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Personalverwaltung. Bewerbungen von Dienstangehörigen des RNSt. für den landwirtschaftlichen Osteinsatz. — II Ost vom 18. 12. 1941 —. In letzter Zeit wurde festgestellt, daß in großer Zahl Anträge für den Einsatz in den besetzten Ost gebieten bei mir und den zuständigen Dienststellen unmittelbar von Dienstangehörigen des NNSt. ein gegangen sind. Die Nachprüfungen ergaben, daß die Bewerber in fast sämtlichen Fällen bei ihren Dienst stellen unentbehrlich bzw. für diese ulc gestellt waren. Um unnötige Rückfragen zu vermeiden, sind des halb derartige Anträge auf dem Dienstwege vorzu legen. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1941 S. 908. Zinanzverwaltung unü Haushalt. Änderung des Gesetzes über Reisekostenvergütung der Beamten. — Vk I 562/1 vom 15. 12. 1941 —. Ich bin damit einverstanden, daß die Erlasse des Reichsministers der Finanzen vom 2. 12. 1941 — I 4600—16 972 I V — und 5. 12. 1941 — ? 2152— 19 647 IV — (Reichshaushalts- und Vesoldungsblatt 2. 270) ab sofort auch auf die Dienstangehörigen des RNSt. angewendet werden. Nach der neuen Fassung des Z 6 RKE. sind die Beamten und Angestellten, die nach der Reisekosten stufe III abrechnen, ohne Einschränkung zur Benutzung der 2. Eisenbahn-Wagenklasse berechtigt. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. DN. 1941 S. 903. Inanspruchnahme von Neichsmitteln für Zwecke der II und Vk und allgemeine persönliche Ausgaben. — V8 l 7879/1 vom 16. 12. 1941 —. Der Rechnungshof des Deutschen Reichs hat bei seinen Prüfungen beanstandet, daß Verwaltungssach bearbeiter der Abt. VK II und Vö aus Reichsmitteln z. V. für die Wirtfchaftsberatung ganz oder zum Teil bezahlt worden sind. Die Begründung hierfür, daß auch diesen Stellen durch die Bewirtschaftung der Reichsmittel Mehrarbeit erwächst, ist für die Inan spruchnahme der Reichsmittel nicht stichhaltig. So weit daher bei einzelnen LBsch. die Verrechnung dieser Verwaltungskosten auf Reichsmittel noch statt findet, hat sie sofort zu unterbleiben. Weiterhin hat der Rechnungshof beanstandet, daß bei Maßnahmen, die mit Reichsmitteln durch geführt werden, die allgemeinen persönlichen Kosten, wie Unterstützungen, Trennungsentschädigungen, Be- schäftigungsvergütungen, Notstandsbeihilfen, Versor gungskosten (Beiträge zur Zusatzversorgungsanstalt) und die allgemeinen sächlichen Kosten wie Umzugskosten und Umzugskostenbeihilfen aus Reichsmitteln gezahlt worden sind. Zur Vermeidung von weiteren Be anstandungen ist die in den Richtlinien für den Haus haltsplan 1941 vom 12.11.1940 — IV6 I 7451/0 — erteilte Anordnung, nach der diese Kosten ausschließ lich aus RNSt.-Mitteln zu bestreiten sind, zu beachten. An die Landesbauernschaften. DN. 1941 S. 903. Heranziehung der ausländischen und fremd völkischen landwirtschaftlichen Arbeiter zu Ver waltungs-Beiträgen des RNSt. — V6 I 1122/1 vom 18. 12. 1941 —. 1. Auf Grund der Veitragsordnung des RNSl. für die Eefolgschaftsmitglieder in bäuerlichen und landwirtschaftlichen Betrieben vom 24. 4. 1936 (RNVbl. S. 368), in Kraft gesetzt für das Memelland durch die Beitragsordnung vom 6. 9. 1939 (RNVbl. S. 884), und der Veitragsordnung des RNSt. für die Gefolgschaftsmitglieder in land- und forstwirt schaftlichen Betrieben im Lande Österreich vom 12. 6. 1940 (RNVbl. S. 511) bestimme ich, daß die in der Landwirtschaft gegen Arbeitslohn beschäftigten aus ländischen und fremdvölkischen Arbeiter zu Verwal tungsbeiträgen des RNSt. nach den Bestimmungen der genannten Veitragsordnungen heranzuziehen sind. Die in der Landwirtschaft tätigen Kriegs gefangenen fallen nicht unter diese Anordnung. 2. Veitragsfrei bleiben bis auf weiteres die Landarbeiter italienischer und slowakischer Staats angehörigkeit. 3. Um nach außen hin die. Unterscheidung zwi schen deutschen Landarbeitern einerseits und auslän dischen sowie fremdvölkischen andererseits zu kenn zeichnen, wird, soweit der Beitrag im Markenklebe verfahren erhoben wird, für die ausländischen und fremdvölkischen Landarbeiter eine besondere Verwal tungsbeitragskarte in roter Farbe eingeführt. 4. Nicht als fremdvölkische Arbeiter, sondern als deutsche Volksangehörige zu behandeln sind: a) Personen, die im Besitz der deutschen Staats angehörigkeit sind, b) Personen, die in der deutschen Volksliste, Abt. 1 bis 3, eingetragen sind oder sich sonst einwandfrei als Volksdeutsche ausweisen können, c) Nichtdeutsche, die als Angehörige rassisch wert voller Familien vom Reichsführer für die Wiedereindeutschung ausgemustert sind und unter Betreuung seiner Beauftragten, der höheren und Polizeiführer, stehen. 5. Die näheren Anweisungen für die Ausstellung der Beitragskarten für die Unterrichtung der Be triebsführer und für die ausländischen und fremd völkischen Arbeiter ergehen durch besondere Ver fügung. Der Zeitpunkt, von wann ab die Beitrags erhebung auf die ausländischen und fremdvölkischen Landarbeiter auszudehnen ist, wird gleichfalls noch bekanntgegeben. An die Landesbauernschasten. DN. 1941 S. 904,