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III. Sämtlichen Bewerbern der Gruppen I, 1 und I, 2 wird der Neubauernschein nicht sofort ausgehändigt, sondern in der Regel erst bei Erteilung der An setzungsgenehmigung. Bewerber der Gruppe I, 1 erhalten den „Vor bescheid l" folgenden Inhalts' Dem Bauern aus Kreis wird hiermit bestätigt, daß er auf Grund der hier vorliegenden Unterlagen den Neubauernschein zum Erwerb eines Neubauern hofes erhält, wenn das zuständige Anerbengericht die Veräußerung des Erbhofes unter Beachtung folgender Punkte genehmigt hat: 1. Wenn der Hof nicht im Zuge einer gesunden Bodenordnung aufgelöst wird, darf er in aller Regel nur an einen Neubauernscheininhaber verkauft werden. 2. Der Veräußerungserlös muß für die Wieder ansetzung auf einem Neubauernhof bestimmt und zum erbhofgebundenen Vermögen erklärt werden, über das der Bauer nur mit an erbengerichtlicher Genehmigung verfügen kann. Bewerber der Gruppe I, 2, die nur in den neuen Ostgebieten angesetzt werden können, erhalten den Vorbescheid 2": Dem Bauern aus Kreis wird hiermit bestätigt, daß er auf Grund der hier vorliegenden Unterlagen den Neubauernschein zum Erwerb eines Neubauern hofes in de «neuen Ostgebieten erhält, wenn das zuständige Anerbengericht die Ver äußerung seines Erbhofes unter Beachtung fol gender Punkte genehmigt hat: 1. Der Hof darf in aller Regel nur an einen Neubauernscheininhaber verkauft werden, wenn er nicht im Zuge einer gesunden Bodenord nung aufgelöst wird. 2. Der Veräußerungserlös muß für die Wieder ansetzung auf einem Neubauernhof in den neuen Ostgebieten bestimmt und zum erbhofgebundenen Vermögen erklärt werden, über das der Bauer nur mit anerbengericht licher Genehmigung verfügen kann. Soll der Neubauernhof nicht durch den Bauern selbst, sondern unmittelbar durch den Anerben er worben werden, so ist der Neubauernscheinantrag des Anerben nach den für den Bauern selbst geltenden Richtlinien sinngemäß zu bearbeiten. Wird der Antrag auf Erteilung des Neubauern scheins aus Gründen abgelehnt, die nicht in der Per son des Bewerbers, sondern in den Verhältnissen des Hofes liegen, so ist das im Ablehnungsbescheid aus drücklich hervorzuheben. IV. l. Bauern, die ihren Erbhof an den Anerben ab geben und mit der übrigen Familie einen Neu bauernhof erwerben wollen, können bei Eig nung den Neubauernschein erhalten, sobald das Anerbengericht den llbergabevertrag ge nehmigt hat. Zunächst wird daher auch in diesen Fällen ein Vorbescheid erteilt, dessen Wortlaut auf die hier vorliegenden Verhält nisse zugeschnitten ist. 2. Zur Anerbenfolge berufene Jungbauern, die rechtsgültig auf den ihnen zustehenden Erbhof verzichtet haben, gelten als weichende Erben. Beglaubigte Abschrift des Erbverzichtvertrages ist dem Antrag auf Erteilung des Neubauern scheins beizufügen. V. Die LBsch. haben bei der Bearbeitung dieser An träge folgende Gesichtspunkte zu beachten: 1. Die Entscheidung über sämtliche Anträge be halte ich mir selbst vor. 2. Der Bewerber ist ausdrücklich als Bauer zu bezeichnen. Anzugeben sind ferner Größe und Einheitswert seines Erbhofes, die Belastung des Erbhofes und die Dauer der Erbansässig keit der Hofessippe auf diesem Hofe. 3. die voraussichtliche Verwertung des Erbhofes muß klargelegt werden, ebenso die Zugehörig keit des Bewerbers zu einer der unter I ge nannten Gruppen. 4. Die Familienverhältnisse sind besonders ein gehend darzustellen. Der KBF. hat sich aus führlich über die fachlichen und sonstigen Fähigkeiten des Bewerbers zu äußern und an zugeben, welche Hofgröße er als den Fähig keiten des Bewerbers entsprechend ansieht. 5. Für die Bewerbergruppe I, 2, b ist von beson derer Wichtigkeit das Gutachten der Kreis leitung der NSDAP. Die Partei muß davon unterrichtet werden, daß der Bewerber im Osten als Bauer eingesetzt werden soll, damit sie ein Urteil darüber abgeben kann, ob er die hierfür erforderliche besondere Einsatz bereitschaft besitzt. VI. Die Anträge sämtlicher Bauern, die bisher be reits den Neubauernschein erhalten haben, sind sinn gemäß zu behandeln. Soweit eine Ansetzung jetzt schon in Frage kommt, ist daher vor Erteilung der Ansetzungsgenehmigung zu prüfen, ob die oben ge forderten Bedingungen erfüllt sind. Neubauern scheine, deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, sind einzuziehen und werden durch den Vorbescheid ersetzt. VII. Bei der Bearbeitung sämtlicher dieser Anord nung unterliegenden Neubauernscheinanträge ist die LAbt. I 6 zu beteiligen. Dabei verweise ich auf die Anordnung vom 16.12.1941 I 6 e 66/75 (DN. S.911). An die Landesbauernschaften. DN. 1941 S. 9N7,