872 ergebenden Vor- bzw. Abschlußarbeiten recht zeitig abgeschlossen werden können. 2. Die Leiterinnen und Lehrerinnen an den Landfrauenschulen erhalten 8 Wochen Urlaub im Jahr, von denen mindestens 4 Wochen hin tereinander liegen sollen. Der Urlaub ist nach Möglichkeit während der Ferien der Schüle rinnen festzulegen. Die Regelung wird wegen der Weihnachtsferien 1941 und der Dienstbefreiung nach Schulschluß sofort in Kraft gesetzt. Das gleiche gilt hinsichtlich der Weihnachtsferien für die Landfrauenschulen. Im übrigen gilt die Anordnung vom Beginn des llrlaubsjahres 1942 an. An die Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1941 S. 869. Kastenwesen. Eiserne Sparkonten. 1. Erlaß. — VN ll 13 vom 2.12.1941 —. Zu der Verordnung des Ministerrats für die Reichsverteidigung vom 30.10.1941 (RGBl. I S. 664) über die Errichtung von Eisernen Sparkon ten ist inzwischen die Durchführungsverordnung des Reichsministers der Finanzen vom 10. 11. 1941 (RGBl. I S. 70b) ergangen. Beide Verordnungen gelten auch für den RNSt. und seine Gliederungen; sie sind mit aller Beschleunigung zur Auswirkung zu bringen. Dabei sind neben den Erläuterungen, die in dem Reichshaushalts- und Vesoldungsblatt (RVB.) Nr. 27 vom 21.11.1941 gegeben sind, die nachfolgenden Weisungen zu beachten, die ich für die Dienststellen und Kassen des RNSt. zu einzelnen Paragraphen der Durchführungsver ordnung (gekürzt D.V.) gebe. D.V. 8 1: Die Mitglieder des RNSt. (Bauern, Land wirte u. a. m.) müssen von den KBF. (OVF.) darüber unterrichtet werden, daß für die zahl reichen Arbeitnehmer fremder Volkszu gehörigkeit in der Land- und Forstwirtschaft (s. D.V. 8 17) Eiserne Sparkonten nicht errichtet werden können. D.V. 8 2: Auch Nuhegehaltsempfänger können eisern sparen, indes nur nach ihrer ersten Lohnsteuer karte (Ruhegehalt); nicht also auch noch auf Grund einer zweiten Karte wegen Entgelts aus einer Aushilfstätigkeit. Weihnachtszuwendungen sind auch die Beihilfen für Kinder, die auf Grund der Ver ordnung vom 16.12.1939 (RGBl. I S. 242b) im öffentlichen Dienst gewährt werden — s. Reichs haushalts- u. Vesoldungsblatt (RBV. 1941 S. 247) —. D.V. 8 8: Nach Anhang 1 8 7 (3) — RZSt. — hat grundsätzlich die Oberkasse auch für den Bereich der Zahlstellen ihres Bezirks die Besoldungen der Beamten, Vergütungen der Angestellten, Löhne der Verwaltungsarbeiter und Versorgungsgebührnisse aus einem früheren Arbeitsverhältnis zentral zu zahlen. Aus Grün den der Kassensicherung und zur Drosselung des Schreibwerks bestimme ich, daß alle Eisernen Kon ten dieser auswärtigen Zahlungsempfänger zu sammen mit denen der Lohnsteuerpflichtigen der engeren LBsch. bei einem zur Annahme von Spar einlagen befugten Kreditinstitut (beachte 8 35 KONSt.) am Sitze der LBsch. errichtet werden. Die LBsch. kann diese Maßnahme auch auf alle oder einen Teil der Nebenkassen (KONSt. 8 3, 4) ausdehnen; wohingegen die Errichtung von örtlichen Eisernen Sparkonten für landwirtschaft liche und gewerbliche Arbeiter, die von den Außenstellen entlohnt werden, im Regelfall letzteren zu überlassen sein wird. Die Entschei dung trifft die LBsch. D.V. 8 6: Für die Hauptverwaltung ist bestimmt worden, daß die Sparerklärungen bei der Haupt kasse abzugeben sind. Die LBsch. können gleicher weise die Oberkassen damit beauftragen. Auf alle Fälle ist sicherzustellen, daß die Sparerklärungen — auch die von den Außenstellen — schnell zu der Stelle kommen, die die Besoldungs- und Lohn zahlungslisten aufstellen. Es bedarf nur des Hin weises, daß auch den Belangen der Abt. II, die aus der Sparmaßnahme erwachsen werden, Rech nung zu tragen ist. Kassenleiter und Abt. II sollen Hand in Hand arbeiten. D.V. 8 10: Für den kassenmäßigen Durchlauf der ein behaltenen Sparbeträge hat die Kasse im Ver wahrungsbuch einen Unterabschnitt nach KONSt. 8 95 (3) einzurichten. Die pünktliche Abführung der Sparbeträge innerhalb einer Woche nach der Gehalts- und Lohnzahlung ist Aufgabe der Kasse, ohne daß es dazu einer förmlichen Kassenauszah lungsanordnung bedarf. Zur Verhütung eines Haftungsan spruchs aus dem Verfahren gegen den Arbeitgeber hier und im Bereiche der LBsch. ist die pünktliche und restliche Abführung der Sparbeträge von dem Kassenaufsichtsbe amten (der Kassenaufsicht) unter eigener Verantwortlichkeit bis zum Eingang der Bankgutschrift zu überwachen; er hat dies durch Namenszeichnung an der Buchungs stelle zu beurkunden. Die Sparnachweisung ist nach Abrede mit der Kreditanstalt möglichst als Pendelnachweisung so praktisch einzurichten, daß sie gleichzeitig den Zwecken der Kasse und Kredit anstalt ohne Doppelschreibwerk dienen kann. Die Nachweisung ist nach D.V. 8 19 (3) erstmalig spätestens am 10. 4. 1942 an die Kreditanstalt abzugeben. D.V. 8 11: Der Zinssatz beträgt gegenwärtig 3V< vom Hundert (RVB. 1941 S.260). D.V. 8 12: Mit der Kreditanstalt ist Abrede zu tref fen über die Inanspruchnahme des VA. bei Zu- Termin