte Heimat an andere Sippen abgeben, um an der geschicht lich einmaligen Aufgabe des deutschen Bauern tums im Osten mitzuwirken. Dieser Hofwechsel zum Zwecke der'Siedlung in den Ostgebieten wird darum ebenfalls durch den Einsatz von Siedlungs mitteln gefördert. Die Auswahl der für die Ostsiedlung geeig neten Bauern liegt ausschließlich in den Händen der Abt. I?. Diese erteilt Bauern des bisherigen Reichsgebietes, die die Absicht haben, als Siedler nach dem Osten zu.gehen, auf Grund eines be sonderen, dieser Aufgabe angepaßten Prüfungs- verfahrens einen Vorbescheid, der nur die An setzung im Osten für den Fall in Aussicht stellt, daß der Bewerber seinen eigenen Hof mit an erbengerichtlicher Genehmigung einer geeigneten Verwertung zuführt und der Veräußerungserlös für die Ansetzung im Osten verwandt wird. Hieraus folgt für die bauernrechtliche Be handlung von Veräußerungsanträgen, die damit begründet werden, daß der Bauer als Siedler nach dem Osten gehen wolle: a) Unerläßliche Voraussetzung für die Befürwortung derartiger An träge ist, daß der Bauer im B.esitz des Vorbescheides der Abt. I? ist. Liegt dieser vor, so können die KBF. davon ausgehen, daß ein wichtiger Grund für die Veräußerung des Erbhofes an sich vorliegt, da ja die Abt. die ostsiedlungswilligen Bau ern einem ganz besonders strengen Prüfungs verfahren unterwirft. d) Der Hof soll in aller Regel nur an einen Neu bauernscheininhaber veräußert werden oder zur Neubildung von Erbhöfen zweckmäßig auf geteilt werden. c) Der Veräußerungserlös muß für die Wieder ansetzung im Osten bestimmt und zum erbhof- gebundenen Vermögen erklärt werden, über das der Bauer nur mit anerbengerichtlicher Genehmigung verfügen kann. 3. Ein auf der Grundlage eines Vorbescheides für die Erteilung des Neubauernscheins zu vollziehender Erbhofwechsel kann erbhofrechtlich abschließend beurteilt werden, auch wenn die Art des im Sied lungsverfahren zu erwerbenden Tauschhofes und die hierfür vorgesehenen Bedingungen noch nicht bekannt sind; denn: Das Siedlungsverfahren bietet die Gewähr für eine den Grundsätzen des Erbhofrechts entsprechende Ansetzung des Bauern auf dem neuen Hof zu angemessenen Bedingungen. 4. Auf Grund des Vorbescheides aus Erteilung des Neubauernscheins kann auch eine Veräußerungs ermächtigung befürwortet werden, mit der das Anerbengericht in einem selbständigen beschwerde fähigen Beschluß lediglich die Frage der Veräuße rung an sich beantwortet und in der es sich die Genehmigung des auf dieser Grundlage abzu schließenden Kaufvertrages vorbehält (s. RdRN. 1941 Heft 5 S. 115, rechte Spalte). III. Neubauernscheinanträge von Bauern werden von der Abt. I? nur in Zusammenarbeit mit der Abt. I 6 entschieden. Im einzelnen gibt hierüber die Anordnung vom 20.12.1941 - Ib 220 — (DN. S.907) Aufschluß. An die Landesbauernschaften. DN. 1941 S. 911. Erbhofzugehörigkeit der Erlöse aus der Veräuße rung oder Enteignung erbhofgebundenen Ver mögens. Surrogation im Erbhofrecht. — IOc 66/121 vom 16.12.1941 —. I. 1. Das Reichserbhofgericht hat in einer grundlegen den Entscheidung vom 12.8.1941 — 3M406/40 — die unmittelbare Erbhofzugehörigkeit der For derungen des Bauern aus dem Veräußerungs vertrag und des Veräutzerungserlöses selbst kraft Surrogation verneint. Es hat aber den Surro- gationsgedanken im Genehmigungsverfahren nach 8 37 Abs. 2 REE. für anwendbar erklärt und ausgesprochen, daß das die Veräußerung geneh migende Anerbengericht durch rechtsgestaltende Verfügung eine Bindung des Entgelts an den Erbhof herbeiführen kann. In teilweiser Abwandlung seiner bisherigen Rechtsprechung (s. auch Anordnung vom 20. 6. 1940 — I6c 66/121 — (DN. S. 443) läßt nun mehr das Reichserbhofgericht zu, daß der Ver äußerungserlös nicht durch Auflage, sondern durch einen besonderen Ausspruch in der Beschlußformel gebunden wird, der etwa folgende Fassung hat: „Der Anspruch des Bauern auf Auszahlung des Veräußerungserlöses in Höhe von Reichsmark und der zur Auszahlung kommende