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sind, beim jedesmaligen überschreiten der Grenze zwischen dem Deutschen Reich und dem General gouvernement zur Verwendung für Reisezwecke mit genommen werden. Für Reisen, die aus dienstlichen oder geschäftlichen Gründen notwendig sind, können erforderlichenfalls Genehmigungen über den allge mein zugelasfenen Betrag von 300 RM oder 600 Zloty hinaus erteilt werden. Genehmigungen zur Mitnahme von den Freigrenzenbetrag von 10 RM oder 20 Zloty übersteigenden Beträgen für andere Reifen dürfen nur in dringenden Fällen erteilt wer den. Die Genehmigungsbescheide haben auf den Er werb und die Ausfuhr von auf Zloty lautenden Zahlungsmitteln nach dem Generalgouvernement und die Wiedereinfuhr nicht verbrauchter Beträge zu lauten. Nach den im Generalgouvernement geltenden Devisenbestimmungen ist die Mitnahme von Zah lungsmitteln über den Betrag von 10 RM oder 20 Zloty (Reisefreigrenze) hinaus ohne Genehmi gung allgemein nur für Dienstreisen, und zwar eben falls bis zu 300 RM oder 600 Zloty, zugelassen. 5. Devisenrechtliche Stellung der im Generalgouvernement beruflich tätigen Reichsangehörigen Die im Gebiet des Generalgouvernements beruf lich tätigen deutschen Reichsangehörigen, die einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Generalgouvernements genommen haben, also Inländer im Sinne der Devisenvorschriften des Ge neralgouvernements sind, sind mit Rücksicht auf die vorliegenden besonderen Verhältnisse hinsichtlich ihres gesamten Vermögens devisenrechtlich weiter un eingeschränkt wie Inländer im Sinne der deutschen Devisenvorschriften zu be- Mbeitsleben un Überweisung von Lohnersparnissen bulgarischer Arbeitskräfte. — ! 8 463/41 vom 11. 12. 1941 —. Nach dem Runderlafz des Rsichswirtschaftsmini- 87/41 D.St fters vom 5. 11. 1941 Nr. n- — V Dev. R.St. 2/34 651/41 — sind die Betriebsführer bulgarischer Angestellter, gewerblicher, landwirtschaftlicher Arbei ter sowie Gärtnergehilfen, die vor dem 1. 3. 1941 in Deutschland Arbeit ausgenommen haben oder nach diesem Zeitpunkt durch das Reichsarbsitsministerium angeworben find oder künftig angeworben werden, von der Verpflichtung befreit, die nach 8 15 DevE. zur Lohnauszahlung an die Arbeiter erforderliche Genehmigung einzuholen. Diese Angestellten und Arbeiter dürfen ihre Lohnersparnisse ohne Genehmi gung der Devisenstelle durch ihre Betriebsführer bis zu folgenden Höchstbeträgen nach Bulgarien über weisen lassen: a) Angestellte und gewerbliche Arbeiter bis zu 100 NM im Monat, b) landwirtschaftliche Arbeiter bis zu 80 RM im Monat. Die Übertragung nicht ausgenutzter Monats beträge auf spätere Monate ist zulässig. handeln. Diese Personen dürfen daher über ihre inländischen Vermögenswerte (Guthaben, Wert papiere usw.) innerhalb des Reichsgebiets im Nah men der hier geltenden Devisenvorschriften frei ver fügen. Im Verkehr mit dem Devisenausland, zu dem auch das Generalgouvernement gehört, und bei Ver fügungen über etwa vorhandene ausländische Ver mögenswerte haben sie die deutschen Devisenvorschrif ten weiter zu beachten. Mit den ihnen im General gouvernement anfallenden Vermögenswerten unter liegen sie jedoch nicht der Anbietungspflicht gegenüber der Reichsbank. Sie können über diese Zlotywerte im Gebiet des Generalgouvernements im Rahmen der dort bestehenden Bestimmungen ohne Genehmigung deutscher Devisenstellen verfügen. Diese Regelung gilt auch für Ehefrauen, die Fa milienangehörigen und sonst zur Hausgemeinschaft gehörigen Reichsangehörigen, wenn sie sich ebenfalls im Gebiet des Generalgouvernements aufhalten. Zur Klarstellung bemerke ich noch, daß diese Re gelung nur für natürliche Personen und nicht für Gesellschaften und Körperschaften sowie für Zweig niederlassungen inländischer Firmen im General gouvernement gilt." Die von den obigen Bestimmungen betroffenen Angehörigen und Mitglieder des RNSt., der ange gliederten Reichsverbände und der Zusammenschlüsse find von den zuständigen Dienststellen in den jeweils bei ihnen zur Bearbeitung vorliegenden Fällen eines Zahlungsverkehrs' mit dem Generalgouver nement zu belehren. An die Reichsdienststellen (Hauptkasse), Landesbauernschaften (Kassen und Zahlstellen) und zur Unterrichtung der Zusammenschlüsse so wie der angegliederten Reichsverbände. - DN. 1941 S. K87. Herufsorönung. Die Überweisung der Beträge hat an die Deutsche Bank, Abteilung Ausland 2, Berlin W 8, für land wirtschaftliche Arbeiter auf das Sammelkonto „Bul garische Landarbeiter" und für Gärtnergehilfen auf das Sammelkonto „Bulgarische Gärtner" zu erfolgen. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1941 S. 891. Lohnuberweisungen von Arbeitskräften aus dem besetzten Gebiet Serbien. — I 6 463/163 vom 11. 12. 1941 —. Im Runderlaß des Reichswirtschaftsministers 93/41 D St vom 1.12.1941 Nr. — V Dev. 2/38 252/41 R.St. - ist bestimmt, daß in Abänderung der bisherigen Vorschriften Vetriebsführer von Arbeitern und An gestellten aus dem besetzten Gebiet Serbien, die vor dem 1. 7. 1941 in Deutschland Arbeit ausgenommen haben oder nach diesem Zeitpunkt durch das Reichs arbeitsministerium angeworben worden sind oder künftig angeworben werden, von der Verpflichtung freigestellt sind, die nach Z 15 DevG. zur Lohnaus zahlung an die Arbeiter erforderliche Genehmigung cinzuholen. Die Arbeiter und Angestellten dürfen mit Wirkung ab 1. 11. 1941 ihre Lohnerfparnisse