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875 DN. 1941 Nr. 48 876 wird bei Eefolgschaftsmitgliedern, die zufolge Über schreitens dieser Grenzen nicht unter die Versiche rungspflicht fielen, eine solche jetzt auch nicht da durch begründet, daß der Erenzbetrag nunmehr durch Abzug der eisernen Sparbeträge unterschritten wird. III. Beim Eisernen Sparen werden die Bei träge zur Krankenversicherung und zum Reichs st ock für Arbeitseinsatz nur insoweit herabgesetzt, als der Entgelt nach Abzug des Eisernen Sparbetrages weniger als 10,— RM täglich, 70,— RM wöchentlich oder 300,— RM monatlich beträgt. Eine Ermäßigung des nach 8 150 Abs. 2 Zif fer 2 AVAVE?Z zu zahlenden Beitrages zum Reichsstock für Arbeitseinsatz findet auch dann nicht statt, wenn der Entgelt nach Abzug des Eisernen Sparbetrages weniger als 300,— RM monatlich beträgt. Für die Herabsetzung der Beiträge zur Kran kenversicherung und zum Reichsstock für Arbeits einsatz findet 8 318 Abs. 3 RVO. entsprechende An wendung. Erläuterungen RNSt.: 1. Herabgesetzt werden — und auch nur bedingungs weise — die Beiträge zur Krankenver sicherung und zum Reichs st ock für Arbeitseinsatz. 2. 8 150 Abs. 2 Ziff.2 AVAVG. und 8 318 Abs. 3 RVO. lauten: 8 150 Abs. 2 Ziffer 2 AVAVE. : Die Beiträge sind festgesetzt: für die Versicherten, die wegen der Höhe ihres Arbeitsverdienstes nicht krankenversicherungspflich tig, aber angestelltenversicherungspflichtig sind, und für die freiwillig Versicherten in Bruchteilen eines Betrages von 10,— RM für den Kalen dertag. 8 318 Ab s. 3 RVO.: Ändert sich der Lohn, so ändert sich die Lohn stufe, wenn nicht die Satzung anders bestimmt, erst mit der nächsten Beitragszahlung. IV. Der nach 8 17 der Durchführungsverordnung über das Eiserne Sparen vom 10.11.1941 (RGBl. I S. 705) vom Arbeitgeber zu zahlende Ausgleichs- *) Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen versicherung. betrag ist auch für diejenigen Arbeitnehmer in voller Höhe zu entrichten, die nur in einem der Sozialversicherungszweige versicherungspflichtig sind. Der Arbeitgeber hat die Ausgleichsbeträge an die zuständigen Krankenkassen, getrennt nach an gestelltenversicherungspflichtigen und invalidenversicherungspflichtigen Ar beitnehmern, abzuführen. Die an Ersatzkassen zu zahlenden Ausgleichs beträge kann der Arbeitgeber, soweit sie an Ange- stellten-Ersatzkassen zu entrichten sind, an den Ver band der Angestellten-Ersatzkassen e. V. in Berlin W8, Jägerstr. 19/11, und soweit sie an Arbeiter- Ersatzkassen zu entrichten sind, an den Verband der Arbeiter-Ersatzkassen e. V. in Berlin N 4, Oranien burger Str. 67, abführen. Ist der Gesamtbetrag, den der Arbeitgeber durch die Befreiung der Eisernen Sparbeträge von den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen an Arbeitgeberanteilen weniger zu zahlen hat, gerin ger als der in 8 17 der Durchführungsverordnung über das Eiserne Sparen vom 10.11.1941 vorge sehene Ausgleichsbetrag, so hat die Krankenkasse den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Arbeitgebers entsprechend herabzusetzen. Erläuterungen RNSt.: Zweiten Absatz beachten. V. Unterbricht ein Arbeitnehmer während der Krankheit das Eiserne Sparen und ist eine Zu schußzahlung des Arbeitgebers zum Krankengeld nach der Höhe des Arbeitsverdienstes bemessen, so ist der Zuschuß nach dem Betrage zu errechnen, der für die Berechnung der Lohnsteuer und der gesetz lichen Beiträge zur Sozialversicherung vor der Krankheit maßgebend war. Setzt jedoch der Arbeit nehmer das Eiserne Sparen auch während der Krankheit ganz oder zum Teil fort, so ist der Kran kengeldzuschuß nach dem Betrage zu errechnen, der ohne Abzug der Eisernen Sparbeträge nach den geltenden Bestimmungen oder Vereinbarungen maßgebend ist. An die Reichsdienststellen (Hauptkasse), Landesbauernschaften (Obertassen, Nebenkassen und Zahlstellen) und zur Unterrichtung der Zusammen schlüsse. DN. 1941 S.874. Grundstücks- und Vermögensverwaltung. Erstattung des Kriegszuschlages von kapital ertragssteuerpflichtigen Einkünften bei Körper schaften. — Vk IV a 32 098/1 vom 29.11.1941 —. Nach dem im Reichssteuerblatt Nr. 88 vom 1.11. 1941 — S. 798 — veröffentlichten Runderlaß des Reichsministers der Finanzen vom 21. 10. 1941 (S. 2401 — 2III) wird der einbehaltene Kriegszu schlag von Kapitalerträgen bei Körperschaften auf Grund des Erlasses des Reichsministers der Finanzen vom 8.5.1940 — vgl. meine Anordnung vom 17.8. 1940 — IV 6 IVa 31 574 — (DN. S. 575), nur noch von solchen Kapitalerträgen erstattet, die vor dem 2V. 8.1941 zugeflossen sind. Auf die nach dem 19.8. 1941 zufließenden Kapitalerträge findet eine Erstat tung des einbehaltenen Kriegszuschlages nicht mehr statt. Soweit von den LBsch. entsprechend meiner nebenstehend genannten Anordnung vom 17.8.1940 die Erstattungsanträge für die in Betracht kommen den Beträge noch nicht restlos gestellt sind, ist dies alsbald zu veranlassen. An die Landesbauernschasten. — DN. 1941 S. 875.