Unter der Überschrift wird hinter „4200 RM" in neuer Zeile eingefügt: „(künftig weg fallend)." 4. In der Bes.-Er. H.9 werden die Worte „Lan desbauernschaften" und „Unterförster im Reichsnährstand" gestrichen. II. Die Änderungen treten mit Wirkung vom 1. 4. 1940 in Kraft. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1941 S. 883. Ausführungsanweisung zur NStBO. — V/t II 222/1 vom 11. 12. 1941 —. 1. Durch eine später bekanntzugebende Änderung der NStBO. werden die Vezirksförster im RNSt. in die Bes.-Gr. H.4c2 NStBO. und die Oberförster im RNSt. in die Bes.-Er. K 4b 1 NStBO. aus genommen. Die Bes.-Er. K 4k NStBO. fällt künf tig weg. Der Zeitpunkt der Änderung wird bei der Veröffentlichung bekanntgegeben. 2. Zur Durchführung der Überleitung der betroffe nen Beamten werden mit Genehmigung des Reichsministers für Ernährung und Landwirt schaft und des Reichsministers der Finanzen die bisher bei dem Sondervoranschlag VIII, 3, 15, 3 ausgewiesenen Beamtenstellen der Bezirksförster nach Bes.-Er. 4k in Stellen der Bes.-Er. ^4c2 NStBO., der Oberförster nach Bes.-Gr. K4k V 500 RM ruhegehaltfähige Zulage in Stellen der Bes.- Er. K 4b 1 NStBO. umgewandelt. Die bei VIII, 1, 1 noch vorhandenen Stellen für Oberförster in Bes.-Er. 4k 4- 500 RM ruhegehaltfähige Zulage werden in Stellen für Verwaltungsoberinspektoren bzw. Oberförster nach Bes.-Er. 4b 1 NStBO. umgewandelt. Die Plan stellenüberwachungslisten sind abzuändern. Im Haushaltsvoranschlag für 1942 sind die Stellen ohne nähere Angabe des Änderungs grundes unter Bes.-Er. 4b 1 und 4o 2 NStBO. aufzuführen. Im Haushalt 1941, Einzelplan VIII, ist die Änderung bereits berücksichtigt. 3. Die Einweisung der Bezirksförster und Oberförster im Beamtenverhältnis, die eine der oben bezeich neten Stellen bekleiden, ist nach Nr. 11 BV. vor- zunshmen. Zu diesem Zweck ist mir ein Verzeich nis zu übersenden, aus dem der Name, Vorname, Amtsbezeichnung, Abteilung oder Forstamt, Be soldungsgruppe/ Nr. der Stelle im Verzeichnis über die Besetzung der Planstellen ersichtlich sind. 4. Das VDA. ist nach der Einweisung gemäß Z 7 NVE. festzustellen. Eine Durchschrift ist mir zu übermitteln. 5. Über die bei den Verwaltungsämtern der LBsch. (II ü) vorhandenen Veamtenstellen der Forst sekretäre in Bes.-Er. K4k NtBO. ergehen Einzel entscheidungen. Zu diesem Zwecke sind mir die Personalakten der auf den Stellen geführten Be amten zu übersenden. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1941 S. 887. Kastenwesen. Devisenvorschriften Generalgouvernement. — V6 II 15 vom 11. 12. 1941 —. Der Reichswirtschaftsminister hat durch den im Auszug wiedergegebenen Runderlaß vom 9N41 D St 29. November 1941 Nr. V ' die Bestim- 31/41 R. St. mungen für den Zahlungsverkehr zwischen dem Deut schen Reich und dem Generalgouvernement, die nach KONSt. 8 69 und 8 69 der KO. der Zusammen schlüsse (KOZ.) zu beachten sind, in neuer Fassung herausgegeben. „1. Allgemeine Bestimmungen für den Zahlungsverkehr mit dem General gouvernement Das Generalgouvernement einschließlich des jetzt neu hinzugekommenen Distrikts Galizien bildet ein gesondertes Devisengebiet. Es ist vom Standpunkt des deutschen Devisenrechts Devisenausland. Die Durchführung der Devisenbewirtschaftung im General gouvernement obliegt der Abteilung Devisen und Außenwirtschaft in der Regierung des General gouvernements, die sich dazu der Devisenstelle Kra kau in Krakau bedient. Im Zahlungsverkehr mit dem Generalgouvernement gelten grundsätzlich die devisenrechtlichen Beschränkungen und Verbote, wie sie im Verkehr mit dem übrigen Devisenausland gel ten, soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist. Insbesondere gilt das Einfuhrverbot für auf Zloty lautende Geldsorten (vgl. jedoch nachstehende Nr. 4). Sämtliche Zahlungen im Verkehr zwischen dem Gebiet des Deutschen Reichs und dem Generalgouver nement werden ausschließlich auf dem Verrechnungs wege durch Vermittlung der Deutschen Verrechnungs kasse, Berlin C111, und des Verrechnungsinstituts Krakau in Krakau geleistet. Eine Ausnahme gilt nur insoweit, als im Reise- und Erenzverkehr die Mitnahme von Zahlungsmitteln beim Erenzüber- tritt in beschränktem Umfange zugelassen ist (vgl. nachstehende Nr. 4). Das bei der Deutschen Verrech nungskasse geführte Verrechnungskonto des Verrech nungsinstituts Krakau wird in Reichsmark geführt; Einzahlungen auf dieses Konto sind danach nur in Reichsmark zulässig. Zahlungen aus dem General gouvernement nach dem Deutschen Reich werden eben falls über dieses Konto durchgeführt. Die Einzah lungen im Generalgouvernement werden in Zloty auf das Konto des Verrechnungsinstituts Krakau bei der Reichskreditkasse in Krakau vorgenommen. Einzahlungen auf das bei der Deutschen Ver rechnungskasse unterhaltene Verrechnungskonto des Verrechnungsinstituts Krakau sind nur auf Grund einer Genehmigung der zuständigen Devisenstelle oder einer Devisenbescheinigung der zuständigen Reichsstelle zulässig, soweit sich aus der nachfolgenden Nr, 3 nichts Abweichendes ergibt,